Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160829/2/Fra/He

Linz, 03.03.2006

 

 

 

VwSen-160829/2/Fra/He Linz, am 3. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn MB, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Dr. JR, Dr. GL, Mag. JT, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19. August 2005, VerkR96-6150-2005, betreffend Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 und § 9 VStG, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im angefochtenen Schuldspruch nach dem Wort "Gesamtgewichte" die Wortfolge "sowie der Achslasten" zu entfallen hat. Die verletzte Rechtsvorschrift hat wie folgt zu lauten: "§ 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.7a KFG 1967 und § 9 VStG". Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 und § 9 VStG gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 210 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 87 Stunden) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der LB Gesellschaft mbH mit Sitz in
K diese ist Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen AM-...... und des Anhängers AM-........, unterlassen hat, dafür Sorge zu tragen, dass der Zustand des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, indem das Fahrzeug am 13.6.2005 um 15.41 Uhr in Kematen am Innbach, Innkreisautobahn A8, auf Höhe km 24,900 von Herrn JM gelenkt und dabei festgestellt wurde, dass die erlaubte Summe der Gesamtgewichte sowie der Achslasten von 40.000 kg durch die Beladung um 3.750 kg überschritten wurde. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die spruchgegenständliche Überladung wurde lt. Anzeige der Verkehrsabteilung Oberösterreich vom 20.6.2005 von Herrn TW festgestellt und wird auch vom Bw nicht bestritten. Der Bw wendet sich jedoch gegen die im angefochtenen Straferkenntnis vertretene Auffassung, dass er für die inkriminierte Verwaltungsübertretung verantwortlich sei. Er bringt vor, er habe alle erdenklichen und möglichen Vorkehrungen getroffen, dass derartige Übertretungen in seinem Betrieb nicht vorkommen. Es handle sich daher einzig und allein um eine Fehleinschätzung bzw. Verschulden des Lenkers des gegenständlichen Lkw´s. Die von ihm eingerichteten Kontrollmaßnahmen seien ausreichend. Er habe keine Möglichkeit gehabt, die Überladung zu verhindern. Er pflichte der belangten Behörde bei, dass die verletzten Bestimmungen einzuhalten sind im Hinblick auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sowie im Hinblick auf die erhöhte Abnützung der verwendeten Straßen. Doch dürfe seiner Meinung nach auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass gerade Unternehmer wie er, welcher ein mittelständisches Unternehmen betreibe und für viele Arbeitsplätze sorge, nicht nur über die Lkw-Maut, sondern auch über die sonstigen Abgaben und Steuern seines Unternehmens einen entsprechenden Beitrag für die österreichische Volkswirtschaft leiste und übersehe die belangte Behörde, dass hier die Sorgfaltsmaßstäbe an den handelsrechtlichen Geschäftsführer eines Unternehmens bei weitem überspannt werden. Es gehe hier im gegenständlichen Fall nicht darum, zu verhindern, dass Firmen, insbesondere Speditionen, ihre Fahrer anweisen, ihre Fahrzeuge vollzuladen bzw. zu überladen, um damit Transportkosten zu sparen und damit bewusst gegen die einschlägigen Bestimmungen zuwiderhandeln, sondern es sei im gegenständlichen Fall vielmehr so, dass die Firma B GesmbH eine Baustelle zu räumen hatte, wobei die Firma B GesmbH ihre Bohrwerkzeuge von der Baustelle abgeholt hat. Er habe sehr wohl davon ausgehen können, dass diese Bohrwerkzeuge, die mit ihrem Gesamtgewicht weit unter den zulässigen Höchstgrenzen liegen, vom gegenständlichen Lkw transportiert werden können, wie dies auch bei allen anderen Fahrten der Fall sei. Der Mitarbeiter habe auch keine andere Ladung zugeladen. Die Bohrwerkzeuge seien für jede Baustelle gleichartig, verfügen über das gleiche Gewicht und seien daher mit dem gegenständlichen Lkw im Regelfall ordnungsgemäß zu transportieren. Die Mitarbeiter haben auch ausdrückliche Anweisung, neben den Bohrwerkzeugen keine zusätzlichen Güter zu transportieren, was von Seiten der Geschäftsführung auch kontrolliert werde. Es habe diesbezüglich auch noch niemals Beanstandungen gegeben, da er sonst nicht verwaltungsstrafrechtlich unbescholten wäre. Es handle sich um den ersten diesbezüglichen Vorfall. Dieser sei einzig und allein darauf zurückzuführen, dass die Bohrwerkzeuge sich in einem verschmutzten Zustand befunden haben dürften und sich der Mitarbeiter vor Ort über die zusätzliche Gewichtsbelastung durch die Verschmutzungen verschätzt bzw. diese nicht richtig beurteilt habe. Ihm sei es nicht möglich, vor Ort an der Baustelle Gewichtskontrollen durchzuführen. Es werden Kontrollen der erteilten Anweisungen im Betrieb vorgenommen. Die belangte Behörde hätte daher von einem ausreichenden Anweisungs- und Kontrollsystem ausgehen müssen. Seine Firma führe Bohrungen und Brunnenbau aus und transportiere ihre Bohrwerkzeuge immer in gleicher Weise, sodass für ihn die gegenständliche Überladung, welche überdies ein Einzelfall ist, weder vorhersehbar noch verhinderbar gewesen sei. Er beantrage sohin seiner Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Dieses Vorbringen des Bw ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg ......... nicht überschreiten.

 

Die hiezu einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis wie folgt zitiert: "Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Übertretung des § 103 Abs.1 Z.1 KFG ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 (Schuld) dar. Die im § 103 Abs.1 Z. 1 KFG 1967 normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer (bzw. sein nach § 9 VStG verpflichtetes Organ) selbst jede Beladung überprüft, ob Sie dem Gesetz oder den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grunde erwarten lassen, dass Überladungen vermieden werden. Hiefür reicht beispielsweise die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (VwGH vom 03.07.1991, 91/03/0005; u.a.)

 

Belehrungen und Dienstanweisungen an die Lenker können den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtung auf den ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (VwGH vom 19.09.1990, 90/03/0148). Es bedarf der konkreten Darlegung, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen vorgenommen wurden (VwGH vom 29.01.1992, 91/03/0035, 0036), wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen (VwGH vom 15.12.1993, 93/03/0208).

 

Die Einhaltung der Verpflichtung des Lenkers - das höchst zulässige Gesamtgewicht nicht zu überschreiten - hat der Zulassungsbesitzer durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit ihn von seiner Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge (vgl. VwGH 29.01.1992, 91/03/0032).

 

Auch mit einer allfälligen Berufung auf die Unkenntnis der in diesem Zusammenhang durchaus strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre mit Blick auf § 5 VStG (Schuld) nicht geeignet, Sie auf der Tat- oder auf der Schuldebene zu entlasten (VwGH 08.10.1992, 91/19/0130; UVS Oberösterreich vom 29.01.2003, VwSen-108801)."

 

Der Oö. Verwaltungssenat verweist zudem auf die neuersten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes. In seinen Erkenntnissen vom 27.5.2004, 2001/03/0140, vom 17.6.2004, 2002/03/0200 und vom 20.7.2004, 2002/03/0191, bekräftigt der Verwaltungsgerichtshof die vorhin skizzierte Judikatur zur Frage der Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers im Zusammenhang mit dem Kontrollsystem.

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sohin der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung vorliegt. Es handelt sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem gemäß § 5 Abs.1 VStG Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - siehe oben - dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein solches, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzter Fahrzeuge jederzeit sich gestellt werden kann. Auf die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines derartigen, wirksamen Kontrollsystems vermag sich der Bw nicht zu berufen.

 

Die Berufung war daher in der Schuldfrage abzuweisen.

 

Strafbemessung:

Die Behörde hat mangels Angaben des Bw seine soziale und wirtschaftliche Situation wie folgt geschätzt: Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen 1.500 Euro, keine Sorgepflichten. Der Oö. Verwaltungssenat geht weiters davon aus, dass der Bw kein relevantes Vermögen besitzt. Zutreffend wurde seitens der belangten Behörde auch die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Straferschwerende Umstände sind weder im erstinstanzlichen noch im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hervorgekommen.

 

Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist beträchtlich, liegt doch der verletzte Schutzzweck der übertretenen Bestimmung in der Verhütung von Unfällen und der Geringhaltung von aus Unfällen entspringenden Schäden. Zutreffend hat die belangte Behörde auch ausgeführt, dass überladene und somit zu schwere Fahrzeuge durch ihr unzulässigerweise überhöhtes Gewicht nicht nur unmittelbar und konkret andere Verkehrsteilnehmer gefährden, sondern auch mittelbar durch die stärke Abnützung und Schädigung der Straßen. Dadurch komme es vermehrt zu Fahrbahnschäden (Spurrillen, welche negative Auswirkungen auf das Fahrverhalten anderer Fahrzeuge und insbesondere bei Regen durch die erhöhte Aquaplaning-Gefahr ein erhöhtes Sicherheitsrisiko bilden).

 

Mit der verhängten Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu rund 10 % ausgeschöpft. Die bemessene Strafe ist somit unter Berücksichtigung der geschätzten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw tat- und schuldangemessen.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum