Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160864/4/Bi/Ga

Linz, 28.11.2005

 

 

VwSen-160864/4/Bi/Ga Linz, am 28. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J R, vom 22. September 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 19. September 2005, VerkR96-1142-2005, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 22 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.1, 7 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV eine Geldstrafe von 110 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er (sinngemäß), wie am 17. März 2005 um 11.45 Uhr auf der Kramelsbergstraße im Gemeindegebiet von Perg festgestellt worden sei, als Zulassungsbesitzer des Lkw, xx, nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des genannten Kfz den Vorschriften des KFG entspreche, weil der Reifen links vorne insofern beschädigt gewesen sei, als er an der Reifenaußenwand starke Risse und aufgelöste Teile aufgewiesen habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 11 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, bei der falschen Verdächtigung treffe ihn kein Verschulden. Er habe vor der Abfahrt den Lkw für die Überprüfung bei der Landesregierung vorbereitet und die Beschädigung des Reifens auch festgestellt, weshalb er den Fahrer zur Fa. H in Perg geschickt habe, um den Schaden zu beheben. Bei der Überprüfung sei auch kein Mangel festgestellt worden. Als der Beamte zu ihm gekommen sei, hätten sie den Reifen besichtigt und nur einen kleinen Schnitt im äußeren Gummi, aber keine Beschädigung des Gewebes festgestellt. Das sei bei einem 12lagigen Reifen kein schwerer Mangel, denn wenn dies überhaupt jemand feststellen könne, dann er als KFZ-Mechanikermeister. Bei der Überprüfung bei der Landesregierung sei keine Beschädigung der Reifen vorhanden gewesen - als Beweis wurden "die Akten beim Amt der LReg" angeführt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Erhebungen bei der Abteilung Verkehrstechnik des Amtes der Oö. Landesregierung.

Aus dem Verfahrensakt, insbesondere der Anzeige des Meldungslegers F H, GP Perg, geht hervor, dass der Bw P R am 17. März 2005, 11.15 Uhr, den Lkw für die Fahrt von Grein nach Perg überlassen habe, obwohl der linke vordere Reifen aufgerissen gewesen sei und aufgelöste Teile und starke Risse in der Reifenaußenwand aufgewiesen habe. Im Einspruch gegen die Strafverfügung der Erstinstanz machte der Bw geltend, zum Zeitpunkt, als der Lenker R die Fahrt angetreten habe, habe der Reifen noch keine Beschädigung aufgewiesen. Dieser sei an diesem oder am Vortag bei der Fa. H gewesen, um einen Reifen reparieren zu lassen.

RI F H gab bei seiner Zeugeneinvernahme am 21. Juni 2005 vor der Erstinstanz an, der Reifen sei so beschädigt gewesen, dass die Risse bis zur Reifeninnenwand gereicht hätten. Der Lenker habe gesagt, er habe die Beschädigung vor Fahrtantritt nicht gesehen.

Die Erkundigung bei der Abteilung Verkehrstechnik des Amtes der Oö. Landesregierung ergab laut Schreiben vom 21. November 2005, VT-010191/1072-2005-LJ, dass es sich beim Kennzeichen um ein Probefahrtkennzeichen handle, weshalb dort nicht mehr lückenlos rekonstruierbar sei, welche Überprüfungen durchgeführt worden seien. Eine Überprüfung am 16. oder 17. März 2005, wie vom Bw behauptet, sei dort aber nicht aktenkundig. Bei telefonischer Erkundigung beim Bw habe sich ergeben, dass dieser einen eventuell erhaltenen Überprüfungsbefund nicht vorlegen konnte. Nach der Fahrgestellnummer des Lkw habe sich herausgestellt, dass am 9. Juli 2004 eine Überprüfung gemäß § 56 Abs.1 Z1 KFG erfolgt sei - der Prüfbefund wurde vorgelegt und zeigt, dass am Lkw, Marke xx, durchwegs schwere Mängel bestanden haben, sodass das Fahrzeug nicht den Erfordernissen der Umwelt und der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprochen habe. Der Bw habe mitgeteilt, er habe den Lkw in der Zwischenzeit ins Ausland verkauft.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug mit Anhänger und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Gemäß § 4 Abs.4 letzter Satz KDV dürfen die Reifen keine mit freiem Auge sichtbaren bis zum Unterbau des Reifens reichenden Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen.

Abgesehen davon, dass am Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage des Meldungslegers, der als Gendarmeriebeamter für die Wahrnehmung von Mängeln an Reifen besonders geschult und geübt ist, kein Zweifel besteht, widerspricht sich der Bw im gesamten Verfahren selbst. Zum einen habe der Reifen, als der Lenker die Fahrt angetreten habe, keine Beschädigungen aufgewiesen und der Lenker sei sogar geschickt worden, um irgendwann "einen" Reifen bei einer Fachfirma "reparieren" lassen, andererseits habe er den Lenker mit dem Lkw zu dieser Firma geschickt, um den Schaden zu beheben - dann müsste aber ein Schaden am Reifen bei Fahrtantritt wohl sichtbar bestanden haben. Ein Überprüfungstermin ist bei der Abteilung Verkehrstechnik nicht aktenkundig - der Bw behauptet zwar einen solchen für "16. oder 17. März 2005", hat aber kein Prüfprotokoll dafür, obwohl er auf die "Akten beim Amt der Landesregierung" verweist, und hat überhaupt den Lkw "inzwischen ins Ausland verkauft". Die Verantwortung des Bw ist insgesamt so unglaubwürdig, dass sie jedenfalls nicht geeignet ist, die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers auch nur annähernd in Zweifel zu ziehen. Risse an der Reifenaußenwand und Materialablösungen entstehen nicht auf einer Fahrt und müssen bei Aufwendung der von einem Zulassungsbesitzer eines Lkw zu fordernden Aufmerksamkeit und Sorgfalt diesem jedenfalls auffallen.

Der Bw ist inzwischen auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat für seine Schlampigkeit hinreichend bekannt, sodass sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erübrigte. Es war davon auszugehen, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Von mangelndem Verschulden oder dessen Glaubhaftmachung kann keine Rede sein.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Bw weist zwei einschlägige Vormerkungen als Zulassungsbesitzer, zwei als Lenker auf, die als erschwerend zu werten waren; mildernde Umstände waren nicht zu finden. Der Einkommensschätzung auf 1000 Euro monatlich hat er nicht widersprochen, sodass sie auch dem Rechtsmittelverfahren zugrunde zulegen war.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG jedenfalls dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw zur genauen Einhaltung seiner Verpflichtungen als Zulassungsbesitzer, der seine Fahrzeuge auch noch Arbeitnehmern zum Lenken überlässt, anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

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