Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160885/2/Fra/He

Linz, 30.01.2006

 

 

 

VwSen-160885/2/Fra/He Linz, am 30. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau EV gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 8.8.2005, VerkR96-4156-2004-Gg, betreffend die Übertretung des § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

 

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (7 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 35 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges Kennzeichen FR-..... der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am Sitz 4240 Freistadt, Promenade 5, auf schriftliches Verlangen vom 3.12.2004, gleicher Zahl, nachweisbar zugestellt am 17.12.2004, binnen zwei Wochen ab Zustellung, das ist bis 31.12.2004, keine entsprechende Auskunft darüber erteilte, wer (Name und Anschrift) das Kraftfahrzeug am 25.9.2004 um 8.29 Uhr gelenkt hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Anlass für die Lenkeranfrage vom 3.12.2004 war die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö. vom 3.12.2004, wonach der Lenker des Kraftfahrzeuges Kennzeichen FR-...... am 25.9.2004 um 8.29 Uhr auf der B 124, Strkm. 6,630, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Diese Lenkeranfrage wurde nachweislich am 17.12.2004 zugestellt, weshalb die zwei Wochen betragende Beantwortungsfrist am 31.12.2004 abgelaufen ist. Das mit 7.1.2005 datierte Antwortschreiben wurde laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 8.2.2005 dem Postamt T zur Beförderung übergeben. Auf dem Formular dieser Lenkeranfrage gab die nunmehrige Bw an, dass ihr Sohn, Herr MV das in Rede stehende Kraftfahrzeug zum genannten Zeitpunkt gelenkt hat. Gegen die vorangegangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 26.1.2005, VerkR96-4156-2004-Kl, hat die Bw rechtzeitig Einspruch erhoben. Die Begründung dieses Einspruches richtet sich nicht gegen den Tatvorwurf an sich, sondern im Wesentlichen gegen das "Grunddelikt".

 

Unstrittig ist sohin, dass die Bw Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zur relevanten Tatzeit (25.9.2004) war. Unstrittig ist weiters, dass die Bw die entsprechende Lenkerauskunft nicht innerhalb der im Gesetz hiefür vorgesehenen Frist erteilt hat. Damit hat sie den objektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 erfüllt. Weil es sich bei dieser Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG handelt, bei dem der Beschuldigte glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, liegt es an ihm, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Die Bw hat jedoch in keiner Phase des Verfahrens Argumente vorgebracht, weshalb es ihr nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, die von ihr verlangte Lenkerauskunft fristgerecht zu erteilen. Die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG wurde sohin von der Bw nicht entkräftet, weshalb sie den ihr zur Last gelegten Tatbestand auch zu verantworten hat. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Argumente im angefochtenen Straferkenntnis hingewiesen.

Strafbemessung:

Die Behörde hat der Strafbemessung folgende wirtschaftliche und soziale Situation der Bw zugrunde gelegt: monatliches Einkommen in Höhe von 448 Euro, Sorgepflichten in Höhe von 312 Euro, kein relevantes Vermögen. In der beeinspruchten Strafverfügung wurde noch eine Geldstrafe von 50 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt. Im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wird eine Geldstrafe von 35 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt. Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, dass es zu einer Herabsetzung der Geldstrafe deshalb kam, da die strafverfügungserlassende Behörde keine der Geldstrafe aliquot anrechenbare Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt hat. Deshalb habe die Geldstrafe der ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe angepasst werden müssen, da es der Behörde aufgrund des Verschlechterungsverbotes in einem Verwaltungsstrafverfahren verwehrt ist, eine höhere Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

 

Aus der Aktenlage geht weiters hervor, dass die Bw zwei einschlägige Vormerkungen aufweist. Die jeweiligen Verwaltungsübertretungen wurden mit 36 Euro und mit 43 Euro sanktioniert. Diese Vormerkungen sind als erschwerend zu werten. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Die Bw ist darauf hinzuweisen, dass der gesetzliche Strafrahmen nur zu 1,6 % ausgeschöpft wurde. Wenn man bedenkt, dass die Bw zwei als erschwerend zu wertende einschlägige Vormerkungen aufweist, hat sohin die belangte Behörde bei dieser geringen Strafhöhe die soziale und wirtschaftliche Situation der Bw ausreichend berücksichtigt. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung kann sohin nicht konstatiert werden und ist eine weitere Herabsetzung der Strafe auch aus präventiven Gründen nicht vertretbar.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

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