Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400309/3/Gf/Km

Linz, 14.11.1994

VwSen-400309/3/Gf/Km Linz, am 14. November 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des R, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Braunau zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen und es wird festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bezirkshauptmann von Ried) Kosten in Höhe von 3.043,33 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 52 Abs. 4 FrG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt zugrunde:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein bosnischer Staatsangehöriger, ist am 4. Dezember 1991 in das Bundesgebiet eingereist. In der Folge wurden ihm von der belangten Behörde nur bis zum 31. Jänner 1994 Sichtvermerke erteilt; seit dem 1. Februar 1994 hält sich der Beschwerdeführer - da er keinen neuerlichen Verlängerungsantrag gestellt hat - widerrechtlich im Bundesgebiet auf.

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 13.

Juni 1994, Zl. Sich40-7934, wurde über den Beschwerdeführer ein bis zum 13. Juni 1999 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet verhängt; dieser Bescheid ist - da eine Berufung dagegen nicht erhoben wurde - in der Folge in Rechtskraft erwachsen.

1.3. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 14.

Juni 1994, Zl. Sich41-104-1994/Stö, wurde über den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und deren Vollzug bis zur Entlassung des Beschwerdeführers aus der gerichtlichen Untersuchungshaft aufgeschoben.

1.4. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 15.

Juni 1994, Zl. Sich40-7934, wurde gemäß § 54 Abs. 1 i.V.m § 37 Abs. 1 und 2 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992 (im folgenden: FrG), festgestellt, daß die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien zulässig ist.

1.5. Mit Urteil des Landesgerichtes Ried vom 2. August 1994, Zlen. 7-EVr-390/94 u. 7-EHv-82/94, wurde der Beschwerdeführer wegen gefährlicher Drohung, Körperverletzung, Sachbeschädigung und Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und unter einem aus der Untersuchungshaft in die Schubhaft übernommen.

1.6. Am 30. September 1994 wurde dem Beschwerdeführer zu Zl.

Sich41-104-1994 niederschriftlich mitgeteilt, daß die Dauer der Schubhaft gemäß § 48 Abs. 4 Z. 3 FrG über zwei Monate ausgedehnt wurde, weil das angeforderte Heimreisezertifikat bislang noch nicht eingelangt ist.

1.7. Gegen die auf dem oben unter 1.3. angeführten Bescheid basierende Anhaltung in Schubhaft seit dem 2. August 1994 wendet sich die vorliegende, am 7. November 1994 bei der belangten Behörde eingebrachte und auf § 51 FrG gestützte Beschwerde.

2.1. Im oben unter 1.4. angeführten Schubhaftbescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß die Schubhaft vornehmlich deshalb zu verhängen gewesen sei, weil sich der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 1994 ohne gültigen Reisepaß sowie ohne Sichtvermerk und daher rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte und zudem nicht über die zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes erforderlichen finanziellen Mittel verfügen würde.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß seine Freundin vor fünf Tagen deren gemeinsames Kind geboren habe und er deshalb sowie aufgrund des Umstandes, daß dort noch immer Krieg herrsche, nicht in seine Heimat Bosnien zurückkehren könne.

Aus diesen Gründen wird - erschließbar - die Aufhebung der Schubhaft beantragt.

2.3. Die belangte Behörde hat die bezughabenden Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

In dieser wird insbesondere dargelegt, daß der äußerst aggressive und unberechenbare Beschwerdeführer, dem während seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich die soziale Integration in keiner Weise gelungen sei, nicht gewillt sei, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Überdies sei auch weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfüge - im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft mit der Begehung weiterer strafbarer Handlungen zu rechnen.

Aus diesen Gründen wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Braunau zu Zl.

Sich41-104-1994/Stö; da aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, konnte im übrigen gemäß § 52 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1.

dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 FrG hat ua. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung anzurufen.

Nach § 41 Abs. 1 FrG können Fremde in Schubhaft angehalten werden, wenn dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Gemäß § 48 Abs. 2 FrG darf die Schubhaft nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

4.2. Im gegenständlichen Fall bringt der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde selbst vor, wegen der bestehenden Kriegssituation in Bosnien nicht freiwillig in seinen Heimatstaat zurückkehren zu wollen.

Wie die gerichtlichen Verurteilungen zeigen, ist der Beschwerdeführer somit nicht nur eine offenkundige Gefahr für die öffentliche Ordnung, sondern es liegt auch auf der Hand, daß er aufgrund der von ihm selbst an den Tag gelegten Einstellung alles daran setzen würde, um im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft in der Anonymität unterzutauchen und dadurch die gegen ihn beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu vereiteln bzw. zumindest zu erschweren. Da er überdies derzeit arbeitslos ist und damit kaum über finanzielle Mittel zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhaltes verfügt, liegt auch die Vermutung nahe, daß er sich diese durch weitere rechtswidrige Verhaltensweisen (Diebstahl, Schwarzarbeit, etc.) anzueignen versuchen müßte.

Aus allen diesen Gründen ist daher evident, daß es im gegenständlichen Fall geboten war, über den Beschwerdeführer zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens die Schubhaft zu verhängen und diese bis zu dessen Abschluß weiterhin aufrechtzuerhalten.

4.3. Die vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung ins Treffen geführten Einwände vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen.

4.3.1. Daß der Zulässigkeit der Abschiebung in seinen Heimatstaat Bosnien nicht das "refoulement"-Verbot des § 37 Abs. 1 bzw. 2 FrG entgegensteht - entsprechende Gründe hat der Beschwerdeführer nicht einmal andeutungsweise vorgebracht, obwohl er einen Antrag gemäß § 54 FrG gestellt hat (vgl. die Niederschrift der BH Braunau vom 1. Juni 1994, Zl.

Sich41-104-1994, S. 2) -, hat die belangte Behörde bereits mit dem oben unter 1.4. angeführten Bescheid festgestellt.

4.3.2. Eine Abwägung der durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beeinträchtigten öffentlichen Interessen gegenüber dessen familienrechtlichen Beziehungen hat die belangte Behörde bereits im Verfahren zur Erlassung des Aufenhaltsverbotsbescheides vorgenommen (s.o., 1.3.); diese ist im übrigen nicht Gegenstand des vorliegenden Schubhaftbeschwerdeverfahrens, in dem lediglich zu prüfen ist, ob es zum Zweck des effektiven Vollzuges des Aufenthaltsverbotes im Wege der zwangsweisen Außerlandesschaffung (Abschiebung) der Anhaltung des Beschwerdeführers in Haft bedarf.

4.3.3. Ob für ihn innerhalb der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von sechs Monaten (vgl. § 48 Abs. 4 FrG) ein Heimreisezertifikat seines Heimatstaates - zu dessen Ausstellung jener völkerrechtlich verpflichtet ist - erlangbar sein wird oder nicht, wird die Zukunft weisen. Im übrigen hat der Beschwerdeführer diese Widrigkeiten infolge des Umstandes, daß er aus seinem Reisepaß mehrere Seiten herausgerissen und diesen damit ungültig gemacht hat, selbst zu vertreten.

4.4. Bei dieser Sachlage war sohin die vorliegende Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG abzuweisen und unter einem gemäß § 52 Abs. 4 FrG festzustellen, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren der belangten Behörde nach § 79a AVG antragsgemäß Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung in Höhe von 3.043,33 S zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum