Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400338/4/Gf/Km

Linz, 24.04.1995

VwSen-400338/4/Gf/Km Linz, am 24. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerde des B. K., ............., .............., wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von .........

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67d Abs. 1 AVG.

Begründung:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, verbüßt seit dem 15. April 1994 aufgrund des Urteiles des LG ............ vom 14. April 1994, Zl.

19-Vr-1836/93, eine bis zum 2. Dezember 1996 befristete Strafhaft.

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von ........... vom 17. Jänner 1995, Zl. Sich40-4856-Hol, wurde über den Rechtsmittelwerber zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt, wobei nach dem Spruch dieses Bescheides gleichzeitig die Inschubhaftnahme für den Zeitpunkt nach der Entlassung aus der Strafhaft verfügt wurde.

1.3. Mit einem mit "10.02.95" datierten und am 18. April 1995 zur Post gegebenen Schriftsatz wendet sich der Beschwerdeführer gegen den zuvor angeführten Schubhaftbescheid.

2. Nach der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kann eine auf § 51 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 838/1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 505/1994 (im folgenden: FrG) gestützte Beschwerde, frühestens ab dem Zeitpunkt erhoben werden, zu dem der Beschwerdeführer tatsächlich in Schubhaft genommen wird.

Im gegenständlichen Fall befindet sich der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen jedoch (noch) nicht in verwaltungsbehördlicher Schub-, sondern in gerichtlicher Strafhaft; aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid auch dementsprechend aufschiebend, nämlich bis zu dessen Entlassung aus der Strafhaft, bedingt und somit derzeit auch (noch) nicht vollstreckbar.

Die vorliegende Beschwerde war daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt gemäß § 51 Abs. 1 FrG i.V.m. § 67d Abs. 1 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichts hof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum