Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160807/2/Ki/Jo

Linz, 21.09.2005

 

 

 

VwSen-160807/2/Ki/Jo Linz, am 21. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des G S, N, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, M, S, vom 29.08.2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23.08.2005, VerkR96-7228-2004-Ms, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat gegen den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 23.08.2005, VerkR96-7228-2004-Ms, wegen einer Übertretung des § 9 Abs.1 VStG iVm § 103 Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt.

 

Festgestellt wurde im Spruch des Straferkenntnisses, dass die G. S M-G.m.b.H. als Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagens Kennzeichen BR-, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 15.07.2004, Zahl VerkR06-10475-2004, welche am 19.07.2004 nachweislich zugestellt worden ist, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Fahrzeug am 20.03.2004, um 13.40 Uhr im Gemeindegebiet von Micheldorf auf der A9, bei Strkm. 25.629, in Fahrtrichtung Kirchdorf gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der obgenannten GmbH sei er hiefür gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 12 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 29.08.2005 Berufung mit dem Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

In der Begründung wird eine Reihe von rechtstheoretischen Problemen ins Treffen geführt.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Auskunft hat grundsätzlich im Falle einer schriftlichen Aufforderung der Zulassungsbesitzer binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems die G. S M- GmbH als Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges mit Schreiben vom 25.05.2004 zur gegenständlichen Lenkerauskunft aufgefordert hat. Dieses Schreiben wurde am 22.06.2004 zugestellt.

 

Mit Schriftsatz vom 13.07.2004 hat der Rechtsvertreter des Berufungswerbers die Bevollmächtigung in der Angelegenheit angezeigt und einen Antrag auf Aktenübersendung gestellt.

 

Mit einem weiteren Schreiben vom 15.07.2004 hat dann die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems die Zulassungsbesitzerin (z.H. des Rechtsvertreters) abermals zur Erteilung der entsprechenden Lenkerauskunft aufgefordert, diese Auskunft wurde nicht erteilt und es hat dann die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (nach Abtretung des Verfahrens gemäß § 29a VStG), bezogen auf das Aufforderungsschreiben vom 15.07.2004, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht zu Folge der Aktenlage davon aus, dass die Zulassungsbesitzerin zweimal zur Erteilung der gegenständlichen Lenkerauskunft aufgefordert wurde und die Nichtbefolgung des zweiten Auskunftsverlangens dann letztlich durch die gegenständlich verhängte Verwaltungsstrafe geahndet wurde.

 

Aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH vom 19.10.1994, 94/03/01221) geht jedoch hervor, dass der Zulassungsbesitzer, nachdem eine erste Aufforderung bereits ordnungsgemäß zugestellt wurde, nicht verpflichtet ist, die zweite Anfrage zu beantworten.

 

Nachdem, wie bereits dargelegt wurde, die erste Anfrage vom 25.05.2004 der Zulassungsbesitzerin ordnungsgemäß zugestellt war, war diese nicht mehr verpflichtet, die zweite Aufforderung vom 15.07.2004 zu beantworten.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Da die Nichtbeantwortung der zweiten Anfrage vom 15.07.2004 im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Verwaltungsübertretung bildet, war daher der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

 

Beschlagwortung:

Anfrage gem. § 100 Abs.2 KFG 1967 nur einmal zulässig; Die Nichtbeantwortung einer 2. Anfrage stellt keine Verwaltungsübertretung dar.

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