Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160834/21/Fra/He

Linz, 20.02.2006

 

 

 

VwSen-160834/21/Fra/He Linz, am 20. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn FBV gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23.8.2005, VerkR96-2217-2005, betreffend Übertretung des § 42 Abs.8 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.2.2006, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Bw hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 42 Abs.8 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Stunden) verhängt, weil er am 16.12.2004 um 22.51 Uhr im Gemeindegebiet von Pram, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich auf der Innkreisautobahn A8 auf Höhe Strkm. 45,903 in Fahrtrichtung Suben das Sattelkraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen PA-....... mit einer Geschwindigkeit von 84 km/h nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze von 5 km/h unter 100 km/h gelenkt habe, obwohl seit 1.1.1995 Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren dürfen.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

3.1. Am 16.2.2006 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Der Bw hat diese Verhandlung ausdrücklich beantragt. Weiters hat der Unabhängige Verwaltungssenat zur Vorbereitung dieser Verhandlung weitere Beweise aufgenommen.

 

Der Bw sowie die ZT GmbH haben durch Vorlage von Unterlagen (Fahreranweisung sowie Schaublätter) glaubhaft gemacht, dass der Bw das in Rede stehende Sattelkraftfahrzeug zu dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeitpunkt nicht gelenkt hat. Laut Schaublatt hat das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug zum betreffenden Zeitpunkt Herr G S gelenkt. Die ZT GmbH teilte dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass sich Herr D, der mit Lenkerauskunft vom 4.4.2005 den Bw als Lenker bekannt gegeben hat, diesbezüglich geirrt habe. Der Lkw mit dem Anhänger PA-........ sei im Linienverkehr eingesetzt und fahre mit zwei Mann Besatzung, welche wöchentlich im Wechsel Tag- bzw. Nachtschicht fahren. Der Bw sei laut der dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegten Fahreranweisung sowie Schaublatt am 16.12.2004 Nachtschicht nach Nürnberg gefahren mit Abfahrt um 23.45 Uhr in Passau.

 

Da sohin kein ausreichender Beweis für die Lenkereigenschaft vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat sieht sich zu weiteren folgenden Feststellungen veranlasst:

 

Das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsstrafverfahren ist geprägt von den Grundsätzen der materiellen Wahrheit sowie von der Offizialmaxime (§§ 37 und 39 Abs.2 AVG). Es ist Pflicht der Behörde, den maßgebenden Sachverhalt (hier: u.a. den Lenker) festzustellen. Ein Beschuldigter ist nicht dazu verpflichtet, von sich aus der Behörde seine mangelnde Lenkereigenschaft glaubhaft zu machen oder zu beweisen. Wie immer auch die Verantwortung des Beschuldigten aussieht - auch wenn sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt der Tat bezieht - ändert dies nichts an der Aufgabe der Behörde, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Der Beschuldigte ist jedoch im Strafverfahren an eine gewisse Mitwirkungspflicht gebunden.

 

Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund der Lenkerauskunft des Herrn D vom 4.4.2005 von der Lenkereigenschaft des Bw ausging, zumal kein Anhaltspunkt für eine Falschauskunft vorlag. Wie sich jedoch im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat herausstellte, wurde mit dieser Lenkerauskunft tatbildlich im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 gehandelt. Wegen Ablaufs der Verfolgungsverjährungsfrist, kann jedoch kein Verfahren wegen einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 mehr eingeleitet werden. Der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen wird - um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden - für zukünftige Verfahren empfohlen, im Rahmen einer tauglichen Verfolgungshandlung dem Beschuldigten, wenn eine Lenkerauskunft vorliegt, mitzuteilen, dass aufgrund dieser Lenkerauskunft auch von der Lenkereigenschaft ausgegangen wird. Widerspricht der Beschuldigte dieser Annahme und bringt einen anderen Lenker ins Spiel, kann in der Regel noch rechtzeitig gegen diesen eine Verfolgungshandlung erlassen werden. Weiters wäre es möglich, gegen denjenigen, der die Lenkerauskunft (falsch) erteilt hat, ebenfalls eine Verfolgungshandlung zu setzen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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