Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160877/2/Ki/Da

Linz, 18.10.2005

 

 

 

VwSen-160877/2/Ki/Da Linz, am 18. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, W, W, vom 26.7.2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19.7.2005, VerkR96-3293-2005, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat unter VerkR96-3293-2005 vom 19.7.2005 gegen den Berufungswerber nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

"Die Firma H S GesmbH & Co.KG. wurde als Zulassungsbesitzerin des LKW mit dem Kennzeichen SD mit Schreiben vom 26.4.2005 der Bezirkshauptmannschaft Gmunden aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Fahrzeug am 21.12.2004 um 14.34 Uhr in Ebensee auf der B 145 bei km 41,128 in Fahrtrichtung von Bad Ischl nach Gmunden gelenkt hat, endete diese Auskunftspflicht am 13.5.2005 und haben Sie diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können, und waren Sie als Verantwortlicher dieser Firma verpflichtet, diese Auskunft zu erteilen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs. 2 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

50 Euro

16 Stunden

§ 134 Abs. 1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

5 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 55 Euro.

Zahlungsfrist:

Wird keine Berufung erhoben, so ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann unverzüglich entweder mit dem beiliegenden Zahl(Erlag)schein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei der Behörde einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag - ohne vorhergehende Mahnung - zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird."

I.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber per Telefax am 26.7.2005 Berufung erhoben, er bestreitet die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung und strebt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses an.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung erst mit Schreiben vom 6.10.2005 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung entfällt, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Schreiben vom 26.4.2005 die H S GmbH & Co.KG. gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mitzuteilen, wer das Fahrzeug, SD-, am 21.12.2004,14.34 Uhr, Ort: Gemeinde Ebensee B 145 bei km 41.128 Richtung Bad Ischl - Gmunden gelenkt / verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat. Hingewiesen wurde, dass in diesem Bereich die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten worden wäre.

 

Per Telefax vom 29.4.2005 ersuchte der Berufungswerber um Bestätigung des Datums, da es unmöglich sei vom Jahr 04 nachzuforschen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat daraufhin wegen Nichterteilung der Auskunft eine Strafverfügung erlassen und nach einem Einspruch dagegen gemäß § 29a VStG das Verfahren an die Bezirkshauptmannschaft Schärding abgetreten, diese hat das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen, kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen, wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu in seiner ständigen Judikatur aus, dass die gegenständliche Bestimmung ein Verlangen nach Auskunft, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Kraftfahrzeug an einem bestimmten Ort gelenkt habe, nicht vorsieht. Bei einer Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG steht im Vordergrund, dass nach jener Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Fahrzeug gelenkt hat. Der Anführung des Ortes des Lenkens kommt keine besondere Bedeutung zu. Fragt aber die Behörde danach, wer ein bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt hat, so ist der befragte Zulassungsbesitzer berechtigt, sich auf die Beantwortung der gestellten Frage zu beschränken. Er genügt daher in diesem Fall seiner gesetzlichen Verpflichtung, wenn er erklärt, dass sich das in Rede stehende Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt nicht an dem in der Anfrage genannten Ort befunden hat (VwGH 2002/02/0203 vom 29.4.2003 u.a.).

 

Im gegenständlichen Falle hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden den Berufungswerber aufgefordert, er möge mitteilen, wer das gegenständliche Kraftfahrzeug zur genannten Zeit in Ebensee auf der B145 bei km 41.128 Richtung Bad Ischl - Gmunden gelenkt hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt einerseits im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, dass die Frage nach dem Ort des Lenkens eben nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht und ist überdies diese Anfrage insoferne unklar gehalten, als als Ort angeführt ist "B145 bei km 41.128 Richtung Bad Ischl - Gmunden". Ausgehend davon, dass km 41.128 der B145 zwischen den Orten Bad Ischl und Gmunden gelegen sein muss, erachtet die Berufungsbehörde, dass hiedurch, wenn schon die Anfrage so detailliert gestellt wurde, die Fahrtrichtung nicht hinreichend definiert ist.

 

In Anbetracht der grundsätzlich unzulässigen Anfrage nach dem Ort des Lenkens einerseits bzw. der nicht eindeutigen Feststellung der Fahrtrichtung des Kraftfahrzeuges vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass es dem Berufungswerber als Vertreter der Zulassungsbesitzerin nicht zu verdenken ist, wenn er Unklarheiten hinsichtlich des Datums gehabt haben könnte. Nachdem er, wie die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, jedenfalls nicht verpflichtet war, den Ort des Lenkens zu benennen, kann ihm im vorliegenden konkreten Falle infolge Formulierung der Anfrage auch nicht angelastet werden, dass er zunächst eine Bestätigung des Datums der Verwaltungsübertretung begehrt hat, wobei dieses Begehren bereits am 29.4.2005 gestellt wurde, sodass er im Falle einer rechtzeitigen und bürgernahen Bestätigung des Datums durch die Behörde noch in die Lage versetzt gewesen wäre, eine entsprechend rechtskonforme Auskunft zu erteilen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt daher im vorliegenden konkreten Falle die Auffassung, dass das Verhalten des Berufungswerbers keine Verwaltungsübertretung darstellt.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Zufolge der obigen Ausführungen bildet das Verhalten des Berufungswerbers keine Verwaltungsübertretung, weshalb aus diesem Grunde in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

Im Hinblick auf das Verfahrensergebnis erübrigt es sich auch, Ausführungen hinsichtlich der Bestimmungen des § 44a VStG in Zusammenhang mit der Spruchformulierung des Straferkenntnisses zu treffen.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

Beschlagwortung:

§ 103 (2) KFG; Eine Frage nach dem Ort des Lenkens braucht nicht beantwortet zu werden.

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