Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160907/3/Zo/Bb/Da

Linz, 14.12.2005

 

 

 

VwSen-160907/3/Zo/Bb/Da Linz, am 14. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der A G, R, A, vom 12.10.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6.10.2005, Zl.: VerkR96-2549-2005, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird

behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs. 1 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II: § 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, dass sie am 9.8.2005 um 17.58 Uhr im Gemeindegebiet St. Georgen/Gusen, L 569, Pleschinger Straße bei Strkm 12,675 als Inhaber des Probefahrtkennzeichens UU-, das Kennzeichen zu einer Probefahrt überlassen habe, ohne eine Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt auszustellen. Das Fahrzeug mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von J G verwendet. Sie habe dadurch eine Übertretung nach § 45 Abs. 6 KFG 1967 begangen, weshalb eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 3 Euro) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 verhängt wurde.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher die Berufungswerberin vorbringt, dass sie vor Fahrtantritt sämtliche Unterlagen, wie unter anderem auch die Bescheinigung über Ziel und Zweck der Probefahrt ihrem Gatten ausgehändigt habe. Ihre Tochter N G, welche die Bescheinigung am Computer geschrieben habe, könne dies bezeugen. Die Tochter sei auch dabei gewesen, als sie alle im Einspruch vom 1.9.2005 angeführten Unterlagen an ihren Gatten übergeben habe. Die Tochter selbst habe die von ihr geschriebene Bescheinigung in die "spezielle Tasche", in welcher alle Papiere und bei Nichtbenutzung auch die Probekennzeichen aufbewahrt werden, gegeben. Aus den angeführten Gründen ersuche sie um Einstellung des Verfahrens.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer Auskunft am Gemeindeamt St. Gotthard vom 12.12.2005 über die Lage des Betriebes der Probefahrtkennzeicheninhaberin. Bereits aufgrund dieser Aktenlage steht fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG die öffentliche mündliche Verhandlung entfällt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Die Berufungswerberin, welche Inhaberin des Probefahrtkennzeichens UU- ist, überließ das angesprochene Probefahrtkennzeichen Herrn J G zu einer Probefahrt.

Herr J G lenkte zur vorgeworfenen Tatzeit am Dienstag, den 9.8.2005 um 17.58 Uhr den Pkw der Marke Alfa Romeo 156, auf welchem das genannte Probefahrtkennzeichen montiert war, in St. Georgen an der Gusen, auf der L 569 bei Strkm 12,675.

 

Die Bewiligung zur Durchführung von Probefahrten lautet auf die Adresse: "A, S". Dieser Standort liegt nach Einholung einer Auskunft am Gemeindeamt St. Gotthard vom 12.12.2005 außerhalb des Ortsgebietes.

 

 

 

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 45 Abs.6 KFG 1967 hat der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs.1 Z16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs.5 lit.c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs.1 Z15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs.1 Z4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.

 

5.2. Anhand der Aktenlage steht fest, dass der Betrieb der Inhaberin des gegenständlichen Probefahrtkennzeichens außerhalb des Ortsgebietes liegt und die Fahrt vom Lenker J G am Dienstag, den 9.8.2005 um 17.58 Uhr - somit an einem Werktag - durchgeführt wurde, sodass für die Berufungswerberin keine gesetzliche Verpflichtung bestand, für die gegenständliche Fahrt eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt (§ 102 Abs.5 lit.c) auszustellen. Das der Berufungswerberin vorgeworfene Verhalten bildet somit keine Verwaltungsübertretung, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

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