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des Landes Oberösterreich
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VwSen-160823/2/Br/Wü

Linz, 22.09.2005

VwSen-160823/2/Br/Wü Linz, am 22. September 2005

DVR. 0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn D. L J K, vertreten durch RAe D. K u. D. M, S, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7.7.2005 Zl. VerkR96-4662-2005, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1,
§ 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 117/2002 - VStG;

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird dem Berufungswerber für das Berufungsverfahren ein Kostenbeitrag von
8 Euro
(20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wegen der Übertretungen nach § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 40 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges der Marke Audi, Type A 4, mit dem behördlichen Kennzeichen, trotz schriftlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Wels vom 15.03.2005, Zahl: S 000261I/WE/05, und nachweislicher Zustellung unterlassen habe, binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer das oa. Kraftfahrzeug am 20.12.2004 um 17.21 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann, zumal er der Bundespolizeidirektion Wels mit Schreiben per Telefax-Gerät vom 01.04.2005 mitteilte, dass er zwar der Zulassungsbesitzer des oa. Kraftfahrzeuges sei, er aber zur Tatzeit und am Tattag dieses nicht gelenkt und auch an niemandem verliehen hätte; eine physische Person sei von ihm nicht benannt und somit habe er keine gesetzeskonforme Lenkerauskunft erteilt.

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Mit Schreiben vom 15.3.2005 hat Sie die Bundespolizeidirektion Wels als Zulassungsbesitzer aufgefordert, der Behörde mitzuteilen, wer am 20.12.2004, um 17.21 Uhr, das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen gelenkt hat. In Ihrem Schreiben vom 1.4.2005 haben Sie der Behörde bekannt gegeben, dass Sie zum fraglichen Zeitpunkt nachweislich in P gewesen seien und das betreffende Fahrzeug auch niemand anderem überlassen haben und es müsse sich bezüglich des Kennzeichens um eine Verwechslung handeln.

Die Bundespolizeidirektion Wels hat daher über Sie mit Strafverfügung vom 28.04.2005 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 40 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Dagegen haben Sie mit Schreiben vom 18.05.2005 fristgerecht Einspruch erhoben und bestreiten dabei die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, zumal Sie in Entsprechung der schriftlichen Anfrage der Bundespolizeidirektion Wels vom 15.03.2005 am 01.04.2005 fristgerecht Auskunft im Sinne des § 103 Abs.2 KFG erteilt hätten. Sohin vermeinen Sie, dass Sie Ihrer diesbezüglichen Verpflichtung fristgerecht nachgekommen seien. Insbesondere hätten Sie im Rahmen der Lenkerauskunft mitgeteilt, dass Sie am 20.12.2004 Ihr Fahrzeug nicht gelenkt hätten und hätten es auch niemand anderen zum Fahren überlassen. Dementsprechend hätten Sie naturgemäß auch keine andere Person angeben können, die mit Ihrem Fahrzeug gefahren sein soll. Damit seien Sie aber Ihrer Verpflichtung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 sehr wohl nachgekommen. Abschließend beantragten Sie das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und dass Ihnen im Rechtshilfewege über das Stadtamt P Akteneinsicht gewährt werde. Nach Durchführung der Akteneinsicht würden Sie eine abschließende Rechtfertigung erstatten.

Mit hs. Schreiben vom 01.06.2005 wurde Ihnen Akteneinsicht gewährt. In der abschließenden Stellungnahme vom 16.06.2005 gaben Sie die oben angeführten Einspruchangaben wieder und führten weiters aus, dass Sie nicht ausschließen könnten, dass jemand anderer zur genannten Zeit mit Ihrem Fahrzeug gefahren sei, nachdem Sie es abgestellt haben, da hier mehrere Personen in Frage kämen, die Zugriff zu den Schlüsseln hätten. Es würde sich um Ihr Privatfahrzeug handeln, aber an diesem Tag seien Sie mit dem Dienstfahrzeug zur Kanzlei gefahren. Soweit mit Ihrem Privatfahrzeug gefahren worden ist, sei dies ohne Ihre Kenntnis und ohne Ihre ausdrückliche Überlassung des Fahrzeuges durch Sie geschehen. Wer mit dem Fahrzeug konkret gefahren sei, könnten Sie jetzt im nachhinein, nach so langer Zeit, nicht mehr recherchieren und bekannt geben, weil dies auch die Personen, die hier in Frage kommen würden, selbst nicht mehr sagen könnten, ob sie zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich mit diesem Fahrzeug gefahren seien. Die Person, welche zum Tatzeitpunkt das fragliche Fahrzeug gelenkt hat, gaben Sie nicht bekannt.

