Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160818/13/Kei/Ps

Linz, 21.07.2006

 

 

 

VwSen-160818/13/Kei/Ps Linz, am 21. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Dr. P. N., vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. R. S., S., 10 W., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L. vom 11. August 2005, Zl. S-7238/05-4, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2006, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 240 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 115 Stunden herabgesetzt wird.
  2. Statt "Strkm 1, FR S" wird gesetzt "im Bereich des Strkm 1, Fahrtrichtung S",

    statt "161 km/h" wird gesetzt "158 km/h" und

    statt "Verwaltungsübertretungen" wird gesetzt "Verwaltungsübertretung".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 24 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 6.2.2005 um 14.23 Uhr in L., A, Strkm 1, FR S. als Lenker des Kfz, Kz: W-1, die durch Vorschriftszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten, da die Fahrgeschwindigkeit 161 km/h betrug, wobei die Überschreitung durch Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand festgestellt wurde (Messfehlergrenze wurde abgezogen).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52 lit. a Z. 10a StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

 

250,--

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

5 Tage

Gemäß

 

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

25,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
275,-- Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der ausführlichen Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion L. vom 9. September 2005, Zl. S-7238/025-4, Einsicht genommen und am 24. Mai 2006 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Bw und die Zeugen Bezirksinspektor G. O. und Oberst G. H. einvernommen und das die gegenständliche Fahrt betreffende Video wurde angeschaut und der technische Sachverständige Ing. R. H. äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen Bezirksinspektor G. O. und Oberst G. H. und auf die durch den technischen Sachverständigen Ing. R. H. in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen Bezirksinspektor G. O. und Oberst G. H. wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemachten wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. R. H. ist schlüssig.

Es erfolgte durch den technischen Sachverständigen Ing. R. H. eine Berechnung der Geschwindigkeiten des durch den Bw gelenkten Kraftfahrzeuges im Hinblick auf drei Streckenabschnitte auf der A. Im Hinblick auf den Bereich, der den Straßenkilometer 1 umfasste, ist der Bw eine Geschwindigkeit von 158 km/h gefahren.

Die Spruchberichtigung im Hinblick auf den Tatort war erforderlich und sie war auch zulässig. Es lag nämlich die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht vor und der Bw wurde nicht in seinen Rechten verletzt. Es hat sich von Beginn der Nachfahrt bis zum Ende der Nachfahrt um ein einheitliches Geschehen gehandelt. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1966, Zl. 96/02/0402, und im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 12. Juni 2006, Zl. VwSen-161345/6/Br/Ps, hingewiesen.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 2.000 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung wird wegen der durch die potenzielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigen Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Euro und die Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 115 Stunden ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

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