Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160815/2/Br/Wü

Linz, 19.09.2005

 

 

 

VwSen-160815/2/Br/Wü Linz, am 19. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K M, W, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7.3.2005, Zl. VerkR96-1484-2005, nach der am 27. April 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird im Punkt 1. mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden ermäßigt wird.

Im Punkt 2. wird der ebenfalls nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 66 Abs.4 iVm Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

II. Im Punkt 1. ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf
7 Euro und für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag. Im Punkt 2. werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren 30 Euro auferlegt.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 64 Abs.1 und 2 u. § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit den o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 102 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a und e sowie § 134 Abs.1 KFG 1967 zwei Geldstrafen in Höhe von
140 Euro und 150 Euro (im Nichteinbringungsfall 60 und 62 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Es wurde ihm folgendes Tatverhalten zur Last gelegt:

"1. Sie haben am 11.1.2005 um 8.05 Uhr in Kematen am Innbach, Innkreisautobahn A 8, auf Höhe Km 24.900, den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen gelenkt und sich vor der Inbetriebnahme, obwohl dies zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass die Beladung des LKWs den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, indem die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten von 11.300 kg durch die Beladung um 1.140 kg überschritten wurde.

 

2. Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, am 11.1.2005 um 8.05 Uhr in Kematen am Innbach, Innkreisautobahn A 8, auf Höhe Km 24.900, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Es wurde festgestellt, dass auf der Ladefläche des LKWs ein Traktor der Marke "Fendt" ohne jegliche Sicherung transportiert wurde."

 

 

1.1. Diesbezüglich traf die Behörde erster Instanz folgende Erwägungen:

"Die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen werden von Ihnen aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht mehr bestritten.

Auf Grund nachfolgend angeführter ständiger österreichischer Rechtsprechung der Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) steht fest, dass Sie die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen und somit zu verantworten haben.

Auch die (mögliche) Unkenntnis über das Gewicht der Beladung kann Sie von der Schuld an der gegenständlichen Überladung nicht entlasten, zumal hieraus zu folgern ist, dass Sie mangelnde Sorgfalt angewendet haben bzw. eine Überladung vielleicht nicht bewusst, so dennoch in billigender Weise in Kauf genommen haben. Somit haben Sie jedenfalls fahrlässig gehandelt, wobei mangelnde Sorgfalt das Verschulden keineswegs gering macht. Jedem Fahrzeuglenker muss bewusst sein, das höchstzulässige Gesamtgewicht unter keinen Umständen zu überschreiten.

 

Nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur ist es rechtlich unerheblich, ob einem Lenker vor Ort eine Verwiegung des Fahrzeuges möglich ist oder nicht. Er ist im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht vielmehr gehalten, nur eine solche Beladung seines Fahrzeuges durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, die eine Überladung ausschließt (VwGH 28.11.1984, 84/03/0259, 0261).

Überladene und somit zu schwere Fahrzeuge gefährden durch ihr unzulässigerweise überhöhtes Gewicht nicht nur unmittelbar, konkret anderer Verkehrsteilnehmer, sondern auch mittelbar durch die stärkere Abnützung und Schädigung der Straßen. Dadurch kommt es vermehrt zu Fahrbahnschäden (Spurrillen), welche negative Auswirkungen auf das Fahrverhalten anderer Fahrzeuge haben und insbesondere bei Regen durch die erhöhte Aquaplaninggefahr ein immenses Sicherheitsrisiko bilden.

 

Die Ladung ist so zu verstauen oder durch geeignete Hilfsmittel zu sichern, dass sie unter üblichen Verkehrsbedingungen nicht verrutschen, verrollen, umfallen, herabfallen oder ein Kippen des Fahrzeuges verursachen kann. Zu den üblichen Verkehrsbedingungen gehören Vollbremsungen, scharfe Ausweichmanöver oder Unebenheiten der Fahrbahn. Hilfsmittel sind z.B. rutschhemmende Unterlagen, Zurrgurte und -ketten, Klemmbalken, Schutzkissen, Netze, Kantenschoner usw. Es gibt zwei Arten der Ladungssicherung.

 

Bei der formschlüssigen Ladungssicherung wird das Transportgut zum Beispiel gegen die Wände des Frachtraumes abgestützt. Holme und Keile können entsprechend der Form der Ladung angesetzt werden.

Bei der kraftschlüssigen Ladungssicherung kommen Hilfsmittel zum Einsatz, die einer Lageänderung z. B. in Kurven (seitliches Verrutschen) oder beim Bremsen (nach vorne rutschen) entgegenwirken. Hiebei kann es sich um Spannketten, die mit Spindelspannern gespannt werden, oder um Spanngurte mit Ratschen handeln.

