Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160873/13/Fra/He

Linz, 31.01.2006

 

 

 

VwSen-160873/13/Fra/He Linz, am 31. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn EB, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Dr. K und Dr. M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8. September 2005, VerkR96-10655-2004, betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Jänner 2006, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung wird in der Schulfrage als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der Strafe insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe hinsichtlich des Faktums 1 (§ 46 Abs.4 lit.d StVO 1960) auf 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe acht Stunden) und die Geldstrafe hinsichtlich des Faktums 2 (§ 102 Abs.3
    5. Satz KFG 1967) auf 24 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe acht Sunden) herabgesetzt wird.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten.

Für das Verfahren erster Instanz ermäßigen sich die Kostenbeiträge auf jeweils 10 % der neu bemessenen Strafe (insgesamt 6 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

  1. wegen Übertretung des § 46 Abs.4 lit.d StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und
  2. wegen Übertretung des § 102 Abs.3 fünfter Satz KFG 1967 gemäß § 134 Abs.3c leg.cit. eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt,

weil er am 12.11.2004 gegen 10.11 Uhr in Asten auf der A1 das Sattelzugfahrzeug GR-.......... in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat und

  1. im Bereich des Strkm. 161,000 den Pannenstreifen vorschriftswidrig befahren hat und
  2. während dieser Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert hat.

Er hat die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm dies bei der Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 angeboten wurde.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von
10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

I.3. Der Bw bringt unter dem Aspekt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens, die inkriminierten Übertretungen nicht begangen zu haben, die Durchführung eines Orstaugenscheines beantragt zu haben, um nachstellen zu können, dass es aus der Position der Zeugen des Zivilstreifenwagens nicht möglich gewesen sei, derartige Beobachtungen zu machen. Unter dem Aspekt der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bringt der Bw vor, bei richtiger Beweiswürdigung wäre die Feststellung zu treffen gewesen, dass er am 12.11.2004 gegen 10.11 Uhr in Asten auf der A1 das Sattelzugfahrzeug GR-....... in Fahrtrichtung Wien gelenkt hat und die ihm zur Last gelegten Übertretungen ersatzlos zu entfallen haben. Es erscheine denkunmöglich und nicht lebensnahe, dass es einem Fahrzeuglenker möglich wäre, während einer Fahrt ohne Freisprecheinrichtung mit einem Handy zu telefonieren und dabei noch irgendwelche Unterlagen am Beifahrersitz zu sortieren. Sein bisheriges Vorbringen sei klar, deutlich und unwidersprüchlich, wonach er weder den Pannenstreifen zum gegenständlichen Zeitpunkt am gegenständlichen Ort befahren habe, noch ein Telefonat während dieser Fahrt geführt habe. Im Gegensatz dazu erscheinen die Zeugenaussagen der Zeugen S und R nicht so glaubwürdig wie sein bisheriges Vorbringen. Unter dem Aspekt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bringt der Bw vor, dass selbst unter Zugrundelegung des von der belangte Behörde festgestellten Sachverhaltes ihm gegenüber keine Strafe zu verhängen gewesen wäre. Sowohl aus spezial- wie auch generalpräventiven Gründen wäre eine Ermahnung ausreichend gewesen, um ihn in Hinkunft vor strafbaren Handlungen dieser Art abzuhalten.

 

Der Bw beantragt sohin, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge seiner Berufung Folge geben, das Verfahren gegen ihn einstellen, dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, in eventu gegen ihn eine Ermahnung aussprechen.

 

 

I.4. Aufgrund des Antrages des Bw wurde Beweis aufgenommen durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Jänner 2006. Bei dieser Verhandlung wurde der Bw zum Sachverhalt befragt sowie die Meldungsleger RI G R sowie RI B S, beide Polizeibeamte bei der Autobahnpolizeiinspektion Haid, zeugenschaftlich einvernommen. Weiters wurde im Rahmen eines Ortsaugenscheines nachgestellt, ob die von den Meldungslegern behaupteten Wahrnehmungen möglich waren.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt, dass der Bw die ihm zur Last gelegten Übertretungen begangen hat.

 

Unstrittig ist, dass der Bw das in Rede stehende Sattelzugfahrzeug zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Örtlichkeit und zum angeführten Zeitpunkt gelenkt hat. Strittig ist, ob er - wie vorgeworfen - den Pannenstreifen befahren hat sowie während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert hat.

