Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160919/20/Kof/He

Linz, 10.01.2006

VwSen-160919/20/Kof/He Linz, am 10. Jänner 2006

 

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn FN vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. JP gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4.10.2005, VerkR96-4619-2005, wegen Übertretungen des § 5 Abs.1 StVO und des § 31 Abs.1 StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 1.12.2005 und Verkündung des Erkenntnisses vom 29.12.2005, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich 20 % der verhängten Geldstrafen zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

 

 

 

 

 

 

1263,60 Euro

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (12+3=) 15 Tage.

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie lenkten am 12.6.2005 um 04.20 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen BR-....., im Gemeindegebiet von M. auf der B 147, Strkm. 9,340 und haben

 

 

 

 

    • sich hiebei aufgrund des bei Ihnen gemessenen Atemluftalkoholgehaltes von 0,71 mg/l in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden,
    • Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität verständigt, zumal eine Leitschiene auf einer Länge von ca. 10 Meter beschädigt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

 

 

 

    • § 5 Abs.1 StVO 1960
    • § 31 Abs.1 StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

1. 872 Euro

12 Tage

§ 99 Abs.1a StVO 1960

2. 100 Euro

72 Stunden

§ 99 Abs.2 lit.e StVO 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

 

 

 

 

    • 87,20 Euro
    • 10,00 Euro

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/.......) beträgt daher 1.069,20 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 21.10.2005 eingebracht.

Darin bringt der Bw vor, dass zur Tatzeit und am Tatort der PKW nicht von ihm selbst, sondern von seinem Stiefvater, Herrn T.T., gelenkt worden sei.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 12.6.2005, kurz nach 04.00 Uhr wurde der auf den Bw zugelassene PKW, Kennzeichen: BR-.............., auf der B 147, von St. kommend in Richtung M. gelenkt.

Bei Strkm. 9,34 geriet der Lenker in einer Rechtskurve auf die linke Fahrbahnseite und prallte gegen die Leitschiene.

Dabei wurde der PKW schwer beschädigt ( Schadenshöhe ca.18.000 Euro).

Auch die Leitschiene wurde - siehe die im Verfahrensakt enthaltenen Lichtbilder - schwer beschädigt.

Der Lenker fuhr anschließend weiter und stellte den gegenständlichen PKW ca. 800 Meter von der Unfallstelle entfernt, bei Strkm. 10,18 ab.

Zu diesem Zeitpunkt war der PKW nicht mehr fahrbereit, in den beiden Vorderreifen war keine Luft mehr enthalten. Der Lenker ist nur noch auf den Felgen gefahren.

Auch beide Scheinwerfer waren stark beschädigt und haben nicht mehr funktioniert.

Um ca. 04.30 Uhr hat ein anderer Verkehrsteilnehmer - im Wege der Bezirksleitzentrale B. - den Gendarmerieposten F. von diesem Unfall verständigt.

Die beiden Gendarmeriebeamten, GI W.H. und RI M.R. fuhren zur Unfallstelle, wo sie kurz vor 04.45 Uhr eintrafen.

Dort trafen sie nur auf den Bw, welcher gerade die Unfallstelle von den liegengebliebenen Gegenständen säuberte, indem er zB die Stoßstange, abgebrochene Autoteile, Glassplitter etc. mit den Füßen von der Fahrbahn wegschob. Eine weitere Person war an dieser Unfallstelle nicht anwesend!

Nach einiger Zeit fuhren die beiden Gendarmeriebeamten mit dem Bw zum -ca. 800 Meter von der Unfallstelle entfernten - Abstellplatz des Pkw.

Auch dort war keine weitere Person anwesend.

Beim Abstellplatz des verunfallten Pkw forderten sie den Bw zum Alkotest auf, welcher von diesem um 05.10 Uhr und 05.11 Uhr durchgeführt wurde und einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,71 mg/l ergeben hat.

Dem Bw wurde um 05.20 Uhr der Führerschein abgenommen.

Erst während der Amtshandlung kam der Freund der Schwester des Bw, Herr C.K. zu Fuß zum Abstellplatz des PKW.

Der Bw hat während der Amtshandlung gegenüber den Gendarmeriebeamten mehrfach angegeben, dass er selbst seinen PKW selbst gelenkt habe.

