Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160887/8/Fra/Sp

Linz, 21.04.2006

 

 

 

VwSen-160887/8/Fra/Sp Linz, am 21. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn JB, D-.......... gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.9.2005, VerkR96-15552-2005, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 15.6.2005, VerkR96-15552-2005, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass die gegenständliche Strafverfügung am 24.6.2005 ordnungsgemäß zugestellt wurde, die Einspruchsfrist habe somit mit Ablauf des 8.7.2005 geendet, während der Einspruch erst am 13.7.2005 per Fax eingebracht worden war.

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die beeinspruchte Strafverfügung lt. Zustellnachweis am 24.6.2005 zugestellt wurde. Die Einspruchsfrist ist sohin am 8.7.2005 abgelaufen, während der Einspruch per Telefax erst am 13. Juli 2005 eingebracht wurde. Der Bw teilte der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land per E-Mail am 1. September 2005 mit, er sei selten zuhause, weshalb sein Sohn die Strafverfügung übernommen habe. Den Einspruch habe er erst nach seiner Rückkehr beantworten können.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat aufgrund dieses Vorbringens ein ergänzendes Ermittlungsverfahren darüber durchgeführt, ob tatsächlich - wie der Bw behauptet - sein Sohn am 24.6.2005 die beeinspruchte Strafverfügung übernommen hat und bejahendenfalls, ob hier eine gültige Ersatzzustellung vorgelegen ist und daher die Einspruchsfrist mit dem Zustellzeitpunkt am 24.6.2005 zu laufen begann.

 

Lt. Bericht der Polizeiinspektion Laufen vom 21.12.2005 hat der Sohn des Bw, Herr SB die beeinspruchte Strafverfügung entgegengenommen. Nach Angaben des Herrn SB sei sein Vater (der Bw) selten zuhause. Am fraglichen Tage der Zustellung sei erst nach 22.00 Uhr wieder zurückgekehrt.

 

Da dem oa Bericht nicht entnommen werden kann, was unter "fraglichen Tag" gemeint ist, wurde Herr SB nochmals im Rechtshilfeweg einvernommen. Lt. Bericht der Polizeiinspektion L vom 27.1.2006 wurde Herr SB an diesem Tage nochmals aufgesucht und hinsichtlich der Entgegennahme und der Weitergabe der Strafverfügung an den Bw befragt. Nach seinen Angaben hat Herr SB die Strafverfügungen jeweils justament an dem Tag entgegengenommen, wie dies auf der Zustellung vermerkt ist (links unten - 24.06.). Herr SB habe die Strafverfügung einen Tag vor der schriftlichen Stellungnahme des Bw an diesen weitergegeben. Der Bw habe zu der Strafverfügung - nach Auskunft des Sohnes, Herrn SB - jeweils unverzüglich (am folgenden Tag) dazu Stellung genommen.

 

Gemäß § 11 Abs.1 ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstige Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hindert eine vorübergehende Abwesenheit die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht. Demgegenüber ist eine Abwesenheit des Zustellempfängers für längere Zeit beachtlich und ist in einem solchen Fall eine an die Wohnung anknüpfende Ersatzzustellung unzulässig.

 

Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sohnes des Bw - Herrn SB - muss von einer längeren Abwesenheit des Zustellempfängers ausgegangen werden. Im Hinblick auf die Aussage des Herrn SB, die Strafverfügung einen Tag vor der schriftlichen Stellungnahme des Bw an diesen weitergegeben zu haben, ist davon auszugehen, dass der Bw vom Inhalt der Strafverfügung an diesem Tag Kenntnis erlangt hat und der Bescheid ihm gegenüber als erlassen gilt. Im Sinne des § 7 Zustellgesetz ist somit der Zustellmangel als geheilt anzusehen. Daraus resultiert die rechtzeitige Einbringung des Einspruches, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Aufgrund der rechtzeitigen Einbringung des Einspruches ist die Strafverfügung außer Kraft getreten (§ 49 Abs.2 VStG). Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wird gemäß § 49 Abs.2 leg.cit. das ordentliche Verfahren einzuleiten haben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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