Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160785/22/Ki/Da

Linz, 29.11.2005

 

 

 

VwSen-160785/22/Ki/Da Linz, am 29. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine IV. Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Beisitzer Mag. Zöbl, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung der B S, A, R, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. R G, Dr. J K, Mag. H P, Mag. H L, L, M, vom 24.8.2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9.8.2005, VerkR96-694-2005, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 22.11.2005 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 420 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 9.8.2005, VerkR96-694-2005, die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe das Fahrzeug, Kennzeichen UU-, Personenkraftwagen M1, Renault C06-Twingo, blau, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,09 mg/l ergeben. Als Tatort wurde Gemeinde Altenberg bei Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Reichenauerstraße, Ortsgebiet Altenberg, Reichenauerstraße, Höhe der Häuser Reichenauerstraße Nr. 3 und 4, Gde. Altenberg, Bez. Urfahr-Umgebung, als Tatzeit der 9.2.2005, 04:50 Uhr, festgestellt. Sie habe dadurch § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO wurde eine Geldstrafe in Höhe von 2.100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 700 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 210 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 24.8.2005, es wurde beantragt, der Berufung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu die Strafe angemessen herabzusetzen.

 

Im Wesentlichen wird bestritten, dass die Berufungswerberin tatsächlich das Fahrzeug, wie vorgeworfen wurde, gelenkt hat.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 22.11.2005.

 

An dieser Verhandlung nahmen die Berufungswerberin im Beisein ihres Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung teil. Als Zeugen wurden die Polizeibeamten, RI F und GI L, sowie H F (vormals K) einvernommen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des vormaligen Gendarmeriepostens Gallneukirchen vom 11.2.2005 zu Grunde. Darin hat der Meldungsleger (GI L) in der Tatbeschreibung ausgeführt, dass B S zum angeführten Zeitpunkt (9.2.2005, 04.50 Uhr) im stark alkoholisierten Zustand ihren PKW UU- in Betrieb genommen und diesen im Ortsgebiet Altenberg vom Parkplatz Traunmüller auf die öffentliche Gemeindestraße, Reichenauerstraße, gelenkt habe. Vor dem Gemeindeamt Reichenauerstraße Nr. 4 sei sie nach links Richtung Ortsausgang in die Reichenauerstraße eingebogen. In der Folge habe S den PKW im Bogen zur linken Fahrbahnseite gelenkt und sei auf die gefrorene Schneewechte zwischen Fahrbahn und Gehsteig aufgefahren. Der PKW sei auf der Schneewechte aufgesessen und sei eine Weiterfahrt nicht mehr möglich gewesen. Der Vorfall sei von den Gendarmeriebeamten der Sektorstreife Gallneukirchen I, GI L und RI F, beobachtet worden. B S habe wiederholt versucht, den PKW nach vor- und rückwärts zu lenken, doch wären die Räder durchgerutscht. Die Gendarmeriebeamten hätten sich zum gegenständlichen PKW begeben, der Motor sei gestartet gewesen und B S sei am Lenkersitz gesessen. Am Beifahrersitz sei H K, ein Freund von S, gesessen. Bei der durchgeführten Lenkerkontrolle hätten die Beamten bei S deutliche Symptome einer Alkoholisierung feststellen können und sei diese um 5.00 Uhr zur Durchführung des Alkotests aufgefordert worden. Sie habe dem Alkotest zugestimmt, dieser sei am Gendarmerieposten Gallneukirchen durchgeführt worden. Nach fünf Fehlversuchen hätten schließlich zwei verwertbare Messungen erreicht werden können. Der niedrigste Wert habe 1,09 mg/l Atemalkoholgehalt betragen.

 

Als weitere Mitteilung an die Behörde wurde überdies festgehalten, dass bei einem späteren Telefonat sowohl H K als auch die Berufungswerberin mitgeteilt hätten, S hätte den PKW nicht gelenkt, ihr Freund H K sei gefahren bzw. hätten sie nach Auffahren auf die Schneewechte die Sitzplätze im Fahrzeuginneren gewechselt. Diese Angaben würden jedoch keinesfalls den Tatsachen entsprechen, da sowohl am Anhalteort und auch bei der Amtshandlung S angegeben habe, sie hätte ihren PKW gelenkt und die Gendarmeriebeamten mindestens 3 Minuten lang den auf der Schneewechte festgefahrenen PKW beobachtet und den Versuch des Vor- und Rückwärtsfahrens durch S am Steuer gesehen hätten. Herr K sei immer am Beifahrersitz gesessen.