Das Straßenaufsichtsorgan gab in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 25.04.2005 ausdrücklich an, dass Ihr Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tattag im Stadtgebiet von Wels auf dem Kaiser-Josef-Platz in der Fußgängerzone in Richtung Westen gelenkt wurde. Auch liegt keine Verwechslung vor und wurde von ihm das Kennzeichen korrekt abgelesen. Somit steht einwandfrei fest, dass sich Ihr Fahrzeug im Verkehr befand. Ein Nachweis der widerrechtlichen Inbetriebnahme liegt nicht vor.

Zu Ihren Angaben im Einspruch vom 18.5.2005 und ihrem Verweis auf die von Ihnen erteilte Lenkerauskunft vom 1.4.2005 wird Folgendes festgestellt:

Die Behauptung, zur Tatzeit in Ihrer Kanzlei in Peuerbach gewesen zu sein und das Kraftfahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt nicht gelenkt zu haben, entspricht nicht dem Informationsbedürfnis der Behörde, da Sie damit die Behörde informierten wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt nicht genutzt hat anstelle ihr mitzuteilen wer über das Fahrzeug verfügte.

Die Mitteilung an die Behörde, dass Sie das genannte Fahrzeug auch niemand anderem überlassen haben wurde ebenfalls nicht von der Behörde gefragt.

Das Fahrzeug hätte daher im Falle, dass niemand das Kraftfahrzeug am 20.12.2004, um
17.21 Uhr, benutzt hat, nicht in Wels am Kaiser Josef Platz in Erscheinung treten können. Eine konkrete Antwort, wer über das Kraftfahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt verfügt hat oder zumindest verfügen hätte können oder wer dazu eine Auskunft hätte geben können, haben sie nicht gegeben.

Somit steht fest, dass Sie am 1.4.2005 der Bundespolizeidirektion die gewünschten Angaben gern. § 103 Abs.2 KFG nicht gemacht und daher den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung begangen haben.

Sie teilten in Ihrer Rechtfertigung vom 16.6.2005 mit, dass Sie ihrer Verpflichtung nachgekommen seien, da Sie die oben angeführten Mitteilungen gemacht haben, am 20.12.2004 mit dem Dienstfahrzeug in die Kanzlei gefahren sind und dass jemand anderer, ohne Ihre Kenntnis und ohne Ihre ausdrückliche Überlassung, über das Fahrzeug hätte verfügen können. Dazu teilten Sie mit, dass mehrere Personen Zugriff auf die Autoschlüssel hätten. Im Nachhinein könne nicht mehr festgestellt werden, welche Person mit diesem Fahrzeug gefahren sei.

Dieser Rechtfertigung, dass es für Sie nicht möglich ist, und zwar zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens, die erforderlichen Fakten bekannt zu geben und somit der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei, ist wie folgendes entgegenzuhalten:

Der Gesetzgeber hat ein derartig starkes Interesse daran vom Fahrzeughalter in Erfahrung bringen zu können, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt über dessen Kraftfahrzeug verfügt, dass er den Fahrzeughalter mittels Verfassungsbestimmung gegebenenfalls zu einer Selbstbeschuldigung zwingt und ihn verpflichtet, nötigenfalls die entsprechenden Aufzeichnungen zu fahren, um die verlangte Auskunft erteilen zu können.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in ständiger Rechtssprechung vom Fahrzeughalter ein sehr hohes Maß an Sorgfalt. Dieser hat bis an die Grenzen des unabwendbaren Zufalls alles zu tun, was ihm billigerweise zur Verhütung von Schwarzfahrten zugemutet werden kann. (VwGH Erkenntnis 2000/2/0322). Er sieht es jedenfalls verpflichtend, dass der Fahrzeughalter die betreffenden Personen, welche berechtigt sind, abwechselnd ein Kraftfahrzeug zu nutzen, zu benennen (VwGH Erkenntnis 89/02/0206) und er stellt fest, dass das KFG keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht vorsieht (VwGH Erkenntnis 88/03/0099).

