Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400325/4/Gf/La

Linz, 25.01.1995

VwSen-400325/4/Gf/La Linz, am 25. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des E.

T., vertreten durch RA Dr. H. B., .............., ..........., wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von ........... zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 52 Abs. 4 FrG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Der vorliegenden Beschwerde liegt folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt zugrunde:

1.1. Der nach eigenen Angaben minderjährige, weil 1976 geborene Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, ist am 7. Dezember 1994 unter Verwendung eines verfälschten Reisepasses in das Bundesgebiet eingereist.

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von ........... vom 7. Dezember 1994, Zl. Sich41-784-1994, wurde über den Beschwerdeführer zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und diese durch Überstellung in das Polizeigefangenenhaus ..... unmittelbar vollzogen.

1.3. Am 12. Dezember 1994 hat der Beschwerdeführer einen Asylantrag sowie einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in seinen Heimatstaat Afghanistan gestellt. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Dezember 1994, Zl. 94-04898-BAL, abgewiesen.

1.4. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von ........... vom 21. Dezember 1994, Zl. Sich41-784-1994-Hol, wurde über den Beschwerdeführer ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 19. Jänner 1995, Zl. St-12/95, abgewiesen.

1.5. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von ............

vom 11. Jänner 1995, Zl. Sich-784-1994-Hol, wurde festgestellt, daß eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan aus den Gründen des § 37 Abs. des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992 (im folgenden: FrG), unzulässig ist.

1.6. Mit Schreiben vom 11. Jänner 1995, Zl. Sich41-7841994-Hol, hat der Bezirkshauptmann von ........... ie Entlassung des Beschwerdeführers angeordnet. Am 16. Jänner 1995 wurde der Beschwerdeführer um 11.30 Uhr aus der Schubhaft entlassen.

1.7. Gegen die auf dem oben unter 1.2. angeführten Bescheid basierende Anhaltung in Schubhaft vom 7. Dezember 1994 bis zum 16. Jänner 1995 hat der Beschwerdeführer am 19. Jänner 1995 die vorliegende, auf § 51 FrG gestützte Beschwerde beim Oö. Verwaltungssenat eingebracht.

2.1. Im oben unter 1.2. angeführten Schubhaftbescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß die Schubhaft vornehmlich deshalb zu verhängen gewesen sei, weil sich der Beschwerdeführer, dessen Identität erst festgestellt werden müsse, ohne gültigen Reisepaß sowie ohne Sichtvermerk und daher rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte und zudem nicht über die zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes erforderlichen finanziellen Mittel verfügen würde.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, daß die über ihn verhängte Schubhaft vornehmlich deshalb unzulässig gewesen sei, weil er nicht ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme informiert worden sei. Außerdem sei er als minderjähriger Schubhäftling nicht von Erwachsenen getrennt angehalten worden. Schließlich sei die Schubhaft auch nicht bei der nächstgelegenen Bezirksverwaltungsbehörde in Ried, sondern in ..... vollzogen worden.

Aus diesen Gründen wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft beantragt.

2.3. Die belangte Behörde hat die bezughabenden Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH ............ zu Zl. Sich41-784-1994; da aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, konnte im übrigen gemäß § 52 Abs. 2 Z. 1 FrG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde der oben unter 1.

dargestellte Sachverhalt als erwiesen festgestellt.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 FrG hat ua. derjenige, der unter Berufung auf das FrG angehalten wird, das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung anzurufen.

Nach § 41 Abs. 1 FrG können Fremde in Schubhaft angehalten werden, wenn dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

Gemäß § 48 Abs. 2 FrG darf die Schubhaft nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

Nach § 52 Abs. 4 FrG hat der unabhängige Verwaltungssenat dann, wenn die Anhaltung im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht mehr andauert, im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

4.2. Im vorliegenden Fall bezweifelt der Beschwerdeführer nicht die Rechtmäßigkeit der den Schubhaftbescheid tragenden Gründe, sondern er wendet sich lediglich gegen die Begleitumstände seiner Anhaltung und Festnahme. Dieses Vorbringen ist jedoch aus folgenden Gründen nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Schubhaft zu erweisen:

4.2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 7. Dezember um 00.25 Uhr festgenommen. Um 10.30 Uhr desselben Tages wurde ihm der Schubhaftbescheid übergeben, wobei der Beschwerdeführer dessen Übernahme mit seiner Unterschrift bestätigte.