 

Bereits im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung bestritt Frau S, dass sie das Fahrzeug gelenkt hat, dieses habe Herr K gelenkt und sie verblieb bei dieser Aussage auch in der mündlichen Berufungsverhandlung. Herr K sei auf die Schneewechte aufgefahren und habe zunächst versucht, das Fahrzeug flottzubekommen, was jedoch nicht gelungen sei. Er sei daraufhin ausgestiegen und habe versucht, das Fahrzeug mit Muskelkraft wegzuschieben. Sie sei, um das Licht einzuschalten, vom Beifahrersitz auf den Fahrersitz gerutscht. Befragt, warum sie nicht vom Beifahrersitz aus versucht habe, das Licht einzuschalten, erklärte sie, dass dies wegen des Gurtschlosses Schwierigkeiten bereitet hätte. Jedenfalls sei Herr K aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Als sie dabei gewesen, sei das Licht einzuschalten, habe RI F an die Seitenscheibe des Fahrzeuges geklopft und angeordnet, sie möge das Licht einschalten. Sie sei dann vom Gendarmeriebeamten zum Alkotest aufgefordert worden, Herr K habe gleich erklärt, dass er das Fahrzeug gelenkt hätte, er sei jedoch von den Gendarmeriebeamten aufgefordert worden, den Ort der Amtshandlung zu verlassen. Sie selbst habe den Gendarmeriebeamten gegenüber auch angegeben, dass sie das Fahrzeug nicht gelenkt habe, dies habe sie dann zu einem späteren Zeitpunkt telefonisch wiederholt. Der Motor des Fahrzeuges sei bei Eintreffen der Gendarmeriebeamten nicht gelaufen.

 

Herr F (vormals K) erklärte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme, dass er das Fahrzeug gelenkt habe, Frau S habe ihm schon vorher den Autoschlüssel zur Verwahrung gegeben und er habe ihr wegen ihres alkoholisierten Zustandes angeboten, dass er das Fahrzeug zu ihr heimbringen würde. Er sei jedoch dann, als er die beschlagenen Fahrzeugscheiben abwischen wollte, in die Schneewechte geraten und habe das Fahrzeug nicht mehr flottbekommen, er sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen, Frau S sei auf den Fahrersitz gerutscht, er habe ihr jedoch noch erklärt, sie solle nicht das Fahrzeug lenken, da die Gendarmerie bereits eingetroffen sei. Er habe den Beamten gegenüber sofort erklärt, dass er das Fahrzeug gelenkt habe und nicht Frau S, dies sei jedoch von den Beamten ignoriert worden. Frau S habe das Fahrzeug nicht gelenkt.

 

Sowohl die Berufungswerberin als auch der Zeuge F erklärten, dass lediglich RI F aus dem Dienstfahrzeug ausgestiegen ist, GI L sei im Dienstfahrzeug sitzen geblieben.

 

Bezüglich Ausmaß der Alkoholisierung bzw. vorgenommenem Alkotest wurden keine Einwendungen seitens der Berufungswerberin erhoben.

 

