Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160831/17/Bi/Be

Linz, 19.12.2005

 

 

 

VwSen-160831/17/Bi/Be Linz, am 19. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M P, vertreten durch RA Dr. E H, vom 15. September 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 1. September 2005, VerkR96-2811-2003, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 15. Dezember 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 21 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 72 Euro und eine Freiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil er am 13. Mai 2003 um ca 17.20 Uhr in Steyr, auf, ohne dass es die Verkehrssicherheit erfordert habe, sein Fahrzeug jäh und für den Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abgebremst habe, sodass andere Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert worden seien.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 7,20 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 15. Dezember 2005 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung an Ort und Stelle durchgeführt, bei der der Bw und sein rechtsfreundlicher Vertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz im angefochtenen Straferkenntnis berücksichtigt, der Privatanzeiger F S zeugenschaftlich einvernommen und auf dieser Grundlage ein kfztechnisches Gutachten des Amtssachverständigen Ing. H erstellt wurde. Der Vertreter der Erstinstanz ist entschuldigt nicht erschienen. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe von der Arbeit kommend nicht die Parkplatzausfahrt der Fa. G benützt, sondern die 100 m weiter hinten liegende BMW-Ausfahrt, wobei sich der von hinten kommende goldmetallicfarbene Pkw sehr rasch, vermutlich mit weit überhöhter Geschwindigkeit, angenähert habe. Der Lenker habe ihm Blinkzeichen gegeben. Er habe ihm aber nie den Mittelfinger gezeigt und die Angaben des Privatanzeigers vom überraschenden Bremsen ohne jeden Grund seien unrichtig. Hätte er bei dem geringen Sicherheitsabstand, den der Zeuge eingehalten habe, gebremst, wäre dieser ihm mit Sicherheit aufgefahren. Vielmehr habe der Zeuge ohne Grund plötzlich angehalten, vermutlich, um sein Kennzeichen zu notieren. Er selbst sei dann heimgefahren.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung bei der Parkplatzausfahrt Haager Straße 46 in Steyr.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Privatanzeiger am 2. Juni 2003 bei der BPD Steyr am Stützpunkt der Funkstreife in der Tomitzstraße erschienen ist und dort einen Vorfall vom 13. Mai 2003 angezeigt hat. Dieser Umstand ist durch die Anzeige belegt, während der Zeuge S sich den Anzeigezeitpunkt zunächst nicht erklären konnte. Da er aber nach eigenen Angaben nur einmal bei der Polizei und die nächsten beiden Male im Schloss, dh bei der BPD war - diese Aussagen sind im Akt enthalten - besteht kein Zweifel, dass zwischen dem Vorfall und der Anzeigeerstattung fast drei Wochen liegen.

Der Bw hat bei der Verhandlung erstmals behauptet, er habe die Ausfahrt G gar nicht benützt, sondern die nächste Ausfahrt, was bedeuten würde, dass beide Lenker die selbe Ausfahrt benützt hätten, weil der Zeuge nach eigenen Angaben von der inzwischen aufgelassenen Tankstelle kam, die in die BMW-Ausfahrt, dh die Z, mündet. Die von Bw behauptete Geschwindigkeit des Zeugen von annähernd 80 bis 100 km/h ist an dieser Straßenstelle ebenso unglaubwürdig wie seine Schilderung, der Zeuge sei ihm so knapp aufgefahren, dass jedes Bremsen zu einem Auffahrunfall geführt hätte - und sei plötzlich hinter ihm von sich aus stehen geblieben, wahrscheinlich um das Kennzeichen zu notieren.

Der Zeuge hat hingegen ausgeführt, ein solches Benehmen eines Kfz-Lenkers sei ihm in seiner langen Fahrpraxis noch nie untergekommen. Bei einem zu knappen Herausfahren hätte er sicher nicht Anzeige erstattet, aber wenn ihm der Lenker, den er mit der Lichthupe angeblinkt habe, den Mittelfinger zeige, dann eine Vollbremsung ohne erkennbaren Grund, ohne jede Erforderlichkeit und vermutlich nur, um ihn zu ärgern, hinlege und nach dem Einordnen an der nächsten Kreuzung nur neben ihm stehenbleibe, um ihm "Du Arschloch" herüberzuschreien, höre sich alles auf.

Die Angaben des Zeugen, er habe bei einer Geschwindigkeit von ca 50 km/h und ca 10 m Sicherheitsabstand zum Pkw des Bw wegen dessen grundloser Vollbremsung bis zum Stillstand jäh und überraschend ebenfalls bis zum Stillstand abbremsen müssen und einen Auffahrunfall gerade noch verhindert, indem er ca 1 m hinter dem Pkw des Bw seitlich etwas versetzt zum Stehen gekommen sei, konnte der Sachverständige deshalb nicht objektivieren, weil bei 50 km/h bereits der Reaktionsweg ca 11 m beträgt, dh der Zeuge so, wie er es geschildert hat, nicht mehr stehenbleiben hätte können.

Auf dieser Grundlage war in rechtlicher Hinsicht im Zweifel nur deshalb zugunsten des Bw zu entscheiden, weil die Angaben des Zeugen sowohl in technischer Hinsicht als auch vom Zeitpunkt der Anzeigeerstattung her nicht nachvollzogen werden konnten. Dass der Zeuge überhaupt Anzeige erstattet hat, ist bei seiner Schilderung der Dinge hingegen sehr wohl verständlich, während die Aussagen des Bw jeder Glaubwürdigkeit entbehren. Da aber seit dem Vorfall immerhin zweieinhalb Jahre vergangen sind, bleibt zu hoffen, dass der Bw inzwischen seine Manieren geändert hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

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