Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160844/2/Fra/Hu

Linz, 15.12.2005

 

 

 

VwSen-160844/2/Fra/Hu Linz, am 15. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn JA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 1. September 2005, VerkR96-3519-2005-BB, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 20 Euro herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden festgesetzt. Hinsichtlich des Schuldspruches wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (2 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges Kennzeichen UU-......, Personenkraftwagen M1, am 20.3.2005 um 10.14 Uhr in der Gemeinde Linz, B126, Leonfeldner Straße Nr......., Fahrtrichtung stadteinwärts, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Unstrittig ist, dass der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug zur der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit am angeführten Ort gelenkt hat und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h überschritten hat. Diese Geschwindigkeit wurde mittels Radargerät Type: Multanova 6F-384, festgestellt, wobei die Verkehrsfehlergrenze bereits berücksichtigt wurde. Anhaltspunkte für eine Fehlmessung liegen nicht vor. Der Bw wendet im Wesentlichen Notstand ein. Bereits in seinem Einspruch vom 21.6.2005 gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 6.6.2005 brachte der Bw vor, dass sich in seinem Pkw sein Sohn M (7 Jahre alt) befunden hat. Einige Meter vor der Ortstafel "Linz" habe M zu ihm gesagt: "Papa, mir ist schlecht, bleib stehen." Da er im Bereich der Ortstafel nicht anhalten habe können, habe er, um möglichst bald anhalten zu können, kurz die Geschwindigkeit erhöht und nach ca. 200 m (gegenüber dem China-Restaurant) angehalten. Die Leonfeldner Straße verlaufe in dem Bereich, wo er die Übertretung gesetzt habe, gerade, sei übersichtlich und es habe nur schwaches Verkehrsaufkommen geherrscht. Da sich an der rechten Fahrbahnseite keine Anhaltemöglichkeit befunden habe, habe er, um ein Erbrechen seines Sohnes zu verhindern, in einer Notlage gehandelt, und es sei durch sein Verhalten niemand gefährdet oder gehindert worden. In seinem Rechtsmittel gegen das angefochtene Straferkenntnis vertritt der Bw die Auffassung, die Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Falle sei insofern als unbedeutend anzusehen, als ein Anhalten auf der Fahrbahn einer Bundesstraße immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle darstelle. Bei der Leonfeldner Straße handle es sich um eine Bundesstraße, welche in diesem Bereich gerade verlaufe und beide Fahrstreifen sehr breit sind. Aufgrund der Situation, in der er sich befunden habe, und den oben angeführten Fahrbahngegebenheiten, sei sein Handeln als allgemein begreiflich zu verstehen und es sei niemand gefährdet bzw. behindert worden. Er ersuche daher nach genauer Prüfung des Sachverhaltes (eventuell Durchführung eines Lokalaugenscheines) das Strafverfahren gegen ihn einzustellen.

 

Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Bw nicht, einen schuldbefreienden Notstand darzutun, zumal laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Merkmal des Notstandes eine unmittelbar drohende Gefahr u.a. für das Leben zu gelten hat. Eine derartige Gefahr lag nach den Behauptungen des Bw nicht vor. Der Berufung konnte sohin hinsichtlich des Schuldspruches nicht Folge gegeben werden.

 

Strafbemessung:

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass der Bw ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.300 Euro bezieht, vermögenslos sowie für ein Kind sorgepflichtig ist. Diese Verhältnisse wurden mangels Angaben des Bw geschätzt und der Strafbemessung zugrunde gelegt. Weiters hat die belangte Behörde zutreffend den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und das Nichtvorliegen von Straferschwerungsgründen anerkannt. Straferschwerende Gründe sind auch im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nicht hervorgekommen. Auf das Vorbringen des Bw ist dezidiert nicht eingegangen worden. Mit der Verhängung einer Strafe in Höhe von 29 Euro hat die belangte Behörde den Anonymverfügungssatz im Sinne des § 49a VStG herangezogen. Der Oö. Verwaltungssenat stellt hiezu fest, dass mit diesem Satz lediglich der objektive Unrechtsgehalt der Übertretung abgedeckt ist. Da im Verfahren jedoch der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit sowie die vom Bw vorgebrachten zusätzlichen Umstände ebenfalls in die Strafbemessung einzufließen haben, war die Strafe dem Unrechts- und Schuldgehalt anzupassen und entsprechend herabzusetzen. Die Neubemessung der Strafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen zu einem geringen Bruchteil aus und ist eine weitere Herabsetzung auch aus präventiven Überlegungen nicht vertretbar.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

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