Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160863/6/Sch/Pe

Linz, 22.12.2005

 

 

 

VwSen-160863/6/Sch/Pe Linz, am 22. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn W H vom 4. Oktober 2005, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21. September 2005, VerkR96-726-2005-Dr.Nu/OJ/Ar, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 22. Dezember 2005 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21. September 2005, VerkR96-726-2005-Dr.Nu/OJ/Ar, wurde über Herrn W H, wegen Verwaltungsübertretungen zu 1) gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 und zu 2) gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen zu 1) von 220 Euro und zu 2) von 190 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) von 84 Stunden und zu 2) von 72 Stunden verhängt, weil er am 26. Jänner 2005 um ca. 5.45 Uhr als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen in der Gemeinde Linz, Ortsgebiet, Freistädter Straße Höhe Nr. 76, Fahrtrichtung stadtauswärts

  1. mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und das gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten habe und
  2. er den Unfall nicht ohne unnötigen Aufschub bei der nächsten Polizeidienststelle gemeldet habe, obwohl es mit dem Geschädigten zu keinem gegenseitigen Namens- und Anschriftnachweis gekommen sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 41 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs erwähnten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert. Der Zeuge J S, der im Übrigen einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, hat den Vorfall aus seiner Sicht geschildert. Demnach sei es zu einem Anstoß zwischen seinem und dem Fahrzeug des Berufungswerbers im Bereich der Außenspiegel gekommen, und zwar in der Form, dass der rechte Außenspiegel des Fahrzeuges des Zeugen berührt worden wäre vom linken Außenspiegel des Pkw des Berufungswerbers. Der Zeuge habe jedenfalls ein lautes Geräusch wahrgenommen und sei in der Folge der Spiegel seines Fahrzeuges zurückgeklappt worden. Kurze Zeit darauf habe er sich im Hinblick auf allfällige Schäden am Fahrzeug überzeugt und festgestellt, dass der rechte Außenspiegel seines Fahrzeuges ein einige Zentimeter großes Loch aufgewiesen habe. Diesen Schaden habe er auf die vorangegangene Berührung mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers zurückgeführt.

 

Da der Berufungswerber keine Anstalten gemacht habe, anzuhalten und sich im Hinblick auf allfällige Schäden mit ihm auseinander zu setzen, habe der Zeuge dann Anzeige bei der Polizei erstattet.

 

Demgegenüber hat der Berufungswerber angegeben, zwar zum relevanten Zeitpunkt an der Vorfallörtlichkeit sein Fahrzeug gelenkt zu haben, von einem Geräusch oder sonstigen Umständen, die auf einen Verkehrsunfall hindeuten hätten können, habe er aber nichts wahrgenommen. Auch sei ihm nicht erinnerlich, ob links neben ihm ein weiteres Fahrzeug gefahren sei, das für eine Berührung in Frage käme. Mit dem Vorwurf, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht zu haben, sei er in der Folge von der Polizei telefonisch konfrontiert worden.

 

Der Berufungswerber hat zur Verhandlung das damals verwendete Kraftfahrzeug vorgeführt. Der linke Außenspiegel sei nach seinen glaubwürdigen Angaben noch jener, wie er auch am Vorfallstag am Fahrzeug angebracht war. Der Außenspiegel wurde von den Verhandlungsteilnehmern in Augenschein genommen, hiebei konnte nicht die geringste Spur, die auf einen Unfall hindeuten könnte, wahrgenommen werden. Es waren keinerlei Kratz- oder Abriebspuren am Spiegelgehäuse zu erkennen.

 

Vom Berufungswerber wurde noch ausgeführt, dass er sich sogleich nach Verständigung durch die Polizei über den angeblich verursachten Verkehrsunfall zur Polizeidienststelle begeben habe. Dort sei lediglich eine Verschmutzung am linken Außenspiegel festgestellt worden, aber keinerlei Schaden. Die Verschmutzung ist vom aufnehmenden Polizeibeamten ohne besonderen Aufwand beseitigt worden. Eine Beschädigung ist auch hienach nicht festgestellt worden.

 

Der Berufungswerber hat, ebenso wie schon angeführt der Zeuge, bei seiner Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Wenngleich ein Zeuge bei seiner Einvernahme vor der Behörde unter strafgesetzlich geschützter Wahrheitspflicht steht und ein Beschuldigter nicht, so darf ihm diese Rechtsituation nicht zum Nachteil gereichen. Wahrheitspflicht und Glaubwürdigkeit sind naturgemäß zwei verschiedene Begriffe, die sich erfahrungsgemäß nicht immer decken müssen.

 

Für den gegenständlichen Fall hat dies zu bedeuten, dass sich zwar der Sachverhalt zwar durchaus auch in der vom Zeugen geschilderten Form zugetragen haben kann, ebenso ist es aber möglich, dass die Beschädigung am Spiegel des Fahrzeuges des Zeugen nicht von einem Verkehrsunfall mit dem Berufungswerber herrührte. Wie der Zeuge lebensnah angegeben hat, pflegt er naturgemäß nicht, sein Fahrzeug täglich detailliert in Augenschein zu nehmen. Es wäre also auch die Sachverhaltsvariante denkbar, dass der Zeuge, unwissentlich und keinesfalls in der Absicht, hier einen "Altschaden" ersetzt zu bekommen, den von ihm festgestellten Schaden auf einen Anstoß mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers zurückgeführt hat. Eine solche Berührung hält auch die Berufungsbehörde angesichts des geschilderten Fahrmanövers für möglich, auch könnte dadurch der Spiegel des Fahrzeuges des Zeugen zurückgeklappt worden sein. Damit muss nicht zwangsläufig auch eine Beschädigung des Spiegels verbunden gewesen sein, wobei besonders hervorzuheben ist, dass am Spiegel des Fahrzeuges des Berufungswerbers nicht die geringsten Spuren einer Streifung vorhanden waren.

 

Die Pflichten des § 4 StVO 1960 können einen Verkehrsteilnehmer naturgemäß nur dann treffen, wenn objektiv ein Verkehrsunfall mit Sach- oder Personenschaden vorliegt. Im gegenständlichen Fall bleibt die Zuordnung des Schadens am Fahrzeug des Zeugen zum Berufungswerber zumindest zweifelhaft. Sohin war der Berufung aus diesen Erwägungen heraus Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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