Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160782/2/Sch/Pe

Linz, 14.09.2005

 

 

 

VwSen-160782/2/Sch/Pe Linz, am 14. September 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn A H, vertreten durch Herrn M T, vom 27.7.2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 29.6.2005, VerkR96-1759-2004-Br, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 185 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt.

 

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 18,50 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 20 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 29.6.2005, VerkR96-1756-2004-Br, wurde über den Berufungswerber Andreas H H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG eine Geldstrafe von 363 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er am 30.12.2003 um 15.00 Uhr im Gemeindegebiet von Leopoldschlag, auf einer öffentlichen Gemeindestraße vom Anwesen Wullowitz Nr. etwa 500 m in Richtung Stiegersdorf und wieder zurück zum Haus Haus Wullowitz Nr., den Pkw mit dem Kennzeichen gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B gewesen sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 36,30 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Da der Berufungswerber in seiner Berufung ausdrücklich um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ersucht, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und erübrigt es sich daher, hierauf weiter einzugehen.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, zuwiderhandelt. Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG ist die Mindeststrafe von 363 Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen den Bestimmungen des § 1 Abs.3 FSG zu verhängen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Der Berufungswerber, geb. am 5.7.1989, war zum Tatzeitpunkt 30.12.2003 Jugendlicher, weshalb er einen Anspruch auf die Anwendung des § 20 VStG hat.

Dies hat zur Folge, dass sich für ihn der Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung von 181,50 Euro bis 2.180 Euro erstreckt.

 

Die nunmehr verhängte Geldstrafe von 185 Euro ("gerundet" die Mindeststrafe) erscheint dem Oö. Verwaltungssenat geeignet, den Berufungswerber künftighin von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Zudem waren bei der Bemessung der Geldstrafe die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers, die Einsichtigkeit bezüglich seines Fehlverhaltens als Milderungsgründe zu werten. Der Umstand, dass der Berufungswerber über kein eigenes Einkommen, sondern lediglich über ein monatliches Taschengeld, variierend von 80 bis 100 Euro, verfügt, war ebenfalls zu berücksichtigen.

 

4. Über den vom Berufungswerber eingebrachten Antrag auf Ratenzahlung hat die Erstbehörde zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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