Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160836/13/Kei/Ps

Linz, 20.07.2006

 

 

 

VwSen-160836/13/Kei/Ps Linz, am 20. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des C. L., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. A. H., Dr. E. E. und Mag. C. O., L., 40 L., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L. vom 18. August 2005, Zl. S-5448/05-VP, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2006, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Geldstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 35 Stunden herabgesetzt wird.
  2. Statt "ungehinderte" wird gesetzt "unbehinderte".

     

     

     

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Tatort: L., P. in Fahrtrichtung stadtauswärts, im Bereich der Kreuzung P. - K.

Tatzeit: 2.2.2005, 12.40 Uhr

Fahrzeug: Pkw, Kz. L

Sie haben einem Fußgänger auf dem Schutzweg das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht.

Verwaltungsübertretung nach

§ 9 Abs. 2 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

 

100,--

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

50 Std.

Gemäß

 

§ 99 Abs. 2 c StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
110,-- Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der ausführlichen Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretung:

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion L. vom 19. September 2005, Zl. S-5448/05 VP, Einsicht genommen und am 29. Juni 2006 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen L. C. Z. und J. R. Diesen Aussagen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

 

L. C. Z. wurde im gegenständlichen Zusammenhang beim Überqueren des Schutzweges behindert und gefährdet. Im Zuge des Zurückweichens des sich auf dem Schutzweg befunden habenden L. C. Z. ist es sogar zu einer Berührung zwischen L. C. Z. und dem durch den Bw gelenkten Personenkraftwagen gekommen.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zum Vorbringen des Bw in Punkt 8. der Berufung wird bemerkt, dass die Strafsanktionsnorm nicht die Bestimmung des § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 sondern die Bestimmung des § 99 Abs. 2 c StVO 1960 ist.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist und die nicht einschlägig ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 2000 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für ein Kind.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

 

Die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro ist insgesamt angemessen.

Die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe wurde durch die belangte Behörde zu hoch bemessen. Sie war durch den Oö. Verwaltungssenat neu festzusetzen.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

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