 

Sowohl RI R als auch RI S führten bei der zeugenschaftlichen Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, gesehen zu haben, dass der Bw den Pannenstreifen befahren hat. RI MMag. S bemerkte, dass der Bw zwar nicht durchgehend den Pannenstreifen befahren hat, sondern seine Fahrlinie auf dem rechten Fahrstreifen nicht konstant hielt, indem er einige Male vom rechten Fahrstreifen auf den Pannenstreifen und wieder retour wechselte. Da die Vermutung bestand, der Lenker könnte alkoholbeeinträchtigt sein, wurde der Entschluss gefasst, den Lenker anzuhalten.

 

Bei der Berufungsverhandlung konnte nicht geklärt werden, wer von den Meldungslegern den Zivilstreifenwagen gelenkt hat und wer Beifahrer war.

 

Aus einem Aktenvermerk der Sachbearbeiterin Frau Monika D vom 7.7.2005 ergibt sich, dass RI R das Zivilstreifenfahrzeug gelenkt hat und RI MMag. S Beifahrer war. Der Bw bestätigte, dass RI MMag. S tatsächlich Beifahrer war. Der Bw führte diesbezüglich glaubhaft aus, sich noch genau an das Aussehen des Lenkers und des Beifahrers erinnern zu können.

 

Zur weiteren strittigen Frage, ob der Bw ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert hat, führte der Meldungsleger MMag. S ua aus, beim Überholvorgang wahrgenommen zu haben, dass der Bw die linke Hand zum Ohr hielt. Im erstinstanzlichen Verfahren sprach der Zeuge noch davon, gesehen zu haben, dass der Bw mit dem Handy telefoniert hat und gleichzeitig am Beifahrersitz etwas sortierte. Der Bw zeigte sich bei der anschließenden Anhaltung auch im Grunde genommen einsichtig, wollte jedoch immer wieder eine Videoaufzeichnung sehen. Diesbezüglich führen die Meldungsleger aus, dass zwar im Zivilstreifenwagen eine Videokamera eingebaut ist, diese jedoch nur bei gravierenden Übertretungen eingeschaltet wird.

 

Wenn nun der Bw die ihm zur Last gelegten Übertretungen bestreitet, ist ihm die gegenteilige Version der Meldungsleger entgegenzuhalten. Zu den Aussagen der Meldungsleger ist vorweg festzustellen, dass diese bei ihren Angaben unter Wahrheitspflicht standen, bei deren Verletzung sie nicht nur mit dienst-, sondern auch mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätten. Der Bw hingegen kann sich im Verwaltungsstrafverfahren so verantworten, wie es ihm opportun erscheint, ohne dass er deshalb rechtliche Nachteile zu befürchten hätte. Die Aussagen des Bw sind insoferne zu relativieren, als er selbst einräumt, telefoniert zu haben, allerdings mit Freisprecheinrichtung. Was nun die Aussagen der Meldungsleger betrifft, kann der Oö. Verwaltungssenat keinen vernünftigen Grund finden, weshalb diese wegen relativ geringfügiger Übertretungen den Bw wahrheitswidrig belasten sollten. Dazu kommt, wie der Meldungsleger MMag. S ausgeführt hat, dass sich der Bw bei der Anhaltung durchaus auch einsichtig gezeigt hat, jedoch immer wieder eine Videoaufzeichnung sehen wollte, die es jedoch nicht gegeben hat. Dass die Wahrnehmungen der Meldungsleger tatsächlich auch möglich waren, hat der Lokalaugenschein gezeigt, bei dem die Positionen der Fahrzeuge auch nachgestellt wurden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bw tatsächlich auch gelesen oder irgendwelche Papiere auf dem Beifahrersitz sortiert hat, da es auf diesen Umstand nicht ankommt.

 

Die dem Bw zur Last gelegten Tatbestände sind sohin erwiesen. Der Berufung konnte daher in der Schuldfrage keine Folge gegeben werden.

 

Strafbemessung:

Der Bw bezieht lt. unwidersprochener Schätzung der belangten Behörde ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro, ist vermögenslos und hat keine Sorgepflichten.

 

Der Bw weist lediglich eine nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahre 2001 auf. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Diese Umstände ließen es vertretbar erscheinen, unter Bedachtnahme der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw die Strafen tat- und schuldangemessen herabzusetzen.

 

Eine Ermahnung - wie beantragt - konnte nicht ausgesprochen werden, da die diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine geringfügige Schuld - dies ist eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG - nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Umstände für eine derartige Annahme liegen nicht vor.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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