Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160795/8/Ki/Jo

Linz, 02.11.2005

 

 

 

VwSen-160795/8/Ki/Jo Linz, am 2. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine
IV. Kammer (Vorsitzender Dr. Johann Fragner, Beisitzer Mag. Gottfried Zöbl, Berichter Mag. Alfred Kisch) über die Berufung des Herrn N S, S, H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J L, Dr. E W, Mag. C O, S, G, eingelangt bei der Bundespolizeidirektion Steyr am 26.08.2005, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 10.08.2005, Zl. S 5078/ST/05, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 20.10.2005 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von
500 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 10.08.2005,
Zl. S 5078/ST/05, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 04.08.2005 um 10.05 Uhr in 4400 Steyr, auf der unbenannten Zufahrtsstraße zum S, unmittelbar nach der Abzweigung mit der H, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen. Der in weiterer Folge durch ermächtigte Organe der Straßenaufsicht festgestellte Alkoholgehalt der Atemluft habe zumindest 0,79 mg/l betragen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 begangen.

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 26 Tagen verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 250 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, es wird beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Berufungswerber eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen bzw., sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und eine Strafe nur nach der Bestimmung des § 99 (1a) zu verhängen.

 

Im Wesentlichen zielt die Berufung dahin, dass das Kraftfahrzeug des Berufungswerbers nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellt gewesen sein soll. Die unbenannte Zufahrtsstraße befinde sich ausschließlich im Privateigentum der Stadtgemeinde S und werde nicht öffentlich zu Fahr- oder Haltezwecken genutzt. Der Berufungswerber sei von einem Freund zum Abstellplatz gebracht worden, der Pkw sei kurz nach dem Beginn der Zufahrtsstraße abgestellt gewesen. Als Beweis wurde ein Lichtbild von der Vorfallsstelle vorgelegt bzw. beantragt, eine Auskunft bei der Liegenschaftsverwaltung der Stadtgemeinde S einzuholen.

 

Weiters wurde behauptet, dass der Berufungswerber von der Erstbehörde rechtlich verfehlt gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 bestraft worden wäre.

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da eine
2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die laut Geschäftsverteilung zuständige IV. Kammer zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verbunden mit einem Augenschein an Ort und Stelle am 20.10.2005.

 

An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein seiner Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der Bundespolizeidirektion Steyr teil. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, RI M L, einvernommen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion M (Stadtpolizeikommando Steyr) vom 04.08.2005 zu Grunde.

 

Der Meldungsleger führte in dieser Anzeige aus, dass am 04.08.2005 um 09.45 Uhr er und ein Kollege zum S beordert worden sind, da dort ein Betrunkener mit seinem Fahrzeug die Straße blockiere.

 

Beim Eintreffen um 10.05 Uhr sei der Pkw, , auf der unbenannten Zufahrtsstraße zum S, unmittelbar nach der Abzweigung mit der H, wahrgenommen worden. Der Motor des Fahrzeuges sei im Betrieb gewesen und im Fahrzeug habe S N am Fahrersitz geschlafen. Zwischen den Beinen habe S eine Dose Bier eingeklemmt gehabt.

 

S sei von den Beamten geweckt worden, er habe zum Sachverhalt angegeben, dass er mit Freunden in M seit Mitternacht gefeiert habe. Zwischen 07.00 Uhr und 08.00 Uhr seien ein Freund und er hierher gefahren. Bis zu dieser Zeit habe er 2 Halbe Bier getrunken gehabt. Sein Freund habe sein Auto gelenkt und sei anschließend mit anderen Freunden weitergefahren. Da ihm kalt geworden sei, habe er später den Motor gestartet und sich noch eine Dose Bier geöffnet. Gefahren sei er mit seinem Auto sicher nicht.

 

Da S den Pkw in Betrieb genommen hatte und Alkoholisierungssymptome festgestellt worden sind, sei der Angezeigte vom Meldungsleger zu einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat an Ort und Stelle aufgefordert worden. Der durchgeführte Alkotest am 04.08.2005 um 10.39 Uhr habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,79 mg/l ergeben.

 

Zur Rechtfertigung habe S sinngemäß angegeben, dass er sicher nicht mehr als 3 Halbe Bier getrunken hätte. Gefahren sei er nicht, er habe lediglich sein Auto gestartet.

 

Beigelegt wurde der Anzeige ein Protokoll über die durchgeführte Atemalkoholuntersuchung samt einem Messstreifen, wonach die erste Messung um 10.39 Uhr einen Messwert von 0,79 mg/l und die zweite Messung um 10.40 Uhr einen Messwert von 0,81 mg/l ergeben hat. Als relevanter Messwert wurden 0,79 mg/l festgestellt.

 

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Meldungsleger im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Befragung den oben dargelegten Sachverhalt bestätigt und darüber hinaus konkretisiert, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers damals direkt auf der Fahrbahn der Verbindungsstraße abgestellt war, sodass es die Weiterfahrt anderer Fahrzeuge blockiert hatte. Deshalb seien die Beamten auch damals zum S beordert worden.

