Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160898/2/Sch/Pe

Linz, 24.10.2005

 

 

 

VwSen-160898/2/Sch/Pe Linz, am 24. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn F H vom 4. Oktober 2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19. September 2005, VerkR96-1293-2005, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.
  2.  

  3. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 VStG VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19. September 2005, VerkR96-1293-2005, wurde über Herrn F H, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil er am 20. Februar 2005 um 14.55 Uhr festgestellt worden sei, dass neben der L 575 Sarming Straße bei Strkm. 2,300 im Ortsgebiet von St. Nikola/Donau außerhalb eines Ortsgebietes folgende Ankündigung verbotener Weise angebracht gewesen sei: "Zu verkaufen - Heu - Stroh - Gras - Silage - Rundballen." Er habe es zu verantworten, dass diese Ankündigung angebracht gewesen sei, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bestreitet sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung dem Grunde nach nicht und beantragt, von der Verhängung einer Strafe abzusehen und allenfalls eine Ermahnung auszusprechen.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres in Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Wie auf den vom Meldungsleger angefertigten Lichtbildern dokumentiert, handelt es sich bei der Tatörtlichkeit um verbautes Gebiet, wenngleich kein Ortsgebiet im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der StVO 1960 gegeben ist, weshalb die Anbringung der Ankündigung durch den Berufungswerber der eingangs zitierten Bestimmung widersprochen hat. Obzwar Rechtsunkenntnis grundsätzlich niemanden, der eine Verwaltungsübertretung begangen hat, zu entschuldigen vermag, so kann gegenständlich im Sinne des Ausmaßes des Verschuldens des Berufungswerber nicht unberücksichtigt bleiben, dass er die gegebenen Örtlichkeiten offenkundig einem Ortsgebiet gleichgesetzt hat.

 

Im Hinblick auf die möglichen Folgen der Tat ist zu bemerken, dass der Schutzzweck des Verbotes der Anbringung von Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Ortsgebietes innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand zweifellos darin gelegen ist, eine allfällige Ablenkung von Fahrzeuglenkern hiedurch hintanzuhalten. Eine solche ist, in der Regel zumindest, außerhalb des Ortgebietes aufgrund der dort gefahren höheren Fahrgeschwindigkeiten eine potenzielle Gefahr für die Verkehrssicherheit. Der gegenständliche Fall unterscheidet sich allerdings diesbezüglich vom Regelfall, wobei zum einen auf die obigen Ausführungen in Bezug auf die Bebauung neben der Verkehrsfläche verwiesen wird, also wohl ähnliche Umstände wie in einem Ortsgebiet im engeren Sinne anzunehmen sind. Aus den Lichtbildern ist prima facie zu ersehen, dass hier im Sinne des § 20 Abs.1 StVO 1960 aufgrund der gegebenen Verhältnisse eine niedrigere Fahrgeschwindigkeit als die sonst auf Freilandstraßen erlaubte geboten ist. Zum anderen ist auch die Ankündigung an sich nicht von einer Größe, die eine besondere Aufmerksamkeit bei Fahrzeuglenkern herbeiführen würde. Zudem handelt es sich beim Text um einen, der weder von der Buchstabengröße noch vom Inhalt her ein besonderes Ablenkungspotenzial in sich birgt.

 

Nach der Aktenlage kommt dem Berufungswerber zudem der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, der die Annahme rechtfertigt, dass hier nur eine einzelne Ausnahme vom an sich gesetzeskonformen Verhalten des Rechtsmittelwerbers vorliegt.

 

Im Sinne des § 21 Abs.1 VStG konnte daher von der Verhängung einer Verwaltungsstrafe abgesehen werden. Im Hinblick darauf, den Berufungswerber auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens noch nachdrücklich hinzuweisen, schien der Berufungsbehörde der Ausspruch einer Ermahnung angebracht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

 

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