In der Rechtfertigung vom 6.7.2005 hat der Bw - nunmehr anwaltlich vertreten -erstmals angegeben, dass zur Tatzeit und am Tatort der auf ihn zugelassene PKW nicht von ihm selbst, sondern von seinem Stiefvater, Herrn T.T. gelenkt worden wäre.

In der Berufung gegen das Straferkenntnis der belangte Behörde hat der Bw ebenfalls im Ergebnis ausgeführt, dass der auf ihn zugelassene PKW zur Tatzeit und am Tatort nicht von ihm selbst, sondern von seinem Stiefvater Herrn T.T. gelenkt worden sei. Er selbst sei nur Beifahrer gewesen.

Am 1.12.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher teilgenommen haben:

 

 

 

 

 

 

 

 

Herr W.H. und Herr M.R.

 

 

 

 

 

 

auch als "Schwager des Bw " bezeichnet).

Im Folgenden werden die Namen immer nur in der abgekürzten Form angegeben.

Vom Bw sowie den Zeugen wurde nachfolgendes ausgesagt:

Stellungnahme des Bw über Befragung durch den Leiter der Amtshandlung sowie durch seinen Rechtsvertreter:

"Mein Stiefvater, Herr T.T. brachte mich am Samstag, dem 11. Juni 2005 um ca. 20.00 Uhr nach Fr. zu einem Marktfest.

Wir fuhren dabei mit meinem Pkw.

Mein Stiefvater hat mich schon öfters mit meinem Pkw gefahren.

Vereinbart war, dass er mich am nächsten Tag um ca. 3.30 Uhr in St. an einer näher bezeichneten Stelle abholt.

Von Fr. wurde ich von einer männlichen Person aus Mo. (näheres nicht mehr bekannt), welche ich dort kennengelernt habe, nach St. gefahren, wo ich um ca. 3.30 Uhr angekommen bin.

Da mein Stiefvater noch nicht da war, telefonierte ich mit ihm um 3.46 Uhr bzw.
3.47 Uhr - ich rief von meinem Handy auf sein Handy an.

Kurz vor 4.00 Uhr kam mein Stiefvater mit meinem Pkw.

Ich wollte noch nicht nachhause sondern nach M. zum Stadtfest fahren.

Zwischen meinem Stiefvater und mir entwickelte sich eine Diskussion über meinen Wunsch zu diesem Stadtfest zu fahren.

Wir fuhren auf der B 147, wobei es bei km 9,34 zu einem Verkehrsunfall kam, indem wir in einer Rechtskurve an die linksseitige Leitschiene fuhren.

Anschließend fuhren wir weiter und stellten das Auto bei ca. km 10,18 ab. Wir vereinbarten, dass mein Stiefvater beim Auto verbleibt und telefonisch - mit meinem Handy - Hilfe herbeiholt, während ich zurück ging zur Unfallstelle.

Ich ging also zur Unfallstelle zurück - gemäß den Straßenkilometern handelt es sich dabei um eine Strecke von ca. 840 m - und säuberte die Unfallstelle, indem ich die Stoßstange, abgebrochene Autoteile, Glassplitter etc. mit den Füßen wegschob.

Anschließend ging ich wieder zurück Richtung Abstellplatz des Pkw, wobei mir mein Stiefvater entgegen kam.

Er sagte mir, dass er mit meiner Schwester S. N. bzw. ihrem Freund, Herrn C. K. telefoniert habe, welche so schnell als möglich kommen würden.

Dabei gab er mir mein Handy zurück.

Ich ging wieder zurück zur Unfallstelle und reinigte diese weiterhin.

Während dessen ging mein Stiefvater zurück zum Abstellplatz des Pkw.

Meine Aussage bei der BH Braunau vom 10.8.2005 "Dann trafen wir (Anmerkung: mein Stiefvater und ich) uns wieder beim Auto ....." war nicht richtig, wir trafen uns tatsächlich geschätzt ca. 150 m von der Unfallstelle - dies wären ca. 700 m vom letztendlichen Abstellplatz des Pkw entfernt.

Meine Schwester und ihr Freund Herr C.K. waren zu diesem Zeitpunkt - was ich allerdings damals nicht wusste - in St. bei einer Freundin meiner Schwester.

Von St. bis zur Unfallstelle beträgt die Fahrtstrecke - da in St. die B 147 beginnt - somit offenkundig exakt 9,34 km.

