Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160906/9/Ki/Da

Linz, 18.01.2006

 

 

 

VwSen-160906/9/Ki/Da Linz, am 18. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des K S, O, F, vom 13.10.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4.10.2005, VerkR96-3415-2005-BB, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 18.1.2006 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 40 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 4.10.2005, VerkR96-3415-2005-BB, den Berufungswerber für schuldig befunden, er sei entgegen dem Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t gefahren, obwohl er nicht unter die Ausnahme des § 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Juni 2004, LGBl. Nr. 37, fiel (Ausnahme Ziel- und Quellenverkehr). Als Tatort wurde Gemeinde Steyregg, Donau-Bundesstraße B3 bei StrKm 236,800, von mindestens Perg (Abfahrt Perg Ost) bis Linz, StrKm etwa 207,5 bis 236,8, und als Tatzeit der 11.7.2005, 07:30 Uhr festgestellt. Die verwendeten Fahrzeuge wurden als Anhänger O4, Hüffermann, Kennzeichen SB-, sowie als Sattelzugfahrzeug N3, Scania, Kennzeichen SB-, konkretisiert. Er habe dadurch § 52a Z7 lit.a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO wurde eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.

 

I.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 13.10.2005 Berufung erhoben, er strebt die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses an. Als Begründung wird ausgeführt, dass er mit dem im Straferkenntnis bezeichneten LKW von der Firma M in Schwertberg nach Linz gefahren sei, somit sei die Ausnahme des § 2 der Verordnung LGBl. Nr. 37 anzuwenden gewesen. Außerdem gebe es auf der Donau-Bundesstraße B3 keinen StrKm 236,800.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 18.1.2006. Zu dieser Verhandlung sind die Verfahrensparteien nicht erschienen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Steyregg vom 18.7.2005 zu Grunde, der zur Last gelegte Sachverhalt wurde vom Meldungsleger während dessen Fahrt zu seinem Arbeitsplatz wahrgenommen. Der Beamte hat ausgeführt, dass er durchgehend auf der B3 von Perg (Abfahrt Perg Ost) bis Linz hinter dem gegenständlichen LKW-Zug hinterher gefahren sei, wobei der Lenker keinerlei Anzeichen gemacht habe, irgendwo anzuhalten oder abzubiegen.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde Herr S im Berufungsverfahren zunächst mit Schreiben vom 2.11.2005 eingeladen, zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens, er sei mit dem bezeichneten LKW von der Fa. M in Schwertberg nach Linz gefahren, entsprechende Belege (Tachoscheibe, Frachtpapiere odgl.) vorzulegen bzw. allenfalls Zeugen namhaft zu machen, welche seine Angaben bestätigen könnten.

 

Herr S teilte daraufhin mit Schreiben vom 4.11.2005 mit, dass er von seiner Firmenleitung am 8.7.2005 den Fahrtauftrag bekommen habe, am Montag in der Früh Altpapier von Pöchlarn zur Firma M nach Schwertberg zu transportieren. Er habe noch am selbigen Tag die Ware vorgeladen und die Container mit dem Altpapier in Wieselburg am Standplatz abgestellt. Am Montag, den 11.7.2005 sei er um 6.00 Uhr mit dem LKW und der Ladung weggefahren. Er sei in Ybbs auf die Autobahn A1 aufgefahren, auf dieser bis Amstetten-West um anschließend auf der B191 über die Donaubrücke Grein nach Schwertberg zu fahren. Als er auf Höhe Perg angekommen war, habe er feststellen müssen, dass die Zufahrt nach Schwertberg zur Firma M wegen Asphaltierungsarbeiten gesperrt gewesen sei. Dies habe er telefonisch seiner Dispo mitgeteilt und er habe kurz darauf den Rückruf und Auftrag bekommen, das Altpapier zur Firma B nach Linz zu bringen.

 

Beigelegt wurden eine Kopie einer Mautabrechnung, weiters einer Tachoscheibe vom 11.7.2005 sowie einer - nicht unterfertigten - Aufnahmebestätigung der Firma B.

 

An der Teilnahme zur mündlichen Berufungsverhandlung hat sich der Berufungswerber per Telefax am 17.1.2006 mit der Begründung, dass er erkrankt sei, entschuldigt. Ausdrücklich wurde dazu ausgeführt, dass er alle Unterlagen die seine Unschuld beweisen sollen, schon vorab habe zukommen lassen und er diesen Ausführungen nichts hinzuzufügen habe.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52a Z7a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge" an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.

