Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400306/4/Gf/Km

Linz, 07.11.1994

VwSen-400306/4/Gf/Km Linz, am 7. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des D vertreten durch RA, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen und es wird festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundespolizeidirektion Linz) Kosten in Höhe von 3.043,33 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 52 Abs. 4 FrG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt zugrunde:

1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 6.

Dezember 1993, Zl. Fr-51506, wurde über den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen Restjugoslawiens, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 20. Jänner 1994, Zl. St-268-1/93, abgewiesen.

1.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 30.

Mai 1994, Zl. Fr-51506, wurde über den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Inhaftierung am 3. Juni 1994 im Polizeigefangenenhaus Linz vollzogen. Am 20. Juni 1994 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und zwecks Verbüßung einer Freiheitsstrafe in das landesgerichtliche Gefangenenhaus Linz überstellt. Am 12. Juli 1994 wurde der Beschwedeführer aus der gerichtlichen Haft entlassen.

1.3. Mit Schreiben vom 8. Juni 1994, Zl. Fr-51506, hat die Bundespolizeidirektion Linz beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Jugoslawien die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer beantragt und in dieser Angelegenheit mit Schreiben vom 29. Juli 1994, vom 7. September 1994 und vom 11. Oktober 1994 wiederholt urgiert.

1.4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 15.

Oktober 1994 (ohne Aktenzahl) wurde über den Beschwerdeführer neuerlich die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus Linz sofort vollzogen.

1.5. Gegen die auf dem oben unter 1.4. angeführten Bescheid basierende Anhaltung in Schubhaft wendet sich die vorliegende, am 4. November 1994 - und damit rechtzeitig - beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachte und auf § 51 FrG gestützte Beschwerde.

2.1. Im oben unter 1.4. angeführten Schubhaftbescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß die Schubhaft vornehmlich deshalb zu verhängen gewesen sei, weil sich der Beschwerdeführer entgegen einem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot seit dem 25. Jänner 1994 illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß er in Österreich geboren worden sei, hier seine gesamte Kindheit verbracht habe und mit einer Österreicherin verlobt sei, von der er ein 18 Monate altes Kind habe. Außerdem würde der Umstand, daß seine Abschiebung nach Restjugoslawien gegen das "refoulement"-Verbot des § 37 Abs. 1 und 2 FrG verstoßen würde, eine Schubhaftverhängung von vornherein ausschließen.

Aus diesen Gründen wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung bzw. deren Aufhebung beantragt.

2.3. Die belangte Behörde hat die bezughabenden Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

In dieser wird insbesondere ausgeführt, daß der Beschwerdeführer bewußt seinen Reisepaß zurückhalte, um seine Abschiebung zu verhindern. Wie die praktische Erfahrung zeige, dauere die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aufgrund der derzeitigen Situation in Jugoslawien länger als sonst, jedoch würden diese letztlich nach wie vor ausgestellt.

Aus diesen Gründen wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. Fr-51506; da aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, konnte im übrigen gemäß § 52 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1.

dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 FrG hat ua. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung anzurufen.

Nach § 41 Abs. 1 FrG können Fremde in Schubhaft angehalten werden, wenn dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Gemäß § 48 Abs. 2 FrG darf die Schubhaft nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer, über den bereits zahlreiche Haftstrafen wegen gerichtlich strafbarer Delikte verhängt wurden, nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft am 12. Juli 1994 bewußt - wohl mit Rücksicht auf sein Alter (19 Jahre) - nicht unmittelbar im Anschluß an diese wieder in Schubhaft genommen, sondern zunächst in Freiheit belassen. Doch bereits 3 Monate später mußte über ihn neuerlich eine (zwischenzeitlich rechtskräftige) Verwaltungsstrafe wegen Störung der öffentlichen Ordnung durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten verhängt werden (vgl. die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Oktober 1994, Zl. St-312/94-B). Zudem zeigt der Beschwerdeführer - wie er auch mit der gegenständlichen Beschwerde deutlich macht - keinerlei Anstalten, das Bundesgebiet dem über ihn verhängten Aufenthaltsverbot gemäß freiwillig verlassen zu wollen.

Der Beschwerdeführer ist daher nicht nur eine offenkundige Gefahr für die öffentliche Ordnung, sondern es liegt auch auf der Hand, daß es für ihn ein Leichtes wäre, im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft in der Anonymität unterzutauchen und dadurch die gegen ihn beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu vereiteln bzw. zumindest zu erschweren. Da er überdies derzeit arbeitslos ist und damit kaum über finanzielle Mittel zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhaltes verfügt, liegt auch die Vermutung nahe, daß er sich diese durch weitere rechtswidrige Verhaltensweisen (Diebstahl, Schwarzarbeit, etc.) anzueignen versuchen müßte.

Aus allen diesen Gründen ist daher evident, daß es im gegenständlichen Fall geboten war, über den Beschwerdeführer zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens die Schubhaft zu verhängen und diese bis zu dessen Abschluß weiterhin aufrechtzuerhalten.

4.3. Die vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung ins Treffen geführten Einwände vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen.

4.3.1. Daß nämlich allein die - überdies nicht näher belegte - Behauptung der Erhebung einer Beschwerde gegen den negativen letztinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid an den Verwaltungsgerichtshof keineswegs eine Gewähr dafür zu bieten vermag, daß sich der Beschwerdeführer den gegen ihn beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen nicht entziehen wird, liegt unter den oben, 4.2., angeführten Umständen auf der Hand.

4.3.2. Ob für ihn innerhalb der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft (vgl. § 48 Abs. 2 bis 4 FrG) ein Heimreisezertifikat seines Heimatstaates - zu dessen Ausstellung jener völkerrechtlich verpflichtet ist - erlangbar sein wird oder nicht, wird die Zukunft weisen. Daß es diesbezüglich mit den Vertretungsbehörden des Staates Jugoslawien bisher trotz mehrfacher Urgenzen Verzögerungen gegeben hat, bedeutet noch nicht, daß die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zum gegenwärtigen Zeitpunkt völlig aussichtslos erscheint. Im übrigen hat der Beschwerdeführer diese Widrigkeiten infolge der beharrlichen Weigerung, seinen Reisepaß herauszugeben, selbst zu vertreten.

4.3.3. Was die Behauptung des Beschwerdeführers, daß die beabsichtigte Abschiebung in seinen Heimatstaat gegen das "refoulement"-Verbot des § 37 Abs. 1 und 2 FrG verstoße, betrifft, so ist er schließlich darauf zu verweisen, daß die Prüfung dieser Frage nicht dem Oö. Verwaltungssenat im Rahmen einer Schubhaftbeschwerde, sondern gemäß § 54 FrG der belangten Behörde bzw. im Berufungsfall deren Oberbehörde, d.i. die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich, obliegt.

4.4. Bei dieser Sachlage war sohin die vorliegende Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG abzuweisen und unter einem gemäß § 52 Abs. 4 FrG festzustellen, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde nach § 79a AVG antragsgemäß Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung in Höhe von 3.043,33 S zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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