Die Gendarmeriebeamten (nunmehr Polizeibeamten) bestätigten im Wesentlichen den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt, wobei jedoch ausgeführt wurde, dass sie die Berufungswerberin zunächst beim Lenken des Fahrzeuges nicht gesehen hätten. Sie hätten nach einem vorhergehenden Vorfall, an dem auch Frau S beteiligt war, ihre Streifenfahrt fortgesetzt und dann das in der Schneewechte festsitzende Fahrzeug beobachtet. Das Blaulicht wäre zunächst nicht eingeschaltet gewesen, sie wären zunächst in einer Entfernung von etwa 50 m hinter dem Fahrzeug stehen geblieben und seien in der Folge rechts neben das Fahrzeug herangefahren. Anhand von Motorgeräuschen bzw. durch visuelle Beobachtung der Abgase aus dem Auspuff bzw. des wiederholten Einschaltens des Rückfahrscheinwerfers hätten sie feststellen können, dass das Fahrzeug in Betrieb war und sie hätten dann auch feststellen können, dass Frau S am Lenkersitz und Herr K am Beifahrersitz gesessen seien. Ausdrücklich erklärten sowohl GI L als auch RI F, dass beide Beamte das Dienstfahrzeug verlassen hätten, dies schon aus Gründen der vorgeschriebenen Eigensicherung. Übereinstimmend erklärten die Beamten auch, dass weder Herr K noch die Berufungswerberin zum Zeitpunkt der Amtshandlung eine Andeutung dahingehend gemacht hätten, dass Herr K das Fahrzeug ausschließlich gelenkt habe. Herr K habe lediglich ersucht, Frau S zum Gendarmerieposten begleiten zu dürfen, was ihm jedoch verweigert werden musste. RI F hat diesbezüglich auch ausgesagt, es seien ihm auch bei Herrn K Alkoholisierungssymptome aufgefallen, hätte er angedeutet, dass er das Fahrzeug gelenkt hätte, dann hätte er von ihm sowohl den Führerschein verlangt als ihn auch zum Alktotest aufgefordert.

 

Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass Herr F im Rahmen der zeugenschaftlichen Befragung angegeben hat, dass er keine Lenkberechtigung besitzt.

 

Ein Widerspruch in den Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten liegt insoferne vor, als RI F ausgesagt hat, er habe zunächst die Fahrertür des Fahrzeuges geöffnet, während GI L seinerseits angab, er hätte die Fahrertür geöffnet. RI F hat dazu erklärt, dass aber letztlich GI L als zuständiger Beamter die weitere Amtshandlung durchgeführt hat. Die Berufungswerberin hat ebenfalls erklärt, dass RI F zunächst an die Seitenscheibe des Fahrzeuges beim Lenkersitz geklopft hat.

 

I.6. In freier Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass den beiden Polizeibeamten Glauben zu schenken ist. Ihre Aussagen sind schlüssig und in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei und es ist zu bedenken, dass die Beamten sowohl straf- als auch dienstrechtliche Konsequenzen im Fall einer Falschaussage zu tragen hätten. Klargestellt werden konnte im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung, dass die Beamten zunächst nicht feststellen konnten, dass die Beschuldigte das Kraftfahrzeug auf der in der Anzeige angegebenen Fahrtstrecke gelenkt hat, dies stellt wohl nur eine - vermutlich berechtigte - Annahme dar, letztlich konnten die Beamten aber überzeugend nachweisen, dass die Berufungswerberin am angeführten Tatort das Fahrzeug insoferne gelenkt hat, als sie versucht hatte, dieses aus der Schneewechte herauszufahren. Beide Beamte konnten feststellen, dass der Motor des Fahrzeuges gelaufen ist bzw. dass die Berufungswerberin sich am Lenkersitz befunden hat. Dass ein Widerspruch vorliegt, wer zunächst die Fahrertür des von der Berufungswerberin gelenkten PKW geöffnet hat, schadet nicht, letztlich besteht wieder Übereinstimmung, dass verantwortlich für die Amtshandlung GI L war. Tatsächlich geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, dass zunächst von RI F der erste Kontakt hergestellt wurde, dies geht auch aus der Aussage von Frau S hervor.

 

Was die Aussage der Berufungswerberin anbelangt, so darf sich diese in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen sie gewertet werden, die im Wesentlichen übereinstimmenden glaubwürdigen Aussagen der Polizeibeamten konnte sie jedoch letztlich nicht widerlegen. Es ist auch nicht erkennbar, warum lediglich durch ein Gurtschloss das Einschalten des Lichtes vom Beifahrersitz aus erschwert werden sollte, nach allgemeiner Lebenserfahrung - auf den konkreten Fall bezogen - ist davon auszugehen, dass die Betätigung des Lichtschalters vom Beifahrersitz weniger aufwendig ist, als ein Wechseln vom Beifahrersitz auf den Fahrersitz.

