Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160853/6/Bi/Be

Linz, 14.11.2005

 

 

 

VwSen-160853/6/Bi/Be Linz, am 14. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn O R, P, S, vom 23. September 2005 gegen die Punkte 1a), 1b) und 2) des Straferkenntnisses des Polizeidirektors von Steyr vom 2. September 2005, S2753/ST/05, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit den angeführten Punkten des oben bezeichneten Straferkenntnisses wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1a) §§ 102 Abs.1, 7 und 134 Abs.1 KFG iVm § 4 KDV, 1b) §§ 102 Abs.1, 7 und 134 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4a Z6 KDV und 2) §§ 102 Abs.1 iVm 27 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1a) und 1b) je 50 Euro (je 18 Stunden EFS) und 2) 20 Euro (14 Stunden EFS) verhängt sowie ihm anteilige Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 12 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 Z VStG).

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Die Zustellung des Straferkenntnisses an den Bw erfolgte laut Rückschein nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 5. und 6. September 2005 mit Beginn der Abholfrist am 7. September 2005 durch Hinterlegung beim Postamt 4400 Steyr, wobei der Bw eine Ortsabwesenheit ausdrücklich verneint hat und die regelmäßige Rückkehr in die Wohnung am Abend nicht als Ortsabwesenheit anzusehen ist.

Somit begann die Rechtsmittelfrist am 7. September 2005 zu laufen und endete demnach am 21. September 2005. Die Berufung wurde am 23. September 2005 mit Fax eingebracht und ist demnach verspätet, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

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