Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160835/13/Sch/Pe

Linz, 21.11.2005

 

 

 

VwSen-160835/13/Sch/Pe Linz, am 21. November 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die gegen Faktum 1. des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. August 2005, S20548/05 VS1, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), erhobene Berufung des Herrn M G vom 30. August 2005, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A W, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 16. November 2005 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis im angefochtenen Umfang aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche diesbezüglichen Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. August 2005, S20548/05 VS1, wurde über Herrn M G wegen Verwaltungsübertretungen zu 1) gemäß § 31 Abs.1 StVO 1960, zu 2) gemäß § 14 Abs.1 Z1 FSG und zu 3) gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 Geldstrafen zu 1) von 100 Euro, zu 2) von 35 Euro und zu 3) von 1.000 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) von 50 Stunden, zu 2) von 15 Stunden und zu 3) von 14 Tagen verhängt, weil er am 26. Mai 2005 um 23.14 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in 4221 Steyregg, Ortschaftsbereich Plesching, aus Richtung Plesching in Richtung Linz kommend ca. bei Strkm. 0,8 gelenkt habe und er

  1. als Lenker dieses Kraftfahrzeuges eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, nämlich eine angenagelte Holzabsperrstange von der Absperrung heruntergerissen habe, ohne dass von dieser Beschädigung, die bei diesem Verkehrsunfall entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden sei,
  2. als Lenker des Kraftfahrzeuges den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt habe und daher auf Verlangen einem Straßenaufsichtsorgan nicht ausgehändigt habe,
  3. das Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerät ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,71 mg/l festgestellt worden sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 113,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Das Rechtsmittel wurde anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung auf Faktum 1. eingeschränkt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Bei der in Rede stehenden Holzabsperrstange handelt es sich um eine parallel zur Fahrbahn verlaufende, etwa in der Höhe von einem halben Meter angebrachte Abgrenzung von der Fahrbahn. Welchen Zweck der Grundeigentümer mit der Anbringung dieser Absperrung verfolgt, konnte nicht gänzlich geklärt werden, befindet sich dahinter ohnedies ein an mehreren Stellen durch Zufahrten erreichbarer öffentlicher Parkplatz. Es bestehen daher zumindest Zweifel daran, ob es sich hiebei tatsächlich um eine "Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs" handelt oder lediglich um eine Art Abzäunung, die der Grundeigentümer nach eigenem Belieben angebracht hat.

 

Dazu kommt noch, dass sich der ganze Vorfall nach Angaben eines anlässlich der Verhandlung einvernommenen Zeugen nicht bei Strkm. 0,8, wie im angefochtenen Straferkenntnis angeführt, sondern etwa bei Strkm. 1,2 zugetragen hat. Auch hat der Zeuge keinerlei Wahrnehmungen gemacht, dass der Berufungswerber eine solche Holzabsperrung beschädigt hätte.

 

Es liegen sohin mehrere Gründe vor, die der Berufung in diesem Punkt zum Erfolg zu verhelfen hatten, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich zur Einstellung zu bringen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

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