Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160830/3/Kei/Da

Linz, 30.09.2005

 

 

 

VwSen-160830/3/Kei/Da Linz, am 30. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des G W, M, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22. August 2005, Zl. VerkR96-7526-2004, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "Richtung Schärding" wird gesetzt

    "Richtung stadtauswärts".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 7,20 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie lenkten am 29.06.2004 um 06:19 Uhr den PKW O mit Kennzeichen in Schärding, auf der B137, bei der Abfahrt Friedhof, wo Sie in die B136 Richtung Schärding einbogen, ohne bei dem Vorschriftszeichen 'HALT' an der Haltelinie anzuhalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 9 Abs. 4 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

36 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

12 Stunden

Gemäß

 

 

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

3,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 39,60 Euro".

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Im Terminus erkennt die Behörde die Beweise dahin, dass

  1. der Beamte immer die Wahrheit sagt
  2. der Beschuldigte immer lügt.

Diese Form der Beweiswürdigung erscheint höchst bedenklich insofern, als es bisher mit einigen Euros Strafe abgetan war, künftig wird es aber auch Führerscheinpunkte geben.

Damit ist einem Führerscheinentzug seitens des Lenkers wenig entgegenzusetzen, weil - wie dieses Verfahren zeigt - der Lenker sagen kann, was er will, wenn er keine handfesten Beweise verfügbar hat, zieht er den kürzeren.

Solche Beweise sind bei den typischen unbeweisbaren (weil subjektiv empfundenen) Delikten wie z.B. vor Schutzweg oder Haltelinie anhalten / nicht anhalten aber so gut wie nie verfügbar.

Selbst wenn man vom Beamten / Meldungsleger annimmt, dass er immer die Wahrheit sagt, kann es durchaus je nach Perspektive zu Fehleinschätzungen kommen, gegen welche der Lenker machtlos ist.

Im gegenständlichen Verfahren sagt der Zeuge RI B ja aus, ... "Beschuldigter verringerte nur in dem Ausmass, um gefahrlos in die Vorrangstrasse einfahren zu können...."

Da auch Verkehrszeichen HALT und Haltelinie einige Meter auseinander stehen, geht es hier nur noch um das Strassenstück zwischen Schild und Linie, ob und inwieweit ein Anhalten erfolgte oder nicht.

Nun ist aus der Praxis wohl auch jedem Autolenker bekannt, dass bei einem Anhalten möglicherweise das Auto noch etwas rollt, weil man ja nicht die Handbremse anzieht, sondern eher die Verkehrssituation einzuschätzen versucht - daher habe ich zwischen Schild und Linie angehalten - möglicherweise fiel mir nicht auf, dass es zu keinem totalen Stillstand meines PKWs kam, für mich war aber subjektiv das vorgeschriebene Anhalten erfüllt, wobei der Beamte auch das gefahrlose Einbiegen in die Vorrangstrasse bestätigte.

Damit stellt sich in diesem Verfahren wohl nur noch die Frage, ob mein von mir subjektiv empfundenes vorschriftsmässiges Anhalten als solches mir streitig gemacht wird, weil der Beamte - vermutlich auch subjektiv - keinen totalen Kfz-Stillstand ausmachen konnte (trotz der tatsächlich gegebenen Sichtbehinderung der damals noch mannshohen Hecke).

Ich sehe in diesem Verfahren 'Wahrheit und Lüge' so eng beisammen, dass von einem strafbaren Tatbestand keine Rede sein kann, hier scheint es um des Bestrafens willen zu gehen (zu Deutsch um des Kaisers Bart), was künftig im Hinblick auf die Führerscheinpunkte mehr als bedenklich wird.

Daher stelle ich den Antrag der Strafbescheid möge aufgehoben und die Strafverfolgung gegen mich eingestellt werden."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Niederschrift vom 1. Dezember 2004 angeführten Aussagen des Zeugen RI B. Im Rahmen dieser Aussagen hat der Zeuge RI B auch auf die Angaben in der gegenständlichen Anzeige hingewiesen. Diesen am 1. Dezember 2004 gemachten Aussagen des Zeugen RI B wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass dieser Zeuge unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat (siehe §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtsrecht erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist und die nicht einschlägig ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG nicht zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.400 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

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