Es muss festgehalten werden, dass der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 die Absicht des Gesetzgebers zugrunde liegt, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden dass die Auskunftspflicht durch die bloße Nichterteilung der Auskunft, wie im gegenständlichen Fall, verletzt wird (VwGH Erkenntnis vom 14.9.1965, Zl. 382/65).

Die Behörde erkennt die Problematik, dass im Familienverband das Führen von Aufzeichnungen eine starke Anforderung an die Durchsetzungskraft des Fahrzeughalters stellt, dennoch könnten Ihre lustlos verfassten Stellungnahmen den Schluss zulassen, dass Sie sich weder bei der Auskunftserteilung am 1.4.2005 noch bei der von Ihnen verfassten Rechtfertigung am 16.6.2005 der Tragweite dieser gesetzlichen Bestimmung bewusst waren.

Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes und der geltenden Rechtslage steht für die hs. Behörde zweifelsfrei fest, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung gesetzt und zu verantworten haben und es war daher spruchgemäß zu erkennen, zumal gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 die Behörde Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet bzw. zuletzt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung, binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnung nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Wer diesen Bestimmungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß
§ 134 Abs.1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Der Unrechtsgehalt der von Ihnen gesetzten Verwaltungsübertretung kann nicht als gering eingestuft werden, zumal die Verweigerung der Auskunft oder auch deren unrichtige Erteilung geordnete und zielführende Amtshandlungen unmöglich machen. Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers schädigt in erheblichem Maß das Interesse an einer raschen Ermittlung des Lenkers. Sorgfaltsverletzungen in diesem Bereich müssen daher grundsätzlich aus general- sowie spezialpräventiven Überlegungen mit merkbaren Maßnahmen geahndet werden. Unter Berücksichtung des gesetzlichen Strafrahmens (bis zu 2.180 Euro) liegt die verhängte Strafe im untersten Strafrahmensbereich, ist aber zweifellos als angemessen zu betrachten. Sie stellt auch das Maß dessen dar, um Sie in Zukunft von ähnlichen oder gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

Bei der Strafbemessung wurde auf das Ausmaß des Verschuldens und die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient und dem Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, Bedacht genommen. Weiters wurde bei der Strafbemessung, wie im hs. Schreiben vom 01.06.2005 angeführt, ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500 Euro, sowie der Umstand, dass Sie über kein Vermögen verfügen und keine Sorgepflichten haben, berücksichtigt.

Als mildernd wurde gewertet, dass Sie bisher ha. verwaltungsstrafrechtlich gleichartig nicht negativ in Erscheinung getreten sind. Erschwerende Umstände liegen nicht vor. Es muss jedoch angeführt werden, dass Sie bereits wegen Übertretung der straßenpolizeilichen Bestimmungen im

Jahre 2000 rechtskräftig bestraft werden mussten.

Wie bereits angeführt ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein Strafrahmen bis zu 2.180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vorgesehen. Dies wurde bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe berücksichtigt.

Zur Schätzung Ihrer Familienverhältnisse in Bezug auf Vermögen und Sorgepflichten darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass Sie bei der Einschätzung dieser Verhältnisse es sich Ihrer unterlassenen Mitwirkungspflicht zuzuschreiben haben, sollte die hs. Behörde bei dieser Einschätzung zu Ihrem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne Ihre Mitwirkung dem hs. Amt nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH vom 14.1.1981, Zl.: 3033/80).

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten

gesetzlichen Bestimmungen."

2. In der dagegen fristgerecht durch den Berufungswerber auch namens seines Kanzleipartners eingebrachten Berufung tritt dieser dem Straferkenntnis mit folgenden Ausführungen entgegen:

"In umseits rubrizierter Rechtssache erhebt der Berufungswerber gegen das Straferkenntnis der BH Grieskirchen vom 7.7.2005, VerkR96-4662-2005, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

BERUFUNG,

verbunden mit dem

ANTRAG,

in Stattgabe dieser Berufung und in Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses das wider dem Berufungswerber eingeleitete Strafverfahren einzustellen,

in eventu

in Stattgabe dieser Berufung den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die 1. Instanz zurückzuverweisen.

Als Berufungsgründe werden materielle Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie formelle Rechtswidrigkeit geltend gemacht wie folgt:

1. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt eine unrichtige Rechtsansicht der Behörde zu Grunde, die vermeint, dass der Berufungswerber gegen die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG verstoßen habe, obwohl dieser gegenüber der Bundespolizeidirektion Wels im Rahmen einer Lenkerauskunft ausdrücklich bekannt gegeben hat, dass er die Person, die mit dem Fahrzeug gefahren sein soll, nicht nennen kann, wobei gleichzeitig bekannt gegeben wurde, dass der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen am 20.12.2004 um 17.21 Uhr in Wels das Kraftfahrzeug nicht gelenkt hat, da er zu dieser Zeit nachweislich in Peuerbach eine Besprechung in seiner Anwaltskanzlei absolviert hatte (was durch eine Einsicht im Kanzleikalender festgestellt werden konnte, da zu diesem Zeitpunkt eine Besprechung mit einem Klienten durchgeführt wurde).

1.1. Der Berufungswerber wies gleichzeitig auch darauf hin, dass er an diesem Tag das Fahrzeug niemand anderen zum Fahren überlassen hatte, sodass es sich bezüglich des angeführten Kennzeichens bzw. Fahrzeuges um eine Verwechslung handeln muss.

1.2. Diese Auskunft war richtig und vollständig, weil nur dann eine bestimmte Person als Lenker bekannt zu geben ist, wenn an eine bestimmte Person zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug überlassen worden ist. Dies war aber gegenständlich nicht der Fall.

1.3 § 103 Abs.2 KFG statuiert nur eine Verpflichtung zur Auskunft dahingehend, welche Person das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat und, wenn diese Auskunft nicht erteilt werden kann, die Verpflichtung zur Benennung der Person, die diese Auskunft erteilen kann, wobei letztgenannte Bestimmung voraussetzt, dass ein bestimmtes Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt einer bestimmten Person überlassen worden ist. Wenn keine diesbezügliche Überlassung stattgefunden hat, kann natürlich auch eine solche Person nicht genannt werden. Zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs.2 KFG war daher die erteilte Auskunft jedenfalls richtig. Es kann natürlich keine Auskunft in diesem Sinne erteilt werden, wenn ein Zulassungsbesitzer gar nicht weiß, dass sein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt von jemand anderen in Betrieb genommen wurde, was auch gegenständlich zugetroffen haben muss, wenn man davon ausgehen sollte, dass das Fahrzeug tatsächlich zur fraglichen Zeit in Wels gelenkt wurde.

1.4. Nachdem der Meldungsleger vermeint hat, dass eine Kennzeichenverwechslung nicht vorliegt, wurde im Rahmen der Rechtfertigung vom 16.6.2005 bekannt gegeben, dass dann jemand anderer zu der genannten Zeit ohne Kenntnis des Berufungswerbers mit seinem Fahrzeug gefahren ist und hier mehrere Personen in Frage kommen können, die Zugriff zum Fahrzeugschlüssel haben könnten. Natürlich kann dies nach einer so langen Zeit nicht mehr rekonstruiert werden.

2. Gegenständlich geht es nicht darum, ob der Berufungswerber tatsächlich mit dem Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gefahren ist oder nicht, sondern allein darum, ob er der Verpflichtung gemäß § 103 Abs.2 KFG entsprochen hat, wovon bei richtiger rechtlicher Beurteilung auszugehen ist, da er in Kenntnis der damaligen Situation richtig bekannt gegeben hat, dass er nicht mit dem Fahrzeug gefahren ist und auch keine andere Person nennen kann, die mit dem Fahrzeug gefahren ist, da er das Fahrzeug niemand anderem überlassen hatte. Dass jemand anderer ohne seine Kenntnis mit dem Fahrzeug allenfalls gefahren ist, konnte der Berufungswerber nicht wissen und kann ihm dies auch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Im Bezug auf den entscheidungswesentlichen Sachverhalt hätte daher die Behörde im Sinne der Verantwortung des Berufungswerbers die Feststellung treffen müssen, dass der Berufungswerber unter Zugrundelegung seines damaligen Wissensstandes eine richtige Auskunft gegenüber der Behörde erteilt hat, dass er nicht mit dem Fahrzeug gefahren ist und auch nicht die Person nennen kann, die zum fraglichen Zeitpunkt mit dem Fahrzeug gefahren ist.

