Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160805/2/Kof/He

Linz, 09.09.2005

 

 

 

VwSen-160805/2/Kof/He Linz, am 9. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn RM gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 2.8.2005, VerkR96-766-2005, wegen Übertretung des § 101 Abs.1 lit.e KFG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 75 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

  • Geldstrafe ............................................................................................ 75,00 Euro
  • Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ................................................... 7,50 Euro

82,50 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 24 Stunden.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

§§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie lenkten am 19.01.2005 um 14.50 Uhr den Lkw, Kennzeichen PE-....., samt Anhänger, Kennzeichen PE-...., auf der B 137 im Gemeindegebiet von Bad Schallerbach bei Strkm. 12,800, Fahrtrichtung Wels, wobei festgestellt wurde, dass Sie sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar gewesen war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugten, dass der von Ihnen verwendete Anhänger den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war. Mit dem Anhänger wurde ein ca. 1000 kg schwerer Bagger ohne jeglicher Sicherung transportiert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 102 Abs.1, 101 Abs.1 lit.e und 134 Abs.1 des Kraftfahrgesetzes (KFG 1967)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

150 Euro

48 Stunden

§ 134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

15 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/...........) beträgt daher 165 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 16.8.2005 eingebracht und darin - auszugsweise - ausgeführt:

 

"Bezüglich der mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zeige ich mich einsichtig. Hinsichtlich des Strafbetrages ersuche ich um Minimierung um die Hälfte.

Weiters darf ich meine Bemühungen zur Absicherung des Baggers sowie meine verwaltungs- und strafrechtliche Unbescholtenheit anführen."

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage,

E 119 ff zu § 51 VStG (Seite 979 ff) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe sind gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Die §§ 32 bis 35 StGB sind sinngemäß anzuwenden.

 

Die von der belangten Behörde in der "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 18.5.2005, VerkR96-766-2005 angenommenen

Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse:

  1. Euro netto/Monat, kein Vermögen, keine Sorgepflichten

wurden vom Bw nicht bestritten.

 

Erschwerende Umstände liegen nicht vor.

Als mildernd ist - entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - die bisherige Unbescholtenheit des Bw zu werten.

 

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 75 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herab- bzw. festzusetzen;

vgl. jenes Straferkenntnis, welches dem VwGH im Erkenntnis vom 30.4.1992, 92/01/0116 zugrunde lag.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 7,50 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem UVS kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 101 Abs.1 lit.e KFG - Strafbemessung - Ladungssicherung

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