Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160870/2/Kei/Da

Linz, 28.12.2005

 

 

 

VwSen-160870/2/Kei/Da Linz, am 28. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des N M, vertreten durch C S, E, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. April 2005, Zl. VerkR96-16905-2004-Hol/Pi, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Zwischen "2." und "zu einem" wird eingefügt: "Im Zuge dieser Fahrt haben Sie am 18.07.2004 um 10:59 Uhr bei StrKm 173.200",

    statt "Betonfeld" wird gesetzt: "Betonfeld mit einer Länge von 5 Metern" und statt "43,00 Euro" wird gesetzt "43,00 Euro (= 36,00 Euro + 7,00 Euro)".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 86 Euro (= 72 Euro + 14 Euro), zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 18.07.2004 um 11.00 Uhr im Gemeindegebiet A, Bezirk L, OÖ., auf der bei StrKm 172.100 in Richtung W, als Lenker des KFZ,

  1. die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 54 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
  2. zu einem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es wurde ein Abstand von einem Betonfeld festgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1. § 52 lit a Zif. 10 a i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960
    (StVO 1960)
  2. § 18 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

  1. 360 €
  2. 70 €

Gesamt 430 €

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

144 Stunden

24 Stunden

gemäß

 

 

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

43,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe;

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 473 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Der Bw hätte keinesfalls die Geschwindigkeit von 172 km/h erreicht.

Wie bereits aus der Anzeige hervorgehe sei um 10:59 Uhr bei Straßenkilometer 172.200 eine annähernde Geschwindigkeit von 150 km/h festgestellt und nur eine Minute später bei Straßenkilometer 172.100 eine Geschwindigkeit von 172 km/h festgestellt worden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. September 2005, Zl. VerkR96-16905-2004-Hol/Pi, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1. und 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Niederschrift vom 20. Dezember 2004 angeführten Aussagen des Zeugen Revierinspektor MMag. B S.

Im Rahmen dieser Aussagen hat der Zeuge Revierinspektor MMag. B S auch auf die Angaben in der gegenständlichen Anzeige hingewiesen.

Diesen am 20. Dezember 2004 gemachten Aussagen des Zeugen Revierinspektor MMag. B S wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen.

Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass dieser Zeuge unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Um 10:59 Uhr befand sich das Kraftfahrzeug bei StrKm 173.200 und nicht wie der Bw in der Berufung angeführt hat bei StrKm 172.200.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle beiden Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.200 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen ist jeweils beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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