Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160812/3/Kei/Ps

Linz, 30.12.2005

 

 

 

VwSen-160812/3/Kei/Ps Linz, am 30. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H W, P, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 12. August 2005, Zl. VerkR96-5105-2003, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "28,00 Euro" wird gesetzt "28,00 Euro (= 5,00 Euro + 7,00 Euro + 7,00 Euro + 3,00 Euro + 3,00 Euro + 3,00 Euro)".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 56 Euro (= 10 Euro + 14 Euro + 14  Euro + 6 Euro + 6 Euro + 6 Euro), zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Anlässlich einer Kontrolle am 24.04.2003 um 08.55 Uhr in L auf der S wurde festgestellt, dass Sie als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Sattelanhänger mit dem roten Deckkennzeichen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg

 

  1. vom 21.04.2003, 21.40 Uhr bis 22.04.2003, 22.40 Uhr die erlaubte Tageslenkzeit von 10 Stunden überschritten haben, weil diese ca. 11 Stunden und 50 Minuten betragen hat;
  2. vom 23.04.2003, 10.25 Uhr bis 24.04.2003, 08.55 Uhr die erlaubte Tageslenkzeit von 10 Stunden überschritten haben, weil diese ca. 12 Stunden und 20 Minuten betragen hat;
  3. innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 24 Stunden (Beginn: 23.04.2003, 10.25 Uhr) keine ausreichende Ruhezeit von mind. 9 Stunden eingelegt haben, weil diese nur ca. 5 Stunden betragen hat (24.04.2003, 00:30 Uhr bis 05.30 Uhr);
  4. das Schaublatt vom 18.04.2003 bis 21.04.2003 über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet haben; das Schaublatt wurde dadurch überschrieben;
  5. das Schaublatt vom 23.04.2003 unzulässigerweise um 14.25 Uhr vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen haben, wobei Sie die Fahrt mit einem neuen Schaublatt fortsetzten;
  6. das Schaublatt vom 23.04.2003 unzulässigerweise um 19.00 Uhr vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen haben, wobei Sie die Fahrt mit einem neuen Schaublatt fortsetzten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1. Art. 6 Abs.1 VO EWG 3820/85 iVm § 134 Abs.1a KFG 1967
  2. Art. 6 Abs.1 VO EWG 3820/85 iVm § 134 Abs.1a KFG 1967
  3. Art. 8 Abs.1 VO EWG 3820/85 iVm § 134 Abs.1a KFG 1967
  4. Art. 15 Abs.2 3. Satz VO EWG 3821/85 iVm § 134 Abs.1a KFG 1967
  5. Art. 15 Abs.2 2. Satz VO EWG 3821/85 iVm § 134 Abs.1a KFG 1967
  6. Art. 15 Abs.2 2. Satz VO EWG 3821/85 iVm § 134 Abs.1a KFG 1967

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

 

50,00 zu 1.

70,00 zu 2.

70,00 zu 3.

30,00 zu 4.

30,00 zu 5.

30,00 zu 6.

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

15 Stunden zu 1.

21 Stunden zu 2.

21 Stunden zu 3.

9 Stunden zu 4.

9 Stunden zu 5.

9 Stunden zu 6.

Gemäß §

 

134 Abs.1a KFG 1967 zu 1.-6.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

28,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe;

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
308,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Ich erhebe Einspruch, weil ich nicht 12 Stunden am Stück gefahren bin. Ich habe zwar die Ruhezeiten verkürzt und unterbrochen, aber im Großen und Ganzen müssten die Tachoscheiben inklusive Ruhezeiten (+/- 5 Minuten) passen. Das Schaublatt vom 18.4.2003 bis 21.4.2003 wurde wegen der Wochenendruhezeit überschrieben (es handelt sich nur um Ruhezeit von Freitag bis Montag - was überschrieben wurde), was sich anhand des Datums feststellen lässt."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 6. September 2005, Zl. VerkR96-5105-2003, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1., 2., 3., 4., 5. und 6. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle 6 Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist jeweils erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt - auch unter Berücksichtigung der in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten Angaben über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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