Meine Schwester und ihr Freund sind - wie ich später erfahren habe - von St. zuerst irrtümlicher Weise nach A. gefahren und, als sie diesen Irrtum bemerkten, zur B 147 gefahren, wo sie zum Abstellplatz des Pkw kamen.

Dort trafen sie meinen Stiefvater, Herrn T. T.

Ich habe meine Schwester während des gesamten Unfallgeschehens nie gesehen.

Meine Schwester hat - wie ich aus Erzählungen weiß - unseren Stiefvater einsteigen lassen, ihr Freund, Herr C. K. verblieb beim Abstellplatz des Pkw.

In der Berufung habe ich angegeben, dass das Telefonat meines Stiefvaters mit meiner Schwester gemäß Handyprotokoll um 4.23 Uhr war.

Bei der Angabe, meine Schwester sei um rund 4.30 Uhr zum Abstellplatz des Pkw gekommen, handelt es sich um eine reine Schätzung meines Rechtsvertreters.

Nach dem Zusammentreffen mit meinem Stiefvater bin ich - wie bereits dargelegt - zurück zur Unfallstelle gegangen um weitere allfällige Unfallspuren wegzuräumen.

Dann kam die Gendarmerie.

Ich habe den Gendarmen gegenüber dezidiert angegeben, dass ich mit meinem Pkw gefahren bin, und habe auch angegeben, wo ich aus dem Pkw ausgestiegen bin.

Anschließend fuhr ich mit den Gendarmeriebeamten im Streifenwagen zum Abstellplatz des Pkw. Während dessen (kurz vor oder während dieser Fahrt) hat mir Herr C. K. per Telefon mitgeteilt, dass er meinen Pkw woanders hingestellt habe. Ich schätze, dass der neue Abstellplatz ca. 100 m entfernt ist von jenem Abstellplatz, wo ich aus dem Pkw ausgestiegen bin.

Als ich gemeinsam mit den Gendarmeriebeamten beim neuen Abstellplatz angekommen bin, war Herr C. K. vorerst nicht anwesend, dieser wäre mir offenbar zur Unfallstelle hin - auf einer anderen Strecke als die Gendarmen und ich gefahren sind - entgegen gegangen. Kurze Zeit später kam Herr K. zum neuen Abstellplatz und gab mir den Autoschlüssel.

Von den Gendarmen wurde ich zum Alkotest aufgefordert, dieser wurde an Ort und Stelle durchgeführt (der Alkomat befindet sich im Streifenwagen).

Der Alkotest ergab einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,71 mg/l.

Ich habe keine Erklärung dafür, warum mein Stiefvater mich alleine bei Nacht vom ursprünglichen Abstellplatz des Pkw zur Unfallstelle zurückgehen ließ, obwohl er - lt. Zeugenaussage bei der BH Braunau - erkannt hatte, dass ich alkoholisiert war.

Ich habe mich selbst als Lenker angegeben, um meinen Stiefvater zu schützen.

Dieser hat mir gegenüber bei der Fahrt von St. Richtung M. erwähnt, er sei alkoholisiert.

An die Aussage gegenüber den beiden Gendarmeriebeamten "alle Polizisten seien bestechlich" kann ich mich nicht mehr erinnern, sollte ich dies ausgesagt haben, war es offenbar ein letzter Versuch, damit die Gendarmen "dies vergessen".

Bei der Einvernahme bei der BH Braunau am 10.8.2005 wurde mir eine kürzere Führerschein-Entzugsdauer angeboten, falls ich ein Geständnis ablege.

Ich lehnte dies ab mit der Begründung, dass ich bei der Wahrheit bleibe.

Mein Rechtsvertreter hat mir bei der Erstbesprechung dezidiert erklärt, dass er meine Vertretung nur dann übernimmt, wenn ich im Verfahren die Wahrheit sage."

Über Vorschlag des Rechtsvertreters des Berufungswerbers wird im Folgenden auf die Zeugenaussagen der beiden Gendarmeriebeamten (nunmehr Polizeibeamten) sowie des Herrn T. T. bei der BH Braunau verwiesen.

