Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160792/10/Zo/Pe

Linz, 17.10.2005

 

 

VwSen-160792/10/Zo/Pe Linz, am 17. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H E, vertreten durch Rechtsanwälte F, H & P, vom 25.8.2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 22.8.2005, VerkR96-4171/2004, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach öffentliche mündlicher Berufungsverhandlung am 11.10.2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es anstelle von "um 1.270 kg" zu lauten hat: "erheblich".
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 40 Euro zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 1.7.2004 gegen 16.40 Uhr den Lkw mit dem Kennzeichen auf der A 8 Innkreisautobahn bis auf Höhe km 75,100 lenkte, wobei er sich als Lenker, obwohl ihm dies zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, ob der Lkw den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil im Zuge der Abwiegung festgestellt wurde, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkw von 14.800 kg durch die Beladung um 1.720 kg überschritten worden sei. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a und § 82 Abs.5 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 70 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 20 Euro) verhängt wurde.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass das tatsächliche Gesamtgewicht durch Verwiegung mit einer geeichten Wage festgestellt worden sei und sich der Berufungswerber - nachdem am Beladeort keine Waage vorhanden war - nicht auf die bloße Gewichtsschätzung der dort anwesenden Personen habe verlassen dürfen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er lediglich als Aushilfsfahrer beschäftigt war und von seinem Arbeitgeber die Mitteilung erhalten habe, dass mit der zu übernehmenden Ladung das Gesamtgewicht des Lkw nicht überschritten werde. Der zuständige Logistikmeister habe bestätigt, dass er aufgrund der Angaben des Versenders das entsprechende Fahrzeug disponiert und dem Berufungswerber den Auftrag erteilt habe, die Ladung abzuholen. Die Verantwortung für die Verladung und die Einhaltung des Gewichtes hätten aufgrund einer Vereinbarung mit der R J die dort tätigen Personen. Der Berufungswerber selbst ist kein Fachmann, dies im Gegensatz zu den Mitarbeitern der Hr V GmbH, welche Kenntnis von den entsprechenden Stückgewichten hatten. Deswegen musste sich der Beschuldigte auf die Angaben der Verladekräfte verlassen und die Überladung ist letztlich ohne sein Verschulden zustande gekommen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.10.2005. Bei dieser wurde der erstinstanzliche Akt verlesen und der die Verwiegung durchführende Zeuge, AI F unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht einvernommen, der ebenfalls als Zeuge geladene Logistikleiter R ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Der Berufungswerber selbst hat an der Verhandlung ebenfalls nicht teilgenommen, es war aber seine Rechtsvertreterin anwesend.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 1.7.2004 um ca. 16.40 Uhr den Lkw mit dem deutschen Kennzeichen auf der A 8 Innkreisautobahn bis zum Grenzübergang Suben. Dort fand eine Verwiegung des gegenständlichen Lkw mit einer geeichten Verbundbrückenwaage der Bauart Disomat DT, Identifikationsnr. 10125, statt. Diese ergab ein tatsächliches Gewicht des Lkw samt Ladung von 16.520 kg, wobei von diesem Gewicht noch eine Messtoleranz von 40 kg abzuziehen ist. Das höchste zulässige Gesamtgewicht des gegenständlichen Lkw beträgt 14.800 kg.

 

Der Berufungswerber hatte ausgenommenes Wild geladen, welches er von einer Wildsammelstelle der H V GmbH in Rottenmann zur Firma B nach Passau transportierte.

 

Bezüglich des Verladevorganges gaben die im erstinstanzlichen Verfahren einvernommenen Zeugen K, D und G im Wesentlichen an, dass von der H V GmbH bei der Firma B bekannt gegeben wird, wie viel Stück Wild gelagert werden und dementsprechend Lkw zur Abholung nach Rottenmann geschickt und dann beladen werden. Diese Zeugen gaben an, dass sie zwar bei der Beladung mithelfen, jedoch für die Menge des aufgeladenen Wildes nicht verantwortlich seien. Der Lenker müsse ihnen mitteilen, wann die Beladung beendet sei. Für die Transporte ist keine Waage vorhanden. Entsprechend dem von diesen Zeugen vorgelegten amtstierärztlichen Untersuchungsschein wurden beim gegenständlichen Transport 28 Hirsche, 255 Rehe, eine Gams, ein Mufflon und fünf Wildschweine verladen.

 

Der Berufungswerber selbst und der ebenfalls im erstinstanzlichen Verfahren einvernommene Zeuge R gaben zum Beladevorgang hingegen an, dass die Wildabholstellen telefonisch die Anzahl des abzuholenden Wildes sowie dessen Gewicht angeben. Dementsprechend würde ein entsprechendes Fahrzeug zur Abholung eingeteilt. Es komme gelegentlich vor, dass sich die vorerst telefonisch genannte Stückzahl dann ändert bzw. das von den Beschäftigten der Abholstellen mehr aufgeladen wird. Für die Verladung und die Einhaltung des Gewichtes seien die Beschäftigten bei den Abholstellen verantwortlich. Diesbezüglich würde mit den Verantwortlichen der Abholstellen eine mündliche Vereinbarung bestehen. Bei den Wildabholstellen sei keine Waage vorhanden. Der Berufungswerber selbst fahre nur aushilfsweise und habe daher keinerlei Erfahrungswerte, was das Gewicht von Rehen oder Hirschen anbelangt. Er müsse sich deswegen auf die Verladekräfte der Wildabholstellen verlassen. Diese seien natürlich bestrebt, aus Kosten- und Qualitätsgründen sämtliches vorrätiges Wild sofort komplett zu verladen.