 

Entsprechend § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21.6.2004, LGBl. Nr. 37/2004, wird u.a. auf der B3 Donau Straße, beginnend von der Landesgrenze zu Niederösterreich bis zu deren Ende im Stadtgebiet von Linz jeweils in beiden Fahrtrichtungen das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten.

 

Von diesem Verbot sind gemäß § 2 der zitierten Verordnung Fahrten im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benützung der vom Verbot nach § 1 erfassten Wegstrecken nicht ohne Umweg erreicht werden können, ausgenommen.

 

Im vorliegenden Falle hat der Berufungswerber nicht bestritten, dass er im bezeichneten Bereich der B3 den verfahrensgegenständlichen Kraftwagenzug zur vorgeworfenen Tatzeit gelenkt hat. Er versucht jedoch geltend zu machen, dass diese Fahrt unter die Ausnahmebestimmung des § 2 der angeführten Verordnung fallen würde.

 

Dazu stellt jedoch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine solche handelt, welche unter die Ausnahmebestimmungen fällt. Die bloße Behauptung ist nämlich nicht geeignet, den zur Last gelegten Sachverhalt zu widerlegen.

 

Der Berufungswerber wurde seitens der erkennenden Berufungsbehörde eingeladen, entsprechende Belege vorzulegen bzw. allenfalls Zeugen namhaft zu machen, welche seine Angabe bestätigen könnten. Die diesbezüglich vom Berufungswerber vorgelegten Belege sind jedoch als Entlastung nicht geeignet. Die Auftragskopie der Firma B ist weder von einem Mitarbeiter dieser Firma noch von einem Bevollmächtigten des Kunden unterfertigt und es wird diese daher nicht als Entlastungsbeweis anerkannt. Weiters wurde kein entsprechender Beleg (Frachtbrief) vorgelegt, aus welchem ersichtlich gewesen wäre, dass tatsächlich zunächst die Ladung in Schwertberg bei der Firma M abzuliefern gewesen wäre, weshalb der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon ausgeht, dass ein derartiger Frachtbrief nicht existierte. Aus der vorgelegten Kopie der Tachoscheibe können ebenfalls keine Schlüsse daraus gezogen werden, dass sich die Fahrt so zugetragen haben könnte, wie dies der Berufungswerber vorgebracht hat.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat aus diesem Grunde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, um die noch ausstehenden Fragen klären zu können, der Berufungswerber hat sich jedoch kurzfristig - wegen behaupteter Erkrankung - entschuldigt, jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er seinen bisherigen Ausführungen nichts mehr hinzuzufügen habe.

 

Grundsätzlich wird festgestellt, dass im Verwaltungsstrafverfahren das Offizial-maxime gilt, dennoch obliegt es auch dem Beschuldigten, an der Klärung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes entsprechend mitzuwirken. Im vorliegenden Falle hat Herr S trotz Aufforderung nicht jene Belege vorgelegt, welche ihn allenfalls entlasten könnten und er ist offensichtlich auch nicht daran interessiert, an der Klärung des Sachverhaltes im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung mitzuwirken.

 

Aus diesem Grunde geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, dass die verfahrensgegenständliche Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmung der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21.6.2004, LGBl. Nr. 37/2004, fällt und der zur Last gelegte Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht wurde.

 

Umstände, welche Herrn S im Bereich des subjektiven Tatbestandes entlasten würden, wurden nicht behauptet und es sind solche auch nicht im Berufungsverfahren hervorgekommen.

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers auf der Donau-Bundesstraße B3 würde es keinen StrKm 236,800 geben, kann nicht nachvollzogen werden.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, da der Beschuldigte zu einer diesbezüglichen Angabe nicht verhalten werden konnte, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse geschätzt, dieser Schätzung wurde in der Berufung nicht entgegen getreten.

 

Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, als straferschwerend wurde kein Umstand festgestellt.

 

Um Übertretungen der gegenständlichen Verordnung hintanzuhalten, ist jedenfalls aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten, weiters sind bei der Straffestsetzung spezialpräventive Überlegungen dahingehend zu berücksichtigen, den Beschuldigten künftighin vor der Begehung weiterer derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

In Anbetracht des festgelegten Strafrahmens erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe wird aus den dargelegten Gründen nicht in Erwägung gezogen.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. K i s c h

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