Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160896/6/Ki/Da

Linz, 25.11.2005

 

 

 

VwSen-160896/6/Ki/Da Linz, am 25. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W S, E, A, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. B G, L, S, vom 5.10.2005, gegen Punkt 5 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.9.2005, VerkR96-7233-2005 Ga, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 22.11.2005 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

  1. Hinsichtlich Faktum 5 des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

 

  1. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21, 24 und 51 VStG

zu II: § 68 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 19.9.2005, VerkR96-7233-2005 Ga, unter Punkt 5 den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 20.7.2005 um 15.50 Uhr den PKW mit den montierten Kennzeichen WL- im Gemeindegebiet von Bachmanning auf der Gaspoltshofenerstraße L520 bei Strkm. 6,235 in Fahrrichtung Lambach gelenkt, dabei sei festgestellt worden, dass er den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug nicht den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung aushändigte.

 

I.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 5.10.2005, diese wendet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hatte hinsichtlich Faktum 5, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 22.11.2005. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil, die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat sich entschuldigt.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Berufungswerber zunächst die Berufung gegen die Fakten 2, 3, 4 und 6 des angefochtenen Straferkenntnisses zurückgezogen, in diesen Punkten wurde das Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuld- als auch hinsichtlich des Strafausspruches rechtskräftig.

 

Die vorliegende Berufung gegen Punkt 5 richtet sich ebenfalls nur gegen die Strafhöhe, weshalb es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt ist, hinsichtlich des Schuldspruches meritorisch zu entscheiden.

 

Dem gegenständlichen Verfahren liegt u.a. zu Grunde, dass der Beschuldige ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug gelenkt hat, er wurde diesbezüglich auch rechtskräftig bestraft.

 

Wenn nun dem Berufungswerber zusätzlich vorgeworfen wird, er habe den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug nicht den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht zur Überprüfung ausgehändigt, so mag dies zutreffen, andererseits konnte er jedoch wohl keinen Zulassungsschein vorweisen, zumal das Fahrzeug, wie rechtskräftig festgestellt wurde, gar nicht zugelassen war. Nachdem aber der diesbezügliche Schuldspruch bereits rechtskräftig wurde, kann die Berufungsbehörde diesem nicht mehr dem Grunde nach entgegen treten.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Wenn schon im Falle eines tatsächlich mit Strafe bedrohten Verhaltens die Möglichkeit vorgesehen ist, bei Geringfügigkeit des Verschuldens und bei unbedeutenden Folgen der Übertretung von einer Strafe abzusehen, so ist es jedenfalls auch vertretbar, diese Bestimmung in jenen Fällen anzuwenden, in denen ein strafbares Verhalten mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung überhaupt nicht vorliegt. Aus diesem Grunde wurde in diesem Punkt der Berufung Folge gegeben und es wurde der Strafausspruch behoben.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kisch

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum