Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160854/6/Ki/Jo

Linz, 29.11.2005

 

 

 

VwSen-160854/6/Ki/Jo Linz, am 29. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der E M S, G, T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, G, R, vom 23.09.2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 31.08.2005, VerkR96-1355-2005, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 24.11.2005 durch Verkündung zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Berufungswerberin in Fahrtrichtung Ach a.d.S. unterwegs war.
  2. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 5,80 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufungswerberin mit Straferkenntnis vom 31.08.2005, VerkR96-1355-2005, für schuldig befunden, sie habe am 28.01.2005, um 14.23 Uhr, den Pkw mit dem Kennzeichen, auf der L 501 bei Strkm 20.710, im Ortsgebiet von Wanghausen, Gemeinde Hochburg-Ach, Bezirk Braunau am Inn, gelenkt und habe die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 15 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden. Sie habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 2,90 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 23.09.2005 Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG; in eventu Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß.

 

In der Begründung wird im Wesentlichen argumentiert, dass das Messgerät nicht funktionstüchtig gewesen wäre bzw. keine der Bedienungsanleitung entsprechende Messung durch den Meldungsleger durchgeführt worden wäre. Weiters wird in Frage gestellt, ob der Bereich des gegenständlichen Tatortes als Ortsgebiet verordnet ist und es wird hinsichtlich Tatkonkretisierung bemängelt, dass die Fahrtrichtung nicht angeführt wurde.

 

Bezüglich Strafbemessung wurde eine Reihe von möglichen Milderungsgründen ins Treffen geführt.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verbunden mit einem Ortsaugenschein am 24.11.2005. An dieser Verhandlung nahmen ein Rechtsvertreter der Berufungswerberin sowie eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn teil, die Berufungswerberin hat sich entschuldigt. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, RI G S, einvernommen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige vom 30.01.2005 des vormaligen Gendarmeriepostens Ach-Hochburg zu Grunde, der Meldungsleger hat ausgeführt, dass ein unbekannter Lenker aus Richtung Tarsdorf in Richtung Ach a.d.S. gefahren sei, dieser habe die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 15 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen wurde.

 

Die Messung erfolgte mit einem Lasermessgerät, LTI 20.20 TS /KM-E, Nr. 7082, auf eine Entfernung von 110 m, gemessen wurde von hinten, wobei das Lasergerät unter Verwendung der Schulterstütze am Lenkrad des Dienstkraftfahrzeuges aufgelegt war, weiters wurde beschrieben, dass es Tageslicht gab bzw. mäßiges Verkehrsaufkommen war.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erläuterte der Meldungsleger bei seiner zeugenschaftlichen Befragung den Messvorgang und er legte außerdem ein Messprotokoll vor, aus diesem ist ersichtlich, dass er zum festgestellten Zeitpunkt Lasermessungen durchgeführt hat. Er habe die Bedienungsanleitung eingehalten und er sei auch entsprechend für die Messung eingeschult worden. Die Messung sei durch die Windschutzscheibe auf das Kennzeichen des zu messenden Fahrzeuges erfolgt, wobei die Messung durch die Windschutzscheibe laut Bedienungsanleitung zulässig ist. Das Dienstfahrzeug sei auf einer Ausweichstelle der L 501 in Fahrtrichtung Ach a.d.S. ausgerichtet, abgestellt gewesen. Im Rahmen des Augenscheines konnte dazu festgestellt werden, dass die Entfernung vom Lenkrad des Dienstfahrzeuges bis zur Mitte des Richtung Ach a.d.S. führenden Fahrstreifens der L 501 ca. 8 m betragen hat. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde ein Eichschein betreffend das Messgerät vorgelegt, danach war das Gerät zum Vorfallszeitpunkt ordnungsgemäß geeicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche die Funktionsfähigkeit des Messgerätes in Zweifel stellen würden.

 

Vorgelegt wurde von der Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn im Rahmen der mündlichen Verhandlung ferner die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 17.09.1992, VerkR-100301/Sch, aus dieser Verordnung geht hervor, dass eine ordnungsgemäße Verordnung des Ortsgebietes für den Bereich des vorgeworfenen Tatortes erfolgt ist.

 

In freier Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass den Aussagen des Meldungslegers Glauben zu schenken ist. Er war als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet und es ist einem mit der Überwachung von Verkehrsangelegenheiten betrautem Polizeibeamten, welcher überdies entsprechend eingeschult wurde, zuzumuten, dass er entsprechend ordnungsgemäße Messungen durchführt. Dass das Messgerät irgendwelche Mängel gehabt hätte, wurde seitens des Berufungswerbers nicht konkretisiert und es waren daher entsprechende weitere Ermittlungen nicht erforderlich.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt, oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, unter anderem im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

Im vorliegenden Falle handelt es sich im Bereich des vorgeworfenen Tatortes um eine Straße in einem verordneten Ortsgebiet, eine höhere Geschwindigkeit war nicht erlaubt. Die Verordnung erfolgte durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 17.09.1992.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Berufungswerberin tatsächlich (unter Abzug der Verkehrsfehlergrenzen) mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h unterwegs war und daher die zulässige Geschwindigkeit um 15 km/h überschritten hat. Sie hat daher den ihr zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche sie in subjektiver Hinsicht entlasten würden.

Die Tatkonkretisierung im Berufungsverfahren war zulässig, zumal die Fahrtrichtung im vorliegenden konkreten Falle kein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellen würde, die Berufungswerberin konnte sich einerseits durchaus wirksam verteidigen und es wäre auch die Gefahr einer Doppelbestrafung auszuschließen.

 

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist.

 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dazu wird festgestellt, dass überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Wenn auch im vorliegenden Falle, jedenfalls nach dem Verfahrensakt, keine unmittelbare Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern festgestellt werden kann, so muss festgestellt werden, dass ein derartiges Verhalten generell eine besondere Gefährdung von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und damit der Verkehrssicherheit allgemein indiziert, weshalb aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung dieser Verwaltungsübertretungen geboten ist.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Berufungswerberin als mildernd gewertet, straferschwerende Umstände wurden keine festgestellt.

 

In Anbetracht des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens erscheint die verhängte Geldstrafe im vorliegenden Fall als durchaus milde bemessen, sodass einerseits unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und andererseits selbst im Falle des Zutreffens der in der Berufung erwähnten Milderungsgründe diese Umstände nicht zu einer Reduzierung des Strafausmaßes führen können, dies auch aus spezialpräventiven Überlegungen dahingehend, dass die Berufungswerberin durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll.

 

Was die Anwendung des § 21 VStG anbelangt, so käme eine Anwendung dieser Bestimmung nur dann zum Tragen, wenn - kumulativ - das Verschulden der Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Da im vorliegenden Falle von einem geringfügigen Verschulden der Berufungswerberin nicht die Rede sein kann, liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 21 VStG nicht vor.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Berufungswerberin durch das angefochtene Straferkenntnis weder hinsichtlich des Schuldspruches noch hinsichtlich der Strafbemessung in ihren Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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