Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160914/2/Kei/RSt

Linz, 20.12.2005

 

 

 

VwSen-160914/2/Kei/RSt Linz, am 20. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des K M, S, W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 25. August 2005, Zl. III-S-9.112/04/S100, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "des von Ihnen zu lenkenden Fahrzeuges" wird gesetzt "des von Ihnen gelenkten Fahrzeuges", statt "EURO 100,00" wird gesetzt "EURO 100,00" und statt "Gemäß §§ 134 Abs.1" wird gesetzt "Gemäß § 134 Abs.1".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 20 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 14.08.2004 um 09.05 Uhr in W, W A Höhe StrKm 13,2 den LKW Kennzeichen gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges nicht davon überzeugten, dass die Beladung des von Ihnen zu lenkenden Fahrzeuges den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, weil das höchste zulässige Gesamtgewicht des von Ihnen gelenkten Kraftfahrzeuges durch die Beladung um 1060 kg überschritten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG iVm. § 101 Abs. 1 lit. a KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EURO

 

 

€ 100,00

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

48 Stunden

Gemäß §

 

 

§ 134 Abs. 1 KFG.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

Euro 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
Euro 110,00".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung.

Ein Rückschein, aus dem sich ergibt, wann das gegenständliche Straferkenntnis dem Berufungswerber (Bw) zugestellt wurde, ist nicht bei den Unterlagen des gegenständlichen Verwaltungsaktes. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass die gegenständliche Berufung fristgerecht erhoben wurde.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Es wird bestritten, dass die Behörde in offener Frist einen Verfolgungsschritt gesetzt hat. Die Anschrift war in der relevanten Zeit bewohnt und es wurde keine Hinterlegung durchgeführt. Es wurde auch keine Hinterlegungsanzeige deponiert.

Ich bin mit dem gegenständlichen Fahrzeug von der Raststation, wo der Lenker, Herr P das Fahrzeug abstellen musste, nach Wien gefahren, nachdem wir die anscheinende Überladung behoben haben und einen Teil des Transportgutes in den LKW, mit dem ich leer aus Wien gekommen bin, umgeladen haben. Herr P ist dann mit dem von mir gebrachten Fahrzeug weitergefahren und ich habe die Beamten, die Herrn P angehalten hatten, angerufen, damit sie mir die Fahrzeugpapiere aushändigen. Da haben sie dann meinen Führerschein verlangt und haben die Daten aufgeschrieben. Ich bin aber zu keiner Zeit mit einem überladenen Fahrzeug gefahren. Offensichtlich haben die Beamten die beiden Lenker, von denen sie die Daten aufgenommen haben, verwechselt. Sie haben auch von einem Freund des Herrn P, der ihn wegen der Unterhaltung unterwegs begleitet hat, eine Strafe kassiert, weil er keinen Ausweis bei sich hatte.

Ich stelle den Antrag, das Verfahren einzustellen."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Wels vom 27. Oktober 2005, Zl. S-9112/04, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Bw hat zum Ausdruck gebracht, dass er (= der Bw) der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen ist (siehe das Schreiben des Bw, das am 23. März 2005 bei der belangten Behörde eingelangt ist) und dass er dem Herrn H (= dem Zulassungsbesitzer) nur einen Gefallen getan hat und dass er sich nicht um das Gewicht gekümmert hat (siehe die gegenständliche Anzeige). Dieses angeführte Vorbringen wird als glaubhaft beurteilt. Diese Beurteilung stützt sich auf die zeitliche Nähe der angeführten Aussagen zu der dem Bw vorgeworfenen Tatzeit.

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44 a Z. 1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

 

Die an den Bw gerichtete Strafverfügung der belangten Behörde vom 2. September 2004, Zl. III-S-9.112/04/S, wurde am 13. September 2004 beim Postamt W hinterlegt. Dabei handelt es sich um eine innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangene taugliche Verfolgungshandlung. Der Verwaltungsgerichtshof hat das im Folgenden Angeführte zum Ausdruck gebracht: "Für die Qualifikation als Verfolgungshandlung genügt nicht das Vorliegen eines behördeninternen Vorganges, sondern es muss dieser noch innerhalb des Ablaufes der Verjährungsfrist in irgendeiner Weise nach außen hin in Erscheinung getreten sein. Eine Verfolgungshandlung schließt somit die Verfolgungsverjährung schon dann aus, wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist abgefertigt (z.B. zur Post gegeben) worden ist"(siehe die Erkenntnisse Zl. 90/09/0089 vom 17. Jänner 1991, Zl. 91/04/0199 vom 22. Dezember 1992, Zl. 97/02/0041 vom 28. Februar 1997).

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegt keine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.200 Euro pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist beträchtlich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Keinberger

 

 

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