Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160793/2/Sch/Pe

Linz, 04.10.2005

 

 

 

VwSen-160793/2/Sch/Pe Linz, am 4. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau B G vom 26. August 2005, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. August 2005, VerkR96-20973-2004/U, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 30 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. August 2005, VerkR96-20973-2004/U, wurde über Frau B G, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 364 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil sie am 14. August 2004 um 22.22 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, Bezirks Linz-Land, auf der A 1 Westautobahn bei Strkm. 170,000 in Richtung Wien, als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/m um 56 km/h überschritten habe (die Geschwindigkeitsübertretung sei mittels Messung festgestellt worden).

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 364 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zum Messvorgang selbst ist auszuführen, dass bereits im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens das Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt wurde. Hierin wird das Messergebnis ausdrücklich und entsprechend begründet gestützt. Sohin besteht auch für die Berufungsbehörde keinerlei Anhaltspunkte dafür, am Messergebnis Zweifel zu hegen.

 

Zum Vorbringen im Hinblick auf einen Funktionsfehler beim Tachometer des von der Berufungswerberin gelenkten Fahrzeuges zum Vorfallszeitpunkt ist zu bemerken, dass gegenständlich die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze) um immerhin 56 km/h überschritten wurde. Selbst unter der Annahme eines defekten Tachos ist es nicht nachvollziehbar, wie einem Fahrzeuglenker ein derartig massiver Geschwindigkeitsunterschied zwischen der erlaubten und gefahren Geschwindigkeit nicht auffallen könnte. Ein solcher Einwand wäre allenfalls bei ganz geringen Geschwindigkeitsunterschieden nachvollziehbar.

 

Dazu kommt noch, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Funktionstüchtigkeit des Tachometers ohnedies nicht relevant ist. Die Behauptung, der Tachometer zeige die genaue Geschwindigkeit nicht zuverlässig an, ist kein Beweis dafür, dass die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ohne Verschulden unmöglich gewesen sei (VwGH 15.10.1964, 1785/63). Ein Fahrzeuglenker muss Vorsorge treffen, dass er am Tachometer seines Fahrzeuges auch eine Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit wahrnehmen kann. Unterlässt er eine solche Vorsoge, so trifft ihn ein Verschulden daran, dass er die Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten hat (VwGH 18.1.1980, 1629/79).

 

Ermittlungen in diese Richtung konnten daher unterbleiben, wobei diesbezüglich auch noch auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen wird, wonach bloße Behauptungen nicht schon eine Ermittlungspflicht der Behörde auslösen.

 

Der Berufung konnte sohin dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, dass zwar grundsätzlich das Ausmaß der zu verhängenden Strafe sehr wesentlich von der Höhe der Überschreitung abhängt. Im gegenständlichen Fall hat die Berufungswerberin die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um immerhin mehr als 50 % überschritten, wobei davon auszugehen ist, dass eine solche Überschreitung einem Fahrzeuglenker mit oder ohne funktionierendem Tacho nicht mehr versehentlich unterlaufen kann, sondern bewusst in Kauf genommen wird.

 

Andererseits handelt es sich beim tatörtlichen Bereich um eine gerade verlaufende, ebene und mit überdurchschnittlich vielen Fahrstreifen ausgestattete Autobahnstrecke. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist im Hinblick auf ihr Gefahrenpotenzial daher nicht immer gleich schwerwiegend wie etwa auf Verkehrsflächen, wo solche Bedingungen nicht gegeben sind.

 

Auch kommt der Berufungswerberin der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, der erwarten lässt, dass auch mit der herabgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um sie künftighin wiederum zur Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten zu bewegen (in diesem Zusammenhang wird auf das in dieser Frage einschlägige Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1997, 97/03/0128, verwiesen).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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