 

Aus diesen Zeugenaussagen ergibt sich, dass bei der Wildabholstelle jedenfalls keine Waage vorhanden war. Die bei der Verladung anwesenden Personen der Wildabholstelle verladen offensichtlich soviel Wild, bis der Lkw zur Gänze gefüllt ist oder sie vom Lenker darauf hingewiesen werden, dass nicht mehr aufgeladen werden darf. Der Lenker hingegen hat sich zumindest im konkreten Fall bezüglich der Verladung auf die Einschätzung des Personals der Wildsammelstelle verlassen und der Beladung seines Lkw nicht widersprochen. Aus dem im Akt befindlichen amtstierärztlichen Untersuchungsbericht ergibt sich, dass entgegen den Angaben des Berufungswerber vor der Gendarmerie nicht nur ca. 250 Rehe sondern insbesondere auch 28 Hirsche sowie fünf Wildschweine geladen wurden. Es ist durchaus möglich, dass zwischen der Firma B und der H V GmbH eine mündliche Vereinbarung dahingehend besteht, dass das bei den Wildsammelstellen anwesende Personal darauf zu achten habe, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des jeweiligen Fahrzeuges nicht überschritten wird. Ob eine derartige Vereinbarung tatsächlich besteht, hat für die rechtliche Beurteilung, wie unten dargelegt, aber keine Bedeutung.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn - u.a. - das höchste zulässige Gesamtgewicht durch die Beladung nicht überschritten wird.

 

5.2. Es ist unbestritten, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des gegenständlichen Lkw um 1.680 kg überschritten wurde. Der Berufungswerber hat damit die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Hinsichtlich seines Verschuldens ist zu beurteilen, ob er sich tatsächlich ungeprüft auf die Angaben des bei der Beladung anwesenden Personales der Wildsammelstelle verlassen durfte. Dazu ist einerseits anzuführen, dass der Belader nach den Bestimmungen des KFG 1967 selber ebenfalls verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich ist, dass das höchst zulässige Gesamtgewicht eines bestimmten Fahrzeuges durch die Beladung nicht überschritten wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Abwälzen der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von einer verantwortlichen Person auf eine andere Person, welche selbst unter einer entsprechenden Strafsanktion steht, nicht zulässig. Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass immer dann, wenn am Beladeort keine Waage zur Verfügung steht im Zweifel nur eine solche Menge geladen werden darf, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Der Lenker eines Lastkraftwagens hat sich die für die zuverlässige Schätzung des Gesamtgewichtes erforderlichen Kenntnisse selbst zu beschaffen (siehe z.B. VwGH vom 4.7.1997, 97/03/0030). Dies hat der Berufungswerber jedoch nach seinen eigenen Angaben nicht gemacht, sondern sich ungeprüft auf die Angaben der bei den Wildsammelstellen anwesenden Personen verlassen.

 

Letztlich darf auch nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber den Gendarmeriebeamten gegenüber lediglich eine Beladung von ca. 250 Rehen eingeräumt hat und die 28 Hirsche und fünf Wildschweine verschwiegen hat. Auch das ist ein deutliches Indiz dafür, dass dem Berufungswerber das tatsächliche Gewicht seiner Ladung ohnedies bekannt war bzw. er sich das Wiegeergebnis durch aus erklären konnte, weil ihm eben das tatsächlich geladene Wild bekannt war.

 

Insgesamt hat der Berufungswerber sich jedenfalls nicht die erforderlichen Kenntnisse verschafft, um das Gewicht seiner Ladung annähernd verlässlich abschätzen zu können, sondern hat sich lediglich auf die ungeprüften Angaben anderer bei der Verladung anwesender Personen verlassen. Es trifft ihn daher zumindest fahrlässiges Verhalten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Das Überschreiten des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes beeinträchtigt einerseits die Verkehrssicherheit, weil sich insbesondere der Bremsweg eines überladenen Fahrzeuges entsprechend verlängert, andererseits werden aber auch öffentliche Interessen geschädigt, weil durch überladene Fahrzeuge die Straßen wesentlich schneller und stärker abgenützt werden, weshalb diese eben entsprechend früher - mit öffentlichen Mitteln - saniert werden müssen. Aus diesen Gründen müssen für das Überschreiten des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes entsprechend spürbare Geldstrafen verhängt werden.

 

Im konkreten Fall hat der Berufungswerber das höchste zulässige Gesamtgewicht seines Fahrzeuges um mehr als 11 % überschritten und von der Erstinstanz wurde eine Geldstrafe in Höhe von ca. 9 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe von 2.180 Euro verhängt. Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd berücksichtigt, der von der Erstinstanz vorgenommenen Vermögensschätzung ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten. Die verhängte Geldstrafe erscheint durchaus angemessen und auch aus general- und spezialpräventiven Erwägungen erforderlich. Es war daher die Berufung auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

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