Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160899/2/Sch/Hu

Linz, 28.10.2005

 

 

 

VwSen-160899/2/Sch/Hu Linz, am 28. Oktober 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F H vom 1. Juni 2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19. September 2005, VerkR96-1380-2005, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetztes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1. Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Im Übrigen (Faktum 2.) wird die Berufung abgewiesen.

  1. Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde, entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Hinsichtlich des abweisenden Teils der Berufungsentscheidung ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 8 Euro (20 % der zu Faktum 2. des Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 bzw. § 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19. September 2005, VerkR96-1380-2005, wurden über Herrn F H, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1. § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 16 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 35 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, und 2. § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 14 Abs.4 KFG 1967 eine Geldstrafe von 40 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, verhängt, weil er am 23.4.2005 um 04.40 Uhr den Pkw, Kennzeichen, auf der Kaplanstraße im Ortschaftsbereich Reiferdorf, Marktgemeinde Mauthausen, lenkte, wobei er sich

  1. als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim Pkw die Kennzeichenleuchte nicht funktionierte und
  2. die rechte Schlussleuchte nicht funktionierte.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 7,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zum stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung (Faktum 1.):

Im Spruch des Straferkenntnisses ist diesbezüglich als übertretene Verwaltungsvorschrift neben § 102 Abs.1 KFG 1967 § 16 Abs.1 KFG 1967 zitiert. Diese Bestimmung enthält Regelungen im Bezug auf Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Anhänger. Nach der Aktenlage wurde vom Berufungswerber aber kein Anhänger verwendet (der diesbezügliche Irrtum in der Strafverfügung wurde im Straferkenntnis behoben, bei der Verwaltungsvorschrift dürfte dies aber übersehen worden sein).

 

Gemäß § 14 Abs.6 zweiter Satz KFG 1967 müssen die Kennzeichenleuchten bei Dunkelheit und klarem Wetter das Ablesen des Kennzeichens auf mindestens 20 m gewährleisten und müssen Licht ausstrahlen, wenn mit den Schlussleuchten Licht ausgestrahlt wird.

 

Eine Kennzeichenleuchte "funktioniert" also dann nicht, wenn sie nicht mehr bewirkt, dass das Kennzeichen in diesem umschriebenen Sinn abgelesen werden kann. Hiebei handelt es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, das in den Spruch eines Strafbescheides aufzunehmen ist. Gegenständlich war dies nicht der Fall, weshalb der Berufung aus diesen formellen Erwägungen Folge zu geben war (vgl. § 31 VStG).

 

Insoweit die Berufung abgewiesen wurde (Faktum 2. des Straferkenntnisses), ist auf die Bestimmung des § 14 Abs.4 KFG 1967 zu verweisen, der in Bezug auf die Funktionstüchtigkeit von Schlussleuchten keine derartigen näheren Kriterien enthält, vielmehr muss lediglich gewährleistet sein, dass die Schlussleuchten nach hinten rotes Licht ausstrahlen. Funktioniert also eine Schlussleuchte, wie im gegenständlichen Fall unbestritten, nicht, dann ist mit dieser Umschreibung hinlänglich konkretisiert, dass damit kein Licht ausgestrahlt wurde. Während bei der Kennzeichenbeleuchtung allenfalls bei Ausfall eines Leuchtmittels das zweite zur Ablesbarkeit ausreichen kann, müssen bei Schlussleuchten beide (bzw. eine gerade Anzahl) funktionieren.

 

Die Verantwortung des Berufungswerbers, er habe sich vor Antritt der Fahrt überzeugt und festgestellt, dass alle Leuchten seines Fahrzeuges funktionierten, muss als nicht glaubwürdig angesehen werden. Zum einen hat der Berufungswerber als Lenker eines Taxifahrzeuges laut zeugenschaftlicher Aussage des Meldungslegers mehrmals im Vorfallszeitraum den Kontrollstandort des Zeugen passiert und ist dem Meldungsleger dabei schon aufgefallen, dass die erwähnten Leuchten nicht funktionierten. Es erscheint der Berufungsbehörde kaum möglich, dass der Berufungswerber dazwischen keine Anhaltungen seines Fahrzeuges, etwa zum Aufnehmen oder Absetzen von Fahrgästen, durchgeführt haben sollte. Dabei wäre eine Überprüfung der Beleuchtung ohne weiteres möglich gewesen. Das gleiche gilt für die Annahme, dass die Schlussleuchte - und auch die Kennzeichenleuchte - bei stillstehenden Fahrzeugen funktionierte, bei fahrenden aber nicht.

 

Der Zeuge verweist auch darauf, dass der Berufungswerber etwa zwei Wochen vor dem gegenständlichen Vorfall wegen der selben Beleuchtungsmängel beanstandet worden ist. Tatsächlich wurde von der Erstbehörde diesbezüglich ein Verwaltungsstrafverfahren abgeführt, das auch in einem Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemündet hat (GZ. VwSen-160804). Hiebei ist der Berufung zwar aus formellen Gründen Folge gegeben worden, nach der damals gegebenen Beweislage ist der Berufungswerber aber im Zuge der Amtshandlung am 16. April 2005 vom Beamten ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Schlussleuchte nicht funktioniere. Dieser Vorhalt hat den Berufungswerber aber nicht gekümmert, vielmehr hat er weitere Fahrten trotz dieses Hinweises unternommen.

 

Sohin ist entweder die Annahme gerechtfertigt, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug vor Antritt von Fahrten nicht auf die Funktionstüchtigkeit von Leuchten überprüft, oder, dass er zwar eine solche Überprüfung durchführt, ihm das Ergebnis der selben aber gleichgültig ist.

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 ist der Lenker eines Kraftfahrzeuges für den ordnungsgemäßen Zustand seines Fahrzeuges verantwortlich und hat sich in diesem Sinne vor Antritt der Fahrt, insoweit zumutbar, davon zu überzeugen, dass der Fahrzeugzustand diesen Kriterien entspricht. Sich von der Funktionstüchtigkeit von Leuchten zu überzeugen, ist ohne Zweifel ein zumutbarer Vorgang, der durch eine Sichtkontrolle in allerkürzester Zeit zu erledigen ist.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, dass sich die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 2.180 Euro) bewegt. Im Interesse der Verkehrssicherheit muss ein Fahrzeuglenker der ordnungsgemäßen Beleuchtung seines Fahrzeuges entsprechendes Augenmerk schenken.

 

Zudem lagen beim Berufungswerber keinerlei Milderungsgründe, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, vor, sodass auch aus diesem Grunde eine Unangemessenheit der Verwaltungsstrafe nicht gesehen werden kann.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Genannten war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er in der Lage ist, geringfügige Verwaltungsstrafen zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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