Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160820/5/Bi/Be

Linz, 10.01.2006

 

 

 

VwSen-160820/5/Bi/Be Linz, am 10. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G P, vom 30. August 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 17. August 2005, VerkR96-3594-2004, wegen Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheit einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 69 Abs. 2 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurden die Anträge des Beschuldigten vom 4. Juli 2005 auf Wiederaufnahme des Verfahrens über die Strafverfügung der Erstinstanz vom 7. April 2004, VerkR96-3594-2004, und über den Bescheid der Erstinstanz vom 27. Jänner 2005, mit dem sein Einspruch vom 7. Jänner 2005 zurückgewiesen wurde, jeweils wegen eines inhaltlichen Mangels zurückgewiesen.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung vom 7. April 2004, VerkR96-3594-2004, keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, dass das Fahrzeug offensichtlich in seinem Betrieb, aber ohne sein Wissen und einer von ihm geleisteten Unterschrift angemeldet worden sei, beweise das Schreiben Dris. K, der eine Prüfung durchgeführt habe. Er könne daher als handelsrechtlicher Geschäftsführer nicht zur Verantwortung gezogen werden, sondern die Verantwortlichen, die Anmeldestelle oder die Anmelder. Hätte er im Jahr 2004 eine Strafanzeige diesbezüglich erhalten, hätte er sich damals schon rechtfertigen können.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG zur Anzeige gebracht wurde, weil am 1. April 2004, 10.05 Uhr, auf der A1 bei km 212.200, Laakirchen, beim auf die G Transport GmbH, Salzburg, zugelassenen Sattelzugfahrzeug (Anhänger) Mängel festgestellt worden seien. Gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 7. April 2004, hinterlegt laut Rückschein am 14. April 2004 beim Postamt 5020 Salzburg, erhebt der Bw mit Schreiben vom 5. Jänner 2005 Einspruch und führt begründend aus, er bestätige den Erhalt des Briefes, könne diesen aber erst jetzt beantworten.

Nach Wahrung des Parteiengehörs im Hinblick auf die offensichtliche Verspätung - das Schreiben des Bw vom 24. Jänner 2005 enthält inhaltliche Ausführungen, aber keine solchen zur Verspätung - erging der Bescheid der Erstinstanz vom 27. Jänner 2005, mit dem der Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde.

Der Bw erhob dagegen kein Rechtsmittel - das Schreiben vom 1. Februar 2005 enthält keinen entsprechenden Antrag, sondern ausschließlich inhaltliche Ausführungen zur Situation der GmbH.

Mit Schreiben vom 15. April 2005 ersuchte der Bw, offenbar angesichts eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls, um "Benennung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, um den Vorfall bis zur Abklärung des Falles einzustellen".

Mit Schreiben vom 14. Juni 2005 legte der Bw ein Schreiben des Volksanwalts Dr. P K vom 25. Mai 2005 an ihn vor, in dem dieser eine Stellungnahme des BMfVIT zitiert, die die Schilderungen des Bw inhaltlich bestätigt.

Mit Schreiben der Erstinstanz vom 15. Juni 2005 wurde dem Bw mitgeteilt, dass ua die Strafverfügung VerkR96-3594-2004 in Rechtskraft erwachsen und die Strafe zu bezahlen sei. Sollten neue Tatsachen hervorgekommen sein, bestehe die Möglichkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens - diesen hat der Bw mit Schreiben vom 29. Juni 2005 gestellt. Der Antrag wurde unter Hinweis auf § 69 Abs.2 AVG deshalb zurückgewiesen, weil die Beweislast für dessen Rechtzeitigkeit vom Bw nicht erbracht worden sei.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 69 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat; wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. ... Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Der Bw hat bereits in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung ausgeführt, er ermittle seit 18. Juli 2003 in einer Betrugssache gegen ihn, die durch die G Transport GmbH entstanden und bei der er das Opfer sei, weil durch den 4%-Gesellschafter Hans G Verbindlichkeiten von ca 1,5 Mio Euro eingegangen worden seien, obwohl er als handelsrechtlicher Geschäftsführer alleine zeichnungsberechtigt sei. Er habe daher mit 19. September 2003 den Gesellschaftsvertrag insofern geändert, als Mag. G L ab diesem Zeitpunkt die G Transport GmbH auf eigene Rechnung führe. Er könne daher ab diesem Zeitpunkt über Fahrten und Tätigkeiten nichts mehr aussagen, das könne Mag. G L. Der Bw hat dazu einen Firmenbuchauszug vorgelegt, wonach Mag. G L als Prokurist ab 19. September 2004 die GmbH selbständig vertritt.

Der Bw hat damit bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung relevante Umstände geltend gemacht, die aber wegen der eindeutigen Verspätung des Rechtsmittels inhaltlich außer Betracht zu bleiben hatten (vgl § 66 Abs.4 AVG: "... sofern die Berufung nicht ... als verspätet zurückzuweisen ist, hat die Berufungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden".

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beruht daher nicht im Sinne des § 69 Abs.1 Z2 AVG auf neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismitteln, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Der Bw konnte daher dieses Argument nicht als Wiederaufnahmegrund heranziehen und er hat auch in der Berufung keine Argumente zur Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vorgebracht - die sich auch inhaltlich nicht auf dieselben Tatsachen beziehen hätten dürfen. In der angefochtenen Entscheidung der Erstinstanz ist somit keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.

Da aber unabdingbare Voraussetzung für die inhaltliche Auseinandersetzung mit inhaltlichen Argumenten die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ist und der Einspruch des Bw vom 5. Jänner 2005 gegen die am 14. April 2004 mit Wirkung der Zustellung hinterlegte Strafverfügung ohne jeden Zweifel verspätet war, hat sich der Bw selbst aller rechtlichen Möglichkeiten begeben und war es der Behörde verwehrt, sich inhaltlich mit den (wohl stichhaltigen) Argumenten des Bw auseinanderzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Einspruch war verspätet - obwohl Argumente inhaltlich stichhaltig gewesen wären, Antrag auf Wiederaufnahme war eben auf die Argumente gestützt, aber Rechtfertigungsgrund wurde von Bw nicht dargelegt + war auch nicht gegeben

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