Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160913/2/Sch/Hu

Linz, 09.11.2005

 

 

 

VwSen-160913/2/Sch/Hu Linz, am 9. November 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn L A vom 18. Oktober 2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. August 2005, VerkR96-12625-2003-Pi, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Geschwindigkeitsangabe "116 km/h" ersetzt wird durch "16 km/h".
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 5,80 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 iZm 62 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit oa. Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 29 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 30. März 2003 um 14.37 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden, auf der A1, Strkm 174.029, in Fahrtrichtung Salzburg, als Lenker des Kfz, pol. Kz. (D), entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 116 km/h (richtig: 16 km/h) überschritten habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 2,90 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs ist in formeller Hinsicht zur Berichtigung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses im Hinblick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung zu bemerken, dass hier der Erstbehörde ein offensichtlicher Schreibfehler unterlaufen ist. Nach der Aktenlage und auch den entsprechenden rechtzeitigen Verfolgungshandlungen betrug die Überschreitung 16 km/h und nicht 116 km/h.

 

Die Bestimmung des § 62 Abs.4 AVG berechtigt die Behörde - auch die Berufungsbehörde - jederzeit, Schreib- und Rechenfehler zu korrigieren. Im Sinne dieser Bestimmung erfolgte daher die entsprechende Richtigstellung.

 

In der Sache selbst ist festzuhalten:

Erstmals in der Berufungsschrift vom 18. Oktober 2005, also etwa 2 1/2 Jahre nach dem relevanten Vorfall, hat der Rechtsmittelwerber dezidiert behauptet, nicht Lenker des Fahrzeuges gewesen zu sein. Demnach hätten sich damals die Fahrzeuginsassen beim Lenken abgewechselt und könne nicht mehr gesagt werden, wer tatsächlich zum Messzeitpunkt der Lenker gewesen war.

 

Der Berufungswerber hätte mehrere Möglichkeiten im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens gehabt, schon zu einem früheren Zeitpunkt auf die angeblich mangelnde Lenkereigenschaft hinzuweisen. Im Einspruch gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung ist davon nicht die Rede, vielmehr verweist der Berufungswerber auf eine Organstrafverfügung wegen eines Geschwindigkeitsdeliktes, ebenfalls vom 30. März 2003, also dem Vorfallstag. Allerdings ist der Tatort ein völlig anderer, auch im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde gelegen, sodass zweifelsfrei feststeht, dass es sich um zwei unterschiedliche Vorgänge handelt.

 

Diese Tatsache ist dem Berufungswerber auch schriftlich von der Behörde zur Kenntnis gebracht worden, hierauf hat er aber ebenfalls nicht mit dem Hinweis auf einen möglichen anderen Lenker reagiert, sondern die Vorlage eines Radarfrontfotos begehrt.

 

Die Behörde hat dem Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des verwendeten Kraftfahrzeuges nach erfolgtem Einspruch gegen die Strafverfügung zudem eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers übermittelt, auf welches sich der Aktenvermerk eines Sachbearbeiters der Erstbehörde befindet, mit dem Inhalt: "War laut telefonischer Mitteilung selbst der Lenker".

 

Nach der hier gegebenen Beweislage ist sohin die Annahme der Erstbehörde nicht unschlüssig, dass der Berufungswerber tatsächlich der Lenker des gemessenen Kfz zum Vorfallszeitpunkt war. Bei der Frage der Lenkereigenschaft handelt es sich um eine der Beweiswürdigung. Hiebei kommt es auch darauf an, wie kooperativ sich ein des Lenkens Verdächtigter vom Beginn an des Verwaltungsstrafverfahrens verhalten hat. Lässt er demnach schon die erste Gelegenheit nicht ungenützt, auf einen angeblichen oder tatsächlichen anderen Lenker hinzuweisen, wird es im Regelfall Sache der Behörde sein, diese Angaben zu überprüfen und nach Abführung eines entsprechenden Beweisverfahrens die vorerst angenommene Lenkereigenschaft als tatsächlich erwiesen anzusehen oder nicht. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass Angaben, die unmittelbar nach einem Vorfall gemacht werden, nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Wahrheit näher kommen als solche, die erst später, allenfalls nach reiflicher Überlegung im Hinblick auf eine zweckdienliche Verteidigung, erfolgen. Im vorliegenden Fall hat sich der Berufungswerber allerdings dieser mehrmals sich anbietenden Möglichkeiten, etwa im Einspruch gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung, in der Reaktion auf die Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers und später, als er von der Behörde über offenkundig zwei unterschiedliche Geschwindigkeitsmessungen aufgeklärt wurde, begeben. Somit ist die Annahme der Strafbehörde nachvollziehbar, wonach er als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges, wie dies ja auch bei auf Privatpersonen zugelassenen Fahrzeugen der Regelfall ist, eben selbst der Lenker war.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 29 Euro kann keinesfalls als überhöht angesehen werden (Strafrahmen bis zu 726 Euro). Ohne Zweifel war die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit durch den Berufungswerber im Ausmaß von 16 km/h keine beträchtliche, weshalb auch die Strafhöhe kein beträchtliches Ausmaß erreichen durfte.

 

Die Verhängung der Strafe in dem verfügten Ausmaß erscheint jedenfalls vertretbar und geboten, um den Berufungswerber künftighin zur Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen zu bewegen.

 

Der Milderungsgrund der - zumindest nach der Aktenlage gegebenen - verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend berücksichtigt. Angesichts der relativen Geringfügigkeit der Verwaltungsstrafe war auf seine persönlichen Verhältnisse nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Kraftfahrzeuglenker am Verkehr teilnimmt, erwartet werden kann, dass er zur Bezahlung solcher Strafen in der Lage ist.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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