Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160875/3/Kei/An

Linz, 31.10.2005

 

 

 

VwSen-160875/3/Kei/An Linz, am 31. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des B W, H, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 8. Juni 2005, Zl. VerkR96-1555-2004, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z3 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des PKW nicht binnen 1 Woche, das war bis 23.02.2004, die Änderung eines Umstandes, durch den eine behördliche Eintragung im Zulassungsschein berührt wird, nämlich die Verlegung Ihres Hauptwohnsitzes von der R in die B (Meldung als obdachlos), der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, angezeigt. Die besagte Anzeige erfolgte nämlich erst am 25.02.2004.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 42 Abs.1 Kraftfahrgesetz (KFG 1967) BGBl. Nr. 267/1967 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

 

 

40,00

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

12 Stunden

gemäß §

 

 

134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

4,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 44,00 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretung.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 11. Oktober 2005, Zl. VerkR96-1555-2004, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Im Hinblick auf das in § 44a VStG normierte Konkretisierungsgebot war das im Folgenden Angeführte zu berücksichtigen (zitiert aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Linde Verlag, Seite 1520 und Seite 1522):

Dem Spruch des Straferkenntnisses kommt im Hinblick auf die in § 44a Z1-5 festgelegten Erfordernisse besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des VwGH ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde, usw.

Die zentrale Frage, wie ein Spruch abgefasst sein muss, um der Bestimmung des § 44a Z1 VStG zu entsprechen, hat sowohl in der Praxis der Behörden als auch in der Judikatur des VwGH manchmal zu Unsicherheiten geführt. Ein bedeutender Schritt zur Lösung der Problematik kann in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 13.6.1984 Slg 11 466A gesehen werden, in dem dargelegt wurde, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung a l l e r Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

 

Dass es im Bescheidspruch zufolge der Z1 der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z2) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falls zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt.

 

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen.

Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist wurde im Hinblick auf die Tatzeit dem Bw Folgendes vorgeworfen (siehe die gegenständliche Strafverfügung):

"Tatzeit: 16.02.2004, 16.10 Uhr" und ".... binnen einer Woche ....".

 

Es wird darauf hingewiesen, dass bei einem Dauerdelikt - beim gegenständlichen Delikt handelt es sich um ein Dauerdelikt - Anfang und Ende das strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen sind (siehe z.B. VwGH 17.6.1993, 93/06/0103, 6.11.1995, 95/04/0005).

 

Der oben angeführte Tatvorwurf im Hinblick auf die Tatzeit ist nicht ausreichend präzise und genügt den oben erwähnten Anforderungen nicht.

 

Die Tatzeit wurde dem Bw innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht tauglich vorgeworfen. Eine Spruchberichtigung durch den Oö. Verwaltungssenat ist nicht zulässig.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

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