Da einerseits keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Beschwerdeführer schon anläßlich der Aushändigung des Schubhaftbescheides nicht in einer ihm verständlichen Weise über die Festnahme- und Anhaltungsgründe informiert worden wäre (er hätte in diesem Fall die Unterschriftsleistung verweigern können - ein Verhalten, daß bei vernünftiger Würdigung auch bereits von einem Sechzehnjährigen erwartet werden kann) - gegenteilige konkrete Einwände werden auch mit der vorliegenden Beschwerde, die sich insoweit bloß in der pauschalen Behauptung, "einer ..... Informationspflicht ist die Bezirkshauptmannschaft ............ auch in meinem Fall nicht nachgekommen" erschöpft, nicht vorgebracht -, und der Beschwerdeführer andererseits bei einer am 12. Dezember 1994 im Beisein eines (für seine Sprache ["Farsi"] nicht ohne weiteres verfügbaren) Dolmetschers durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme umfassend informiert wurde (vgl.

die Niederschrift der Bundespolizeidirektion ..... vom 12.

Dezember 1994, Zl. Fr-87535), kann der Oö. Verwaltungssenat sohin nicht finden, daß die belangte Behörde ihrer aus Art.

5 Abs. 2 MRK bzw. Art. 4 Abs. 6 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl.Nr. 684/1988, resultierenden Verpflichtung nach ehestmöglicher Unterrichtung über die Festnahmegründe nicht nachgekommen ist.

4.2.2. Die Bestimmung des § 47 Abs. 3 erster Satz FrG legt fest, daß minderjährige Schubhäftlinge von Erwachsenen getrennt anzuhalten sind. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer nur vor, daß er "immer mindestens mit zwei bis vier anderen Mithäftlingen im selben Haftraum angehalten" wurde, ohne gleichzeitig zu behaupten, daß es sich hiebei um erwachsene Mithäftlinge gehandelt hätte. Aber selbst zutreffendenfalls wäre dieses Vorbringen nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, denn eine Verletzung dieser Bestimmung, die nur die "Durchführung der Schubhaft" (so die Überschrift zu § 47 FrG) regelt, vermag deren grundsätzliche Rechtmäßigkeit - die im gegenständlichen Fall auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird - nicht zu tangieren.

Zur Geltendmachung derart bloß vollzugsspezifischer Rechtswidrigkeiten wäre daher von vornherein nicht die in § 51 Abs. 1 FrG geregelte Schubhaftbeschwerde, sondern vielmehr eine eigenständige Beschwerde gemäß § 2 i.V.m. § 88 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, zu erheben gewesen.

4.2.3. Nach § 46 Abs. 1 FrG ist die Schubhaft im Haftraum jener Behörde zu vollziehen, die sie verhängt hat; kann sie dort nicht vollzogen werden, so ist die nächstgelegene Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde, die über einen Haftraum verfügt, um den Vollzug zu ersuchen. Subjektive Rechte des Beschwerdeführers werden durch diese Bestimmung jedoch - wie sich bereits aus dem Normtext, aber auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt (vgl. die E zur RV, 692 BlgStenProtNR, 18. GP, 52) - nicht begründet. Der Beschwerdeführer kann daher dadurch, daß er zum Vollzug der Schubhaft von ......... nach .......... (bzw. nicht nach Ried) verbracht wurde, auch nicht in seinen Rechten verletzt worden sein.

4.3. Aus allen diesen Gründen war die vorliegende Beschwerde sohin gemäß § 67c Abs. 3 AVG abzuweisen.

5. Mangels eines darauf gerichteten Antrages war dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) gemäß § 79a AVG kein Ersatz für die durch zweckentsprechende Rechtsverteidigung entstandene Kosten zuzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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