 

Der Berufungswerber bestritt nicht, dass er damals den Motor des Fahrzeuges gestartet hatte bzw. wird auch das Ergebnis der Atemluftalkoholuntersuchung nicht bestritten.

 

Vorgelegt wurde bei der Berufungsverhandlung ein Auszug aus der digitalen Katastralmappe der Katastralgemeinde G betreffend die verfahrensgegenständliche Verbindungsstraße, welche das Grundstück Nr. aufweist. Weiters wurde vorgelegt ein Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis der Katastralgemeinde G, daraus geht hervor, dass Eigentümer dieses Grundstückes die Stadtgemeinde S ist.

 

Festgestellt werden konnte im Rahmen des Augenscheines bzw. durch Befragung des Zeugen und auch des Berufungswerbers, dass die genannte Verbindungsstraße, welche von der H jedenfalls durchgehend bis zur H führt, als Fahrweg durchgehend befahrbar ist und es sind auch keinerlei Abschrankungen oder Verkehrszeichen vorhanden, welche eine Zu- bzw. Durchfahrt in bzw. durch die Verbindungsstraße verbieten oder einschränken würden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass die Aussagen des Zeugen glaubwürdig sind und durchaus der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden können, überdies hat der Berufungswerber den Sachverhalt in keiner Weise bestritten.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 10 Tagen bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 %o) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 %o) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 %o) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Herr S den im Spruch bezeichneten Pkw im Bereich des vorgeworfenen Tatortes in Betrieb genommen hat, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft zumindest 0,79 mg/l (= 1,58 %o Blutalkoholgehalt) betragen hat.

 

Bestritten wird, dass es sich beim Abstellplatz des Fahrzeuges um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt.

 

Gemäß § 1 Abs.1 StVO 1960 gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter gleichen Bedingungen benützt werden können.

 

Eine Straße kann dann gemäß Abs.1 2. Satz StVO 1960 von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an. Ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht, ist nicht relevant. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind (siehe auch VwGH vom 27.02.2002, 2001/03/0308 u.a.).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass tatsächlich nur die Art und der Umfang der faktischen Benützung entscheidend ist, dies völlig unabhängig von der Widmung, also davon, ob die Straße dem allgemeinen Gebrauch gewidmet wurde oder nicht.

 

All diese Kriterien sind im vorliegenden Falle gegeben. Die Verbindungsstraße ist durchgehend befahrbar und es sind keinerlei Einschränkungen durch Abschrankungen oder entsprechende Verkehrszeichen vorhanden, sodass diese Straße von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden kann und somit als Straße mit öffentlichem Verkehr iSd StVO 1960 gilt. Der Berufungswerber hätte daher am vorgeworfenen Tatort das Fahrzeug nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb nehmen dürfen.

 

Sohin stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass Herr S den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat und es sind auch, was die subjektive Tatseite anbelangt, keine Umstände hervorgekommen, welche ihn entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

I.7. Was die Strafbemessung ( § 19 VStG) anbelangt, so wird darauf hingewiesen, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Autofahren in alkoholisiertem Zustand liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat daher diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und es ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im gegenständlichen Falle war bei der Straffestsetzung zu berücksichtigen, dass der Alkoholisierungsgrad innerhalb des gesetzlichen Rahmens gerade noch unter der vorgesehenen Höchstgrenze gelegen war. Darüber hinaus war erschwerend zu werten, dass in den Jahren und einschlägige Verkehrsübertretungen begangen wurden und darüber hinaus war auch zu berücksichtigen, dass noch weitere verkehrsrechtlich relevante Vormerkungen seit dem Jahr vorliegen.

 

Mildernd hat die Bundespolizeidirektion Steyr die bloße Inbetriebnahme des Fahrzeuges gewertet.

 

Zu berücksichtigen waren bei der Strafbemessung überdies einerseits spezialpräventive Überlegungen, um dem Beschuldigten künftighin eine größere Sensibilität gegenüber Verwaltungsübertretungen angedeihen zu lassen und andererseits generalpräventive Überlegungen, nämlich das Unrechtmäßige von derartigen Übertretungen generell zu dokumentieren.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Beschuldigte im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung mit einem Einkommen von ca.  Euro monatlich, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen bezeichnet, diese wurden bei der Strafbemessung ebenfalls berücksichtigt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass die Bundespolizeidirektion Steyr bei der Strafbemessung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, aufgrund der dargelegten Umstände wird eine Herabsetzung weder hinsichtlich der Geldstrafe noch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe als vertretbar erachtet, weshalb Herr S auch durch die Straffestsetzung nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

 

I.8. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass entgegen dem Berufungsvorbringen die im Straferkenntnis zitierte Strafnorm "§ 99 Abs.1a StVO 1960" korrekt ist, weshalb auch diesbezüglich eine Spruchänderung nicht notwendig ist.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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