Weiters hätte - mangels anderslautender Beweisergebnisse - die Feststellung getroffen werden müssen, dass der Berufungswerber zur fraglichen Zeit nicht mit dem Fahrzeug gefahren ist und er dieses an diesem Tag auch niemand anderem zum Fahren überlassen hat. Diese rechtsrelevanten Feststellungen wären unter Zugrundelegung der glaubwürdigen Rechtfertigung des Berufungswerbers zu treffen gewesen, da keine anderslautenden Beweisergebnisse vorliegen. Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen hätte daher die Behörde mit einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens reagieren müssen.

Beweis: hiemit vorgelegter Auszug aus dem Kanzleikalender vom 20.12.2004

P, am 27.7.2005 D. L J K"

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte hier mangels strittiger Tatsachen und Antrages iSd § 51e Abs.3 Z1 VStG unterbleiben.

4. Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

4.1. Auf Grund der Aktenlage ergibt sich folgender und unbestritten bleibender entscheidungswesentlicher Sachverhalt.

Dem Berufungswerber wurde von der Bundespolizeidirektion Wels die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe am 21. 3. 2005 durch Hinterlegung zugestellt. Am 1.4.2005 teilte er diesbezüglich auf dem ihm übermittelten Formular und einem angeschlossenen Begleitschreiben der anfragenden Behörde im Ergebnis mit, dass er zum fraglichen Zeitpunkt das von ihm gehaltene (anfragespezifische) Kraftfahrzeug nicht gelenkt habe. Ebenfalls habe er zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug auch niemanden zum Lenken überlassen.

Unbestritten blieb aber andererseits, dass dieses Fahrzeug am 20.12.2004 um
17.21 Uhr in Wels Kaiser-Franz-Josefstraße in Fahrtrichtung Westen unterwegs war. Ebenfalls gibt es kein Vorbringen des Berufungswerbers dahingehend, dass ihm das Fahrzeug etwa entwendet oder außerhalb dieser Willenssphäre widerrechtlich in Betrieb genommen worden wäre.

In seiner Rechtfertigung vom 16.1.2005 an die Behörde erster Instanz, der das Verfahren am 23. Mai 2005 von der Bundespolizeidirektion Wels nach § 29a VStG abgetreten wurde, brachte er im Ergebnis zum Ausdruck die Auskunft nicht mehr erteilen zu können, weil das Fahrzeug mehreren Personen (offenbar Familienmitgliedern) zur Verfügung stünde.

Dieser Verantwortung folgte die Behörde erster Instanz nicht und sie erließ den hier angefochtenen Schuld- und Strafausspruch.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

5.1. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

"Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0075 mwN) liegt dieser Bestimmung die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der (die) verantwortliche Lenker(in) eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich, unklar und muss insbesondere objektiv wahrheitsgemäß sein.

Der Berufungswerber bestreitet nicht einmal selbst, dass seine Auskunft die Behörde nicht dazu in die Lage versetzte, den Lenker verwaltungsstrafrechtlich zu belangen, wenngleich nicht übersehen wird, dass dies wohl eine präsumtive Beschuldigung einer dem Berufungswerber nahe stehenden Person zur Folge haben hätte können bzw. müssen.

Der vom Berufungswerber erhobene pauschale Einwand hinsichtlich einer seitens der Behörde erster Instanz getroffenen unrichtigen Rechtsansicht erweist sich somit als verfehlt. Würde man dem Berufungswerber in dessen Rechtsansicht folgen, wäre der
§ 103 Abs.2 KFG 1967 seines Inhaltes entledigt. Darüber hinaus lässt es der Berufungswerber gänzlich offen, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen sein sollte in seinem wohl durchaus überschaubaren Familienkreis den Lenker auszuforschen und der Behörde namhaft zu machen. Er legt insbesondere nicht dar, ob überhaupt und wenn ja, welche Anstrengungen er diesbezüglich unternommen hat. Es mag durchaus zutreffen, dass er zum Zeitpunkt der Anfrage ad hoc nicht zu sagen vermochte wer nun tatsächlich zum fraglichen Zeitpunkt mit seinem Fahrzeug unterwegs war. Um dem Rechnung zu tragen, wären allenfalls Aufzeichnungen zu führen.

