Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160840/2/Br/Wü

Linz, 29.09.2005

 

 

 

VwSen-160840/2/Br/Wü Linz, am 29. September 2005

DVR.0690392

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn D K, E, E, gegen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 11.8.2005, Zl. VerkR96-12855-2005, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unzulässig - da verspätet -

 

zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 iVm § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 51e Abs.3 Z4 VStG Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber dessen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18.5.2005 (gleiche Aktenzahl) als verspätet zurückgewiesen.

Dies mit der Begründung, dass ihm die Strafverfügung gemäß dem vorliegenden Zustellnachweis am 24.5.2005 eigenhändig zugestellt wurde. Die Einspruchsfrist endete demnach am 7.6.2005, tatsächlich wurde aber erst am 8.7.2005 und somit verspätet Einspruch erhoben.

 

1.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der am 9. September 2005 bei der Behörde erster Instanz per FAX eingebrachten Berufung. Darin wird die verspätete Einspruchserhebung nicht bestritten. Im Ergebnis führt der Berufungswerber lediglich aus, wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht in der Lage gewesen zu sein "rechtzeitig" den Einspruch zu erheben.

Abschließend wird auf die vermeintliche Zustellung des Zurückweisungsbescheides am 23. August 2005 hingewiesen. Handschriftlich wird auf dieser Faxmitteilung noch auf eine angeblich falsche Faxnummer hingewiesen, an der er seit Montag (gemeint den 5.9.05) erfolglos die Berufung einzubringen versucht hätte.

 

2. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen.

 

2.1 Da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt in unzweifelhafter Klarheit bereits aus der Aktenlage ergibt und letztlich ein verfahrensrechtlicher Bescheid vorliegt, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 und 4 VStG). Auch konnte vor dieser Entscheidung aus verwaltungsökonomischen Gründen iVm der gerechtfertigten Annahme, dass sich damit die Rechtsstellung des Berufungswerbers nicht nachtteilig betroffen werden kann, auf ein Parteiengehör verzichtet werden.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche und im Rahmen des Berufungsgegenstandes schlüssigen Aktenlage.

 

4. Eingangs kann festgehalten werden, dass der Berufungswerber die Strafverfügung "eigenhändig" übernommen hat. Daher wäre schon mit Blick darauf kein Anhaltspunkt eines fehlenden Versschuldens hinsichtlich der offenkundig verspäteten Einspruchserhebung zu erblicken gewesen.

Gleiches trifft nun auch für die gegen den offenkundig rechtsrichtig erlassenen Zurückweisungsbescheid abermals verspätet erhobenen Berufung zu.

Wenn der Berufungswerber offenkundig ein Fax an einen ungültigen Anschluss versenden will, kann er sich damit nicht auf ein fehlendes Verschulden berufen, wenn es dadurch zu einer verspäteten Einbringung gekommen ist.

Der Berufungswerber belegt dies in seinem Schreiben selbst in einer unzweifelhaften Deutlichkeit. Dabei legt er nicht einmal dar welche Hindernisse einer Erkundigung über einen Faxanschluss oder einer sonstigen Einbringung entgegen gestanden sein sollten. Ebenfalls fand sich dem Zurückweisungsbescheid eine vollständige - rechtsrichtige - Rechtsmittelbelehrung angeschlossen. Auf dem Bescheid befindet sich ferner nicht nur die Fernsprech- und Faxnummer der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, sondern auch der Name und die Nebenstelle der Sachbearbeiterin. Hinzuweisen ist abschließend noch, dass offenbar die Datumseinstellung am Faxgerät des Berufungswerbers auf "13-02-02" lautet, was offenbar auf Unzulänglichkeiten in der Handhabung dieses Gerätes schließen lässt.

Auf Grund des Eingangsstempels der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit dem Datum "9. Sept. 2005" ist davon auszugehen, dass mit diesem Datum das FAX auch gesendet wurde. Der Hinweis des Berufungswerbers - angeblich seit 5.9.2005 an eine falsche Faxnummer zu senden versucht zu haben - ist mit Blick auf den Fristenlauf belanglos.

Dem Berufungsvorbringen kann daher weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht gefolgt werden.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Nach § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.........."

 

5.1.1. Die Berechnung des Beginnes des Fristenlaufes ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach begann der Fristenlauf mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Zurückweisungsbescheides per 19. August 2005 und endete demnach mit Ablauf des 5. September 2005.

Nach § 33 Abs.1 AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.

Fällt jedoch das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die per FAX übermittelte Berufung wurde demnach per 9. September 2005 verspätet eingebracht.

 

5.2. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG verpflichtet ein verspätetes Rechtsmittel zurückzuweisen.

Der Berufung war demzufolge ein Erfolg zu versagen. Einer Sachentscheidung steht die bereits eingetretene Rechtskraft entgegen.

 

5.2.1. Abschließend ist noch zu bemerken, dass laut Aktenlage die Zurückweisung inhaltlich wohl als zu Recht erfolgt zu beurteilen gewesen wäre. Dies mit Blick auf die Tatsache der eigenhändigen Übernahme der Strafverfügung am 24. Mai 2005 und der Einbringung per FAX erst am 21. Juni 2005. Dies ebenfalls mit einem offenbar falsch eingestelltem Sendedatum "20-01-02."

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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