Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-160911/2/Bi/Be

Linz, 03.11.2005

 

 

 

VwSen-160911/2/Bi/Be Linz, am 3. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J R, vom 3. Oktober 2005 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12. September 2005, VerkR96-20815-2005-Pi, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruchs als unzulässig zurückgewiesen, hinsichtlich der Strafhöhe abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch unter Hinweis auf die im Schuldspruch rechtskräftige Strafverfügung behoben und die mit dem Straferkenntnis festgesetzte Strafe bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 72,80 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 364 Euro (144 Stunden EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 36,40 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe zum in Rede stehenden Zeitpunkt sein Fahrzeug an einen seiner rumänischen Geschäftspartner verliehen und könne nicht feststellen, wer gefahren sei. Leider sei seine Einkommenssituation so, dass er nicht in der Lage sei, die Strafe zu begleichen; es bestehe Existenzgefährdung. Beantragt wird die Herabsetzung auf 60 Euro.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Aus der Anzeige geht hervor, dass der auf den Bw zugelassene Pkw am 4. Juni 2005, 20.13 Uhr, auf der A1 Westautobahn, RFB Wien, bei km 170.000, mittels Radargerät MUVR 6FA, Nr.216, mit einer Geschwindigkeit von 163 km/h gemessen wurde. Nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranzen (5% aufgerundet) wurde eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 154 km/h der Anzeige und dem Tatvorwurf zugrundegelegt.

Der Bw erhob gegen die seitens der Erstinstanz ergangene Strafverfügung vom 8. August 2005, VerkR96-20815-2005, mit der ihm eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h am 4. Juni 2005, 20.13 Uhr, auf der A1 bei km 170.000, FR Wien, durch eine gefahrene Geschwindigkeit von 154 km/h vorgeworfen worden war, fristgerecht Einspruch, mit dem er aber nur Herabsetzung der Strafe auf 120 Euro aufgrund seiner Einkommenssituation beantragte.

Auf dieser Grundlage erwuchs der Schuldspruch der Strafverfügung in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 31. August 2005 bestätigte der Bw ausdrücklich, dass er nicht Einspruch erheben habe wollen, sondern eine Herabsetzung der Strafe beantragt habe, weil er zur Zeit finanzielle Probleme habe - die er aber nicht darlegte und sich auch nicht zum Schreiben der Erstinstanz im Hinblick auf das Fehlen von Gründen für eine solche Herabsetzung äußerte.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis, das in der Begründung nur die Strafhöhe umfasste, jedoch den Schuldspruch der bereits rechtskräftigen Strafverfügung wiederholte, wurde die Strafe vollinhaltlich bestätigt.

Der Bw macht nunmehr Einwände gegen den Schuldspruch geltend, indem er auf einen unbekannten, nicht ermittelbaren ausländischen Lenker verweist.

Dahingehend war sein Vorbringen, das inhaltlich als Berufung gegen den Schuldspruch zu werten gewesen wäre, wegen dessen bereits eingetretener Rechtskraft verspätet und daher als unzulässig zurückzuweisen.

Im Hinblick auf die Strafhöhe ist auszuführen, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 54 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf einer Autobahn - die Beschränkung besteht aufgrund zahlreicher stark befahrener Autobahnauf- und Abfahrten, bei km 170.000 konkret der Autobahnauffahrt Ansfelden samt dem von der dortigen Raststätte kommenden Verkehr und der Autobahnabfahrt Linz, die zur Anbringung eines Überkopfradars führten - nicht mehr als geringfügig anzusehen ist, weil sie auch mit der auf Autobahnen generell erlaubten Geschwindigkeit von 130 km/h nicht mehr in einen Zusammenhang zu bringen ist. Abgesehen davon ist die Geschwindigkeit auf dem Tachometer analog zum Druck auf das Gaspedal abzulesen, sodass zumindest grob fahrlässige Begehung anzunehmen ist.

Da dem Akt nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist, war von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw auszugehen, was einen Milderungsgrund darstellt, den die Erstinstanz - zutreffend - nicht berücksichtigt hat, weil er angesichts des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht wesentlich ins Gewicht fällt. Eine Herabsetzung der Strafe war damit nicht zu rechtfertigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO reicht bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Bw hat seine finanziellen Verhältnisse nicht dargelegt, keine Sorgepflichten geltend gemacht und auch nicht die behauptete Existenzgefährdung näher dargelegt.

Er betreibt laut Telefonbuch ein Kanalserviceunternehmen; der Pkw, ein Mercedes 211, ist 2003 erstzugelassen.

Die verhängte Strafe entspricht somit unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei dem Bw die Möglichkeit offen steht, bei der Erstinstanz unter Belegung seiner finanziellen Verhältnisse um Bezahlung der Geldstrafe in angemessenen Teilbeträgen anzusuchen. Seinem Antrag, die Geldstrafe auf 60 Euro herabzusetzen, vermag der UVS nicht näherzutreten, zumal selbst finanzielle Engpässe nicht dazu führen, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen dieser Größenordnung annähernd straflos bleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Rechtskräftiger Schuldspruch einer Strafverfügung

Wiederholung des Schuldspruches im IE

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum