Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160867/2/Bi/Be

Linz, 11.10.2005

VwSen-160867/2/Bi/Be Linz, am 11. Oktober 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau A S R, vom 25. August 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 14. Juli 2005, VerkR96- 29133-2004-Pm, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 9 VStG iVm §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 101 Abs.1 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 150 Euro (72 Stunden EFS) verhängt, weil sie, wie anlässlich einer Anhaltung am 20. Oktober 2004 ab 13.20 Uhr im Gemeindegebiet von Enns, A1 bei Strkm 156.200, festgestellt worden sei, als Verantwortliche der Fa. R in Wien, diese sei Zulassungsbesitzerin des Kfz, , nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des genannten Kfz den Vorschriften des KFG entsprochen habe. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt von H G gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkw von 3.350 kg durch die Beladung um 1.640 kg überschritten worden sei.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 15 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe das Fahrzeug Heinz G vermietet und diesen dabei informiert, dass das Fahrzeug eine Nutzlast von 720 kg habe. Vorgelegt wurde eine Bestätigung der R Autovermietung, vom 1. Oktober 2004, unterzeichnet von Heinz G, der bestätigt, vom Vermieter, der Bw, beim Mieten darüber belehrt worden zu sein, dass er die gesetzlichen Bestimmungen über die Nutzlast einzuhalten habe, auch wenn er das Fahrzeug bei seinem Kunden beladen erhalte.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Lkw auf der A1 im Bereich Enns vom Meldungsleger M R angehalten und bei der Brückenwaage des Lagerhauses Enns verwogen wurde. Der mit Möbeln und Wein beladene Lkw habe ein Gesamtgewicht von 5.140 kg aufgewiesen, was eine Überladung um 46,8 %, nämlich 1.640 kg, darstelle. Die Weiterfahrt wurde untersagt.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103a Abs.1 Z3 KFG 1967 hat bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Bereitstellung eines Lenkers der Mieter die im § 103 Abs.1 Z1 hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen, Z2 und 3, Abs.2, 3, 4, 5a und 6 und § 104 Abs.3 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.

Daraus folgt, dass zu prüfen gewesen wäre, auf welcher Grundlage der Lenker das auf die Firma der Bw zugelassene Kfz gelenkt hat.

Auf der Grundlage der offenbar erfolgten Vermietung des Lkw an den Lenker - Gegenteiliges lässt sich nicht beweisen - enthebt § 103a Abs.1 Z3 KFG die Vermieterin ausdrücklich von der Verpflichtung gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG im Hinblick auf die Beladung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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