Eine Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG (vgl. VwGH, Slg. 9180 A/1976).

Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation dieser Bestimmung geht der Verfassungsgerichtshof wohl davon aus, dass der § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Im gegenständlichen Fall hat aber der Berufungswerber in keiner wie immer gearteten Form dargetan, inwiefern ihm die Bennennung des Lenkers oder die Bennennung jener Person, die zur Auskunftserteilung in der Lage gewesen wäre, objektiv nicht möglich gewesen sein soll.

Die Behörde erster Instanz ist damit insbesondere mit dem Hinweis auf VwGH Erk.
v. 30.6.1993, Zl. 93/02/0109 im Vorlageschreiben im Recht.

5.2. Die Gestaltung des letzten Satzes als Verfassungsbestimmung erachtete der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit den Baugesetzen des B-VG stehend und nicht im Widerspruch zu Art.6 EMRK. Der Verfassungsgerichtshof hebt das in dieser Bestimmung rechtspolitische Anliegen des Gesetzgebers, welchem dieser nur durch das Institut der Lenkerauskunft in dieser Form nachkommen zu können glaubt, besonders hervor, bemerkt jedoch auch kritisch die Problematik der Durchbrechung des Anklageprinzips gem. Art. 90 Abs.2 B-VG und den durch eine Strafsanktion ausgeübten Zwang zur Ablegung eines Geständnisses [VfSlg. 9950/1984, 10394/1985 VfGH 29.09.1988, Zl. G72/88 u.a.]. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann (vgl. u.a. Erk. vom 29. September 1993, 93/02/0191).

Da jedoch im Stadium der Lenkererhebung durch die Namhaftmachung eines Lenkers wohl noch keine unmittelbare "Selbstbeschuldigung" bzw. die "Auslieferung" einer nahe stehenden Person in ein Strafverfahren erfolgt und jedenfalls damit ein allenfalls nachfolgendes Strafverfahren gegen die namhaft zu machende (gemachte) Person jedenfalls (noch) nicht unmittelbar präjudiziert wird, scheinen keine Gegensätze zu den Grundsätzen der EMRK gegeben.

In diesem Sinne ist auch die jüngste Entscheidung des EGMR v. 8.4.2004,
Nr. 38544/97 - WEH gegen Österreich begründet worden. Danach ist mit der Benennung des Fahrzeuglenkers noch nicht zwingend eine "strafrechtliche Anklage" und damit keine Konventionswidrigkeit hinsichtlich der wohl damit zum Teil verbundenen Durchbrechung des Rechtes im Falle einer drohenden Selbstbeschuldigung schweigen zu dürfen, verbunden.

Kein Widerspruch zur EMRK wurde ferner im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes - VfGH v. 29.09.1988, Zl. G72/88 - zumindest nicht aus innerstaatlicher Sicht erblickt.

Dieser Intention hat sich auch der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in seiner Rechtsprechung anzuschließen, weil aus der Sicht der Praxis eine effektive Verkehrsüberwachung sonst nicht ausreichend gewährleistet scheint.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, dass die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe in der Höhe von 40 Euro als ungewöhnlich niedrig bemessen bewertet werden muss. Dies wohl in Bindung an die von der Bundespolizeidirektion Wels, in dieser offenbar am Grunddelikt orientierten niedrigen Bemessung der Geldbuße.

Immerhin reicht der Strafrahmen bis 2.180 Euro. Der Unwertgehalt einer Verweigerung der Lenkerbekanntgabe kann wegen des öffentlichen Interesses, insbesondere dem Interesse der Pflege der Verkehrssicherheit und der sich daraus ableitenden Pflicht zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, in einer solcherart herbeigeführten Vereitelung der Strafverfolgung nicht bloß als geringfügig abgetan werden.

Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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