Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160892/13/Sch/Pe

Linz, 30.11.2005

 

 

 

VwSen-160892/13/Sch/Pe Linz, am 30. November 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G H vom 15. September 2005 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 31. August 2005, Zl. III-S-504/04/FS, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 30. November 2005 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 200 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 31. August 2005, Zl. III-S-504/04/FS, wurde über Herrn G H, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe von 1.000 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil er am 27. November 2004 um 12.00 Uhr in, Fahrtrichtung stadtauswärts, Stadtgebiet Wels bis Stadtgebiet Linz, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten, für die betreffende Klasse gültigen Lenkberechtigung gewesen sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist festzuhalten, dass der Berufungswerber zur Berufungsverhandlung nicht erschienen ist. Die Parteienladung ist nach Ablauf der Hinterlegungsfrist an den Oö. Verwaltungssenat mit dem Postvermerk "Zurück - Nicht behoben" retourniert worden.

 

Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ist der Berufungswerber an der Adresse, aufrecht gemeldet.

 

Es kann daher von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Ladung durch Hinterlegung ausgegangen werden, weshalb die Nichtteilnahme an der Verhandlung in der Disposition des Berufungswerbers gelegen war.

 

In der Sache selbst ist zu bemerken:

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die Zeugen A H und S W einvernommen. Beide gaben übereinstimmend und glaubwürdig an, dass der Berufungswerber Fahrzeuglenker bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt war. Für die Berufungsbehörde besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Zeugen unrichtige Angaben gemacht hätten. Im Übrigen decken sich diese mit dem Inhalt des erstbehördlichen Verwaltungsstrafaktes, insbesondere im Hinblick auf die Aussage des Zeugen H in der Niederschrift vom 18. Dezember 2004.

 

Dass der Berufungswerber nicht im Besitze einer Lenkberechtigung war, steht zudem unbestritten fest.

 

Sohin konnte dem gegenteiligen bestreitenden Vorbringen des Berufungswerbers - er hat sich im Übrigen in das Verfahren erst im Rahmen der Einbringung der Berufung, welche mit 15. September 2005 datiert ist, eingelassen - nicht beigetreten werden.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 1 Abs.3 FSG, also das Lenken eines KFZ ohne entsprechende Lenkberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kommt nicht darauf an, ob eine Person allenfalls mit der technischen Handhabung von Fahrzeugen vertraut ist, vielmehr nur darauf, ob eine Lenkberechtigung besteht oder nicht.

 

Über den Berufungswerber mussten in der jüngsten Vergangenheit zahlreiche Verwaltungsstrafen wegen Verkehrsdelikte verhängt werden, darunter auch zwei wegen einschlägiger Übertretungen (aus den Jahren 2002 und 2003, wobei Verwaltungsstrafen von 600 Euro und 700 Euro verhängt wurden). Diese Tatsache konnte den Rechtsmittelwerber offenkundig nicht davon abhalten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro erscheint daher keineswegs überhöht, um gerade dem spezialpräventiven Aspekt der Strafe genüge zu tun.

 

Demgegenüber lagen keinerlei Milderungsgründe vor.

 

Den von der Erstbehörde mangels entsprechender Mitwirkung im Schätzungswege angenommenen monatlichen Einkommensverhältnissen von ca. 1.400 Euro wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates zugrunde gelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

 

Für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Verwaltungsstrafe sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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