 

Die Aussage des Zeugen F, welcher natürlich auch unter Wahrheitspflicht gestanden wäre, vermag die Beschuldigte ebenfalls nicht zu entlasten. Es mag zutreffen, dass er zunächst ausgestiegen ist und versucht hat, das Fahrzeug mit Muskelkraft fortzubewegen, letztlich konnten jedoch beide Gendarmeriebeamte bei ihrem Eintreffen feststellen, dass er am Beifahrersitz gesessen ist. Wenn nun Herr F angibt, er hätte den Beamten gegenüber sofort erklärt, ebenso wie auch die Berufungswerberin, dass er das Fahrzeug gelenkt habe, so kann dieser Aussage kein Glauben geschenkt werden. Schließlich wären die Gendarmeriebeamten ausdrücklich verpflichtet gewesen, ihn in diesem Falle zumindest zur Vorlage des Führerscheines zwecks Überprüfung aufzufordern und überdies hat RI F ausgesagt, dass er bei Herrn F (vormals K) Alkoholisierungssymptome festgestellt hat. Hätte der Zeuge somit gegenüber den Gendarmeriebeamten angegeben, dass er das Fahrzeug gelenkt habe, so wäre er unweigerlich zum Alkotest aufgefordert worden, eine solche Aufforderung ist jedoch unbestrittener Weise nicht erfolgt.

 

Zum Vorbringen, GI L habe das Dienstfahrzeug nicht verlassen, wird seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich festgestellt, dass die Gendarmeriebeamten grundsätzlich zwecks Eigensicherung angewiesen sind, gemeinsam das Dienstfahrzeug zu verlassen, weshalb auch in diesem Punkt die Aussagen der Gendarmeriebeamten nicht angezweifelt werden, wonach eben beide aus dem Fahrzeug ausgestiegen sind.

 

Wenn auch der Zeuge F ausgeführt hat, er hätte wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung eine Bestrafung in Kauf genommen, so vermeint der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich dennoch, dass es eher unwahrscheinlich ist, dass er einen solchen Entschluss im Rahmen der Amtshandlung spontan getätigt hätte.

 

Das Beweisergebnis zusammenfassend stellt daher der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass Frau S zur vorgeworfenen Tatzeit am vorgeworfenen Tatort tatsächlich das im Straferkenntnis bezeichnete Kraftfahrzeug gelenkt hat und beim anschließenden Alkotest ein relevanter Alkoholgehalt der Atemluft von 1,09 mg/l (= 2,18 Promille Blutalkoholgehalt) festgestellt wurde.

 

I.7. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt des Blutes 1,6 mg/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Frau S den im Spruch bezeichneten PKW im Bereich des vorgeworfenen Tatortes zur vorgeworfenen Tatzeit gelenkt hat, obwohl der Alkoholgehalt ihrer Atemluft zumindest 1,09 mg/l (= 2,18 Promille Blutalkoholgehalt) betragen hat. Sie hat somit den ihr zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche sie im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird darauf hingewiesen, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Auto fahren im alkoholisierten Zustand liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat daher diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und es ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im gegenständlichen Falle war bei der Straffestsetzung zu berücksichtigen, dass der Alkoholisierungsgrad von 2,18 Promille Blutalkoholgehalt doch als gravierend zu betrachten ist. Darüber hinaus war erschwerend eine einschlägige Strafvormerkung zu werten. Strafmildernde Umstände können auch seitens der Berufungsbehörde im vorliegenden Falle keine festgestellt werden.

 

Zu berücksichtigen war bei der Strafbemessung überdies einerseits spezialpräventive Überlegungen, um der Beschuldigten künftighin eine größere Sensibilität gegenüber Verwaltungsübertretungen angedeihen zu lassen und andererseits generalpräventive Überlegungen, nämlich das Unrechtmäßige von derartigen Übertretungen generell zu dokumentieren.

 

Die der Bestrafung zu Grunde gelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat die Beschuldigte im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung nicht bestritten.

 

Inwieweit bezogen auf den konkreten Tatvorwurf der Umstand, dass eine weitere Person befördert wurde, als straferschwerend zu werten sein kann, mag dahingestellt bleiben, zumal in Anbetracht der oben dargelegten Überlegungen unter Berücksichtigung des gesetzlich festgelegten Strafrahmens sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe durchaus im Ermessensbereich gelegen sind.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung bei der Strafbemessung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Auf Grund der dargelegten Umstände wird eine Herabsetzung weder hinsichtlich der Geldstrafe noch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe als vertretbar erachtet, weshalb Frau S auch durch die Straffestsetzung nicht in ihren Rechten verletzt wurde.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Fragner

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