Zeugenaussage des Herrn RI W. H. vom 18.8.2005 bei der belangten Behörde:

Am 12.6.2005 um ca. 04.30 Uhr wurden wir, Kollege R. vom GPK P., verständigt, dass sich auf der B 147 im Bereich Strkm. ca. 9,340 ein Verkehrsunfall ereignet hätte. Wir begaben uns zur Unfallstelle und trafen dort kurz vor 04.45 Uhr ein. Anwesend war hier eine Person, welche mit den Füßen die Straße von herumliegenden Teilen säuberte. Wir befragten ihn, was passiert wäre und er teilte mit, dass ihm ein Unfall passiert wäre und das Auto ca. 1 km entfernt abgestellt ist. Er sagte uns auch seinen Namen und kannte ihn außerdem mein Kollege vom Rayon des Posten P. her. Dezitiert sagte er auch, dass er gefahren wäre und er den Unfall verursacht hätte. Er hätte sich wieder zur Unfallstelle zurückbegeben, um nachzusehen, ob wer verletzt worden wäre. Er beklagte auch, dass kein Autofahrer stehen geblieben wäre, um ihm zu helfen. Anführen möchte ich, dass dieses Gespräch völlig normal abgelaufen ist und Herr N. (= der Bw) auf unsere Fragen verständliche und konkrete Antworten gab.

Befragt, woher er gekommen ist, sagte er auch, dass er in Be. gewesen wäre und von dort nach Hause bzw. noch nach M. fahren wollte.

Wir fuhren dann mit Herrn N. die Strecke bis zum Unfallauto, um dort die weiteren Daten aufzunehmen. Wir nahmen dabei bereits Alkoholisierungssymptome, wie in der Anzeige angeführt, wahr. Angekommen beim PKW, BR-....., sahen wir, dass dieser stark beschädigt war. Auffallend war, dass er die Strecke vom Unfallort bis dahin auf den Felgen gefahren sein muss.

Dort forderten wir ihn zum Alkotest auf und beobachteten ihn über den Zeitraum bis zur Ablegung. In der Zwischenzeit nahmen wir seine Personalien auf und forderten auch Führerschein und Zulassungsschein. Dazu griff Herr N. in seine Hosentasche und zog den Autoschlüssel des versperrten Ford-Galaxy heraus und sperrte ihn auf. Zulassungsschein und Führerschein fand er nicht bzw. konnte er es uns nicht vorweisen. Während der bereits angeführten Wartezeit telefonierte Herr N. auch mit seinem Handy und kam noch vor Ablegung des Alkotests noch eine weitere männliche Person hinzu. Wir befragten diesen wer er sei und gab er sich als Schwager des Herrn N. aus.

Ab diesem Zeitpunkt wurde Herr N. eher weinerlich und renitent, da er vermutlich nun die Konsequenzen seiner Handlung sah. Er schlug dabei auch den Seitenspiegel seines Autos mit dem Fuß herunter und sagte mehrmals, dass ihn sein Stiefvater erschlagen würde. Sein Schwager wirkte in dieser Phase beruhigend auf ihn ein und sagte, er solle den Alkotest normal ablegen. Herr N. legte den Alkotest gültig ab. Er sagte auch immer wieder, was für einen Blödsinn er da gemacht hätte und dass er nie wieder Straßenaufsichtsorgan sein kann und sein Leben damit gelaufen sei.

Nach Ablegung des Alkotests machte er auch die in der Anzeige angeführten Aussagen und wollte den Namen des Anzeigers wissen und dass er mit diesem das selbe machen wolle, wie Hitler seinerzeit mit den Juden.

Während der gesamten Amtshandlung war niemals von einer weiteren Person, die als Lenker in Frage käme, die Rede und war auch keine weitere Person an der Unfallstelle anwesend. Auch waren seine Aussagen unzweifelhaft klar, dass er der Lenker war.

Nach Beendigung der Amtshandlung um ca. 06.00 Uhr fuhren wir die Beiden nach Sch. und ließen sie dort aussteigen. Während dieser Fahrt sagte Herr N. auch, was das jetzt koste, wenn sich das vertuschen ließe, weil er wisse, dass alle Polizisten bestechlich seien. Kurze Zeit später wurden wir von der BLZ nochmals verständigt, dass eine Partei vor dem Posten F. eine Aussage machen wolle.

Als wir dort hinkamen, war niemand mehr da.