Es ist falsch anzunehmen, dass schwere Ladung während der Fahrt aufgrund der hohen Gewichtskraft nicht verrutschen kann, sie braucht also nicht zusätzlich gesichert werden.

Richtig ist vielmehr, dass schwere Ladung genauso wie leichte Ladung verrutscht, allerdings mit verheerenderen Auswirkungen.

Zu "Ladungsverlusten" kommt es, weil vielfach ausser Acht gelassen wird, oder z. T. gar nicht bekannt ist, welche enormen Kräfte während der Fahrt auf die Ladung einwirken können. Schon in alltäglichen Fahrsituationen, wie einem normalen Ausweichmanöver, können diese Kräfte dazu führen, dass nachlässig gesicherte Ladung unfreiwillig "abgeladen" wird. Selbst schwerste Ladungen, bei denen vielfach falsch behauptet wird, sie sicherten sich durch ihr Eigengewicht praktisch von selbst, sind nicht mehr zu halten, sobald sie einmal in Bewegung gekommen sind.

 

Gemäß § 102 Abs. 1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Nach § 101 Abs.1 lit. a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges, sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.

§ 101 Abs.1 lit. e KFG 1967 besagt, dass die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein muss, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern ausgefüllt ist.

 

Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwider handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 2.180,- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Der Unrechtsgehalt der von Ihnen gesetzten Verwaltungsübertretungen kann nicht als gering eingestuft werden, zumal das höchstzulässige Gesamtgewicht von 11.300 kg durch die Beladung um 1.140 kg überschritten und der Traktor ohne jegliche Sicherung transportiert wurde.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Da zum Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt.

Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt somit insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens des Täters, welche aber widerlegt werden kann.

 

Eine Widerlegung mangelnden Verschuldens ist Ihnen nach den obigen Ausführungen nicht gelungen.

Die Behörde ist daher zum Ergebnis gelangt, dass Sie gegen die einschlägigen Strafbestimmungen schuldhaft verstoßen haben, was als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

 

Gemäß § 19 VStG ist bei der Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Weiters sind die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen; Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Diesbezüglich verweisen wir auf Ihre Angaben in Ihrer Stellungnahme vom 28.7.2005 (durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Sorgepflicht für Gattin und zwei Kinder) welche, entsprechend berücksichtigt wurden.

 

Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Strafmildernd wurde ihre verwaltungsbehördliche Unbescholtenheit gewertet.

 

Unter Berücksichtigung der dargestellten Strafzumessungsfaktoren, hält die Behörde die verhängten Strafen (nur ca. 6,4 bzw. 6,8 % des vorgesehenen Strafrahmens) sind angemessen und geeignet, um Sie künftig zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften anzuhalten. Eine Herabsetzung der Geldstrafen, wie beantragt, ist angesichts des Umstandes, dass sich diese im untersten Bereich des Strafrahmens bewegen, nicht gerechtfertigt.

Die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen wurden im gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen entsprechend der verhängten Strafen angepasst.

 

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen."

 

 

2. In der fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung führt der Berufungswerber aus:

" In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Einschreiter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu AZ VerkR96-1484-2005 vom 09.08.2005 binnen offener Frist

 

BERUFUNG

 

Das Straferkenntnis wird hinsichtlich seiner Strafhöhe angefochten und beantragt, es dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Herabsetzung der Strafe stattgegeben wird.

 

Begründend wird dazu ausgeführt wie folgt:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen legt im Straferkenntnis vom 09.08.2005 dem Einschreiter eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm. § 101 Abs.1 lit. a KFG zur Last und verhängt hierfür eine Geldstrafe iHv. € 140,00 (§ 134 Abs.1 KFG). Weiters verhängt sie aufgrund der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm. § 101 Abs.1 lit. e KFG über den Einschreiter eine Geldstrafe von € 150,00.

 

 

2. Das von der Behörde ermittelte Strafausmaß entspricht nicht den Grundsätzen der Strafbemessung im Sinne des § 19 VStG. Danach ist unter anderem auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Wenn auch die zitierten Gesetzesbestimmungen als Ungehorsamsdelikte definiert sind, so ist der Grad des Verschuldens des Einschreiters doch im untersten Bereich anzusiedeln, denn es kann zunächst von Vorsatz überhaupt keine Rede sein. Aber auch der Fahrlässigkeitsvorwurf ist als geringfügig einzustufen, zumal der Einschreiter die ihm zur Verfügung stehenden Mittel vollständig ausgeschöpft hat. Nach Einsichtnahme in den Zulassungsschein war er der Meinung, dass keine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts auftreten würde. Die tatsächliche des höchst zulässigen Gesamtgewichts mit ca. 10 % ist auch als nicht zu hoch einzustufen. Zudem war die Ladeoberfläche vollständig gereinigt und wies eine raue Beschaffenheit auf, sodass ein hoher Reibwert vorlag.

 

 

3. Nach Einsichtnahme in den Zulassungsschein war er der Meinung, dass keine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts auftreten würde. Zudem hat die Erstbehörde die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. Sorgepflichten des Einschreiters nicht entsprechend berücksichtigt. Es wurde sowohl in der Strafverfügung als auch in dem Straferkenntnis Geldstrafen in selber Höhe verhängt. Die Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw. der Sorgepflicht des Einschreiters war der Erstbehörde allerdings erst nach Erhalt der Stellungnahme vom 28.07.2005 möglich, da der Einschreiter zuvor auch nicht bei der Gendarmerie Angaben dazu gemacht hat. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass seitens den einschreitenden Behörden bei Strafverfügungen von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und keinen Sorgepflichten ausgegangen wird. Tatsächlich liegen im gegenständlichen Fall drei Sorgepflichten beim Einschreiter vor. Auffällig ist weiters, dass in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe von der Erstbehörde zwar die Geldstrafe im Straferkenntnis unverändert geblieben ist, die Ersatzfreiheitsstrafe jedoch geändert wurde. Wurden in der Strafverfügung zur Übertretung des § 102 Abs.1 KFG iVm. § 101 Abs.1 lit.e KFG noch 63 Stundenersatz Freiheitsstrafe verhängt, so waren es im Straferkenntnis zum selben Delikt und zur selben Strafhöhe
62 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe.

 

 

4. Es zeigt sich, dass die verhängten Geldstrafen weder schuld- noch tatangemessen sind. Sowohl im Hinblick auf spezial- als auch generalpräventive Aspekte ist eine Herabsetzung des Strafausmaßes im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und bildet auch eine herabgesetzte Geldstrafe einen empfindlichen Einschnitt in die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Einschreiters, sodass eine neuerliche Tatbegehung nicht mehr zu befürchten ist. Die grundsätzliche Rechtstreue des Einschreiters zeigt sich insbesondere aus dem Umstand, dass er über 25 Jahre sich verwaltungsbehördlich nichts zu Schulden hat kommen lassen.

 

 

Es wird daher der Antrag auf Herabsetzung des verhängten Strafausmaßes wiederholt.

 

A, am 23.08.2005 K J"

 

 

 

3. Die Erstbehörde hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte mangels gesonderten Antrages wegen der bloßen Strafberufung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Um Wiederholungen zu vermeiden kann hier auf die sehr umfassenden und oben zitierten Ausführungen der Behörde erster Instanz zur Strafzumessung verwiesen werden.

Insbesondere der Darstellung der hier unterbliebenen ausreichenden Sicherung der Ladung ist diesen mit Blick auf die Darstellung des Unterwertbehaltes und der Gefährlichkeit iVm einer subjektiv tatseitigen Sorglosigkeit und unter Hinweis auf die bloß sehr geringfügige Ausschöpfung des Strafrahmens vollinhaltlich zu folgen gewesen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist (vgl. dazu unter vielen VwGH v. 25. März 1980, [verst. Senat] Slg. Nr. 10.077/A).

Demgegenüber bzw. im Verhältnis dazu erblickt jedoch der Unabhängige Verwaltungssenat in der mit etwa 10% getätigten Überladung sowohl einen geringeren Unwert- als auch einen geringeren Verschuldensgrad des Berufungswerbers. Der Hinweis in der Begründung auf eine deshalb bedingte höhere Straßenabnützung entbehrt wohl einer substanziellen Grundlage. Diesbezüglich scheint mit einer um 50% reduzierten Geldstrafe die Tat ebenfalls noch ausreichend geahndet.

Zutreffend wurde die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd gewertet. Der Umstand, dass dieser für drei Kinder sorgepflichtig ist, vermag angesichts der mit der Nichtabsicherung einer Ladung auf einer Autobahnfahrt verbundenen hohen abstrakten Gefährdung der Verkehrssicherheit und der diesem Fehlverhalten zu Grunde liegenden markanten Sorglosigkeit an der Strafbemessung nichts ändern.

Mangels fehlender konkreter Angaben ist das Einkommen des Berufungswerbers jedenfalls als durchschnittlich anzunehmen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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