Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160868/5/Kei/An

Linz, 31.10.2005

 

 

 

VwSen-160868/5/Kei/An Linz, am 31. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der Z M, H, St. G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Juli 2005, Zl. VerkR96-3754-2005/Pm, zu Recht:

 

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Einspruch der Berufungswerberin (Bw) gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 16. Februar 2005, Zl. VerkR96-3754-2005, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Berufung. Diese Berufung wird als fristgerecht beurteilt. Diese Beurteilung stützt sich auf das Vorbringen der Bw, das am 27. Oktober 2005 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist und das auf das Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 11. Oktober 2005, Zl. VwSen-160868/2/Kei/An (= Einräumung des Parteiengehörs), hin erfolgt ist.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Einsicht genommen.

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Bw hat sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde als auch in der Berufung vorgebracht, dass sie innerhalb der Einspruchsfrist den Einspruch auch mündlich bei der belangten Behörde erhoben habe.

In dem am 27. Oktober 2005 am Nachmittag geführten Telefonat wurde durch die Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Frau M P zum Ausdruck gebracht, dass es der Fall sein kann, dass die Bw den Einspruch auch mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erhoben hat.

Vor dem angeführten Hintergrund wird das oben erwähnte Vorbringen der Bw als glaubhaft beurteilt und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Keinberger

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