Zeugenaussage des Herrn GI W. H. bei der UVS-Verhandlung vom 1.12.2005:

Ergänzend zu meiner Zeugenaussage bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18.8.2005 gebe ich an:

Als wir (Insp. R. und ich) zur Unfallstelle kamen lagen noch viele Fahrzeugteile auf der Fahrbahn und auch in der angrenzenden Wiese.

Anwesend war eine Person, der nunmehrige Bw, welchen ich zum damaligen Zeitpunkt nicht kannte und zum ersten Mal gesehen habe.

Herr N. sagte ursprünglich, er wollte nachhause fahren. Wir fragten ihn, warum er nicht von St. direkt nach L., sondern über die B 147 Richtung M. gefahren ist.

Darauf gab er zur Antwort, dass er noch zum Stadtfest nach M. wollte.

Aufgrund der Aussage des Herrn N. sind wir den kürzesten Weg vom Unfallort zum Abstellplatz des Pkw gefahren. Ich hatte den Eindruck, Herr N. wusste exakt wo sein Pkw abgestellt war. Ohne seine Aussage hätten wir den Pkw nicht gefunden.

Das Auto war von der B 147 aus nicht zu sehen.

Führerschein und Zulassungsschein wurden von Herrn N. ursprünglich nicht, einige Zeit später doch gefunden und uns vorgewiesen.

Der Schwager des Herrn N., Herr C. K. (dieser war mir ebenfalls zum damaligen Zeitpunkt persönlich nicht bekannt) kam zu Fuß zum Abstellplatz des Pkw.

Ein Fahrzeug, welches Herrn K. zum Abstellplatz bzw. in die Nähe dessen gebracht haben könnte, habe ich nicht wahrgenommen.

Herr N. hat den Autoschlüssel aus seiner Hosentasche gezogen, bevor Herr K. beim Abstellplatz eingetroffen ist.

Den Alkomat haben wir erst am Abstellplatz des verunfallten Pkw eingeschaltet, die Aufwärmphase dauert ca. 15 bis 20 Minuten.

Der Pkw des Herrn N. war das einzige Fahrzeug, welches in diesem Bereich abgestellt war.

Einige Tage nach dem Vorfall habe ich von Herrn T. T. - dieser war mir zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt - erfahren, dass er es war, der um ca. 6.00 Uhr beim Posten F. eine Aussage machen wollte.

Von meinem Kollegen RI M., GP F. habe ich erfahren, dass Herr T. T. am 12.6.2005 um 10.50 Uhr zur Dienststelle gekommen ist und angegeben hat, dass er den verunfallten Pkw des Herrn F. N. gelenkt hat.

Aussage des Insp. M. R. vom 18.8.2005 bei der belangten Behörde:

Am 12.6.2005 um ca. 04.30 Uhr wurden wir, Kollege H. vom GPK F., verständigt, dass sich auf der B 147 im Bereich Strkm. ca. 9,340 ein Verkehrsunfall ereignet hätte. Wir begaben uns zur Unfallstelle und trafen dort kurz vor 04.45 Uhr ein. Anwesend war hier eine Person, welche mit den Füßen die Straße von herumliegenden Teilen säuberte. Wir befragten ihn, was passiert wäre und er teilte mit, dass ihm ein Unfall passiert wäre und das Auto ca. 1 km entfernt abgestellt ist. Er sagte uns auch seinen Namen und kannte ich ihn außerdem vom Rayon des Posten P. her.

Dezitiert sagte er auch, dass er gefahren wäre und er den Unfall verursacht hätte. Er hätte sich wieder zur Unfallstelle zurückbegeben, um nachzusehen, ob wer verletzt worden wäre. Er beklagte auch, dass kein Autofahrer stehen geblieben wäre, um ihm zu helfen. Anführen möchte ich, dass dieses Gespräch völlig normal abgelaufen ist und Herr N. auf unsere Fragen verständliche und konkrete Antworten gab.

Befragt, woher er gekommen ist, sagte er auch, dass er in Be. gewesen wäre und von dort nach Hause bzw. noch nach M. fahren wollte.

Wir fuhren dann mit Herrn N. die Strecke bis zum Unfallauto, um dort die weiteren Daten aufzunehmen. Wir nahmen dabei bereits Alkoholisierungssymptome, wie in der Anzeige angeführt, wahr. Angekommen beim PKW, BR-..., sahen wir, dass dieser stark beschädigt war. Auffallend war, dass er die Strecke vom Unfallort bis dahin auf den Felgen gefahren sein muss.

Dort forderte ihn Kollege H. zum Alkotest auf und beobachtete ihn über den Zeitraum bis zur Ablegung. In der Zwischenzeit nahmen wir seine Personalien auf und forderten auch Führerschein und Zulassungsschein. Dazu griff Herr N. in seine Hosentasche und zog den Autoschlüssel des versperrten Ford-Galaxy heraus und sperrte ihn auf. Zulassungsschein und Führerschein fand er nicht bzw. konnte er es uns nicht vorweisen. Während der bereits angeführten Wartezeit telefonierte Herr N. auch mit seinem Handy und kam noch vor Ablegung des Alkotests noch eine weitere männliche Person hinzu.

Wir befragten diesen wer er sei und gab er sich als Schwager des Herrn N. aus.

Ab diesem Zeitpunkt wurde Herr N. eher weinerlich und renitent, da er vermutlich nun die Konsequenzen seiner Handlung sah. Er schlug dabei auch den Seitenspiegel seines Autos mit dem Fuß herunter und sagte mehrmals, dass ihn sein Stiefvater erschlagen würde. Sein Schwager wirkte in dieser Phase beruhigend auf ihn ein und sagte, er solle den Alkotest normal ablegen. Herr N. legte den Alkotest gültig ab. Er sagte auch immer wieder, was für einen Blödsinn er da gemacht hätte und dass er nie wieder Straßenaufsichtsorgan sein kann und sein Leben damit gelaufen sei.

Nach Ablegung des Alkotests machte er auch die in der Anzeige angeführten Aussagen und wollte den Namen des Anzeigers wissen und dass er mit diesem das selbe machen wolle, wie Hitler seinerzeit mit den Juden.

Während der gesamten Amtshandlung war niemals von einer weiteren Person, die als Lenker in Frage käme, die Rede und war auch keine weitere Person an der Unfallstelle anwesend. Auch waren seine Aussagen unzweifelhaft klar, dass er der Lenker war.

Nach Beendigung der Amtshandlung um ca. 06.00 Uhr fuhren wir die beiden nach S. und ließen sie dort aussteigen. Während dieser Fahrt sagte Herr N. auch, was das jetzt koste, wenn sich das vertuschen ließe, weil er wisse, dass alle Polizisten bestechlich seien.

Nach Aussteigen der beiden in Sch. fuhr mich Kollege H. zum Posten P. zurück.

Zeugenaussage des RI. M. R. bei der UVS-Verhandlung vom 1.12.2005:

Ergänzend zu meiner Zeugenaussage bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18.8.2005 gebe ich an:

Herr N. hat den Führerschein und Zulassungsschein später doch gefunden und uns vorgewiesen. Ob zum Zeitpunkt, als Herr N. den Fahrzeugschlüssel aus seiner Hosentasche gezogen hat, Herr K. bereits beim Abstellplatz war oder nicht, kann ich heute nicht mehr mit Sicherheit angeben.

Ich glaube allerdings, dass Herr K. zu diesem Zeitpunkt noch nicht beim Abstellplatz des verunfallten Pkw anwesend war. Herr K. kam zu Fuß zum Abstellort des Pkw. Außer dem verunfallten Pkw war kein anderes Fahrzeug dort abgestellt.

Herr N. hat uns zum verunfallten Fahrzeug gelotst, wir sind direkt zum Fahrzeug - jedenfalls ohne für mich erkennbaren Umweg - hingefahren.

Zusatzfrage an Herrn GI W. H.:

Über Befragen des Rechtsvertreters des Bw gebe ich nochmals an, dass wir vom Unfallort bis zum Abstellplatz des verunfallten Pkw ohne anzuhalten und ohne Umweg gefahren sind.

Zeugenaussage des Herrn T.T. vom 10.8.2005 bei der belangten Behörde:

Am 11.06.2005 fuhr ich meinen Stiefsohn, Herrn F. N. zu einem Fest in der Nähe von Fr. Ich erledigte diese Fahrt mit seinem Pkw. Ausgemacht wurde, dass ich ihn um ca. 03.30 Uhr am Marktplatz in St. wieder abholen würde. Dies erfolgte dann auch und versuchte Herr N. mich während der Fahrt von St. in Richtung M. zu überreden, ihn noch zum Stadtfest nach M. zu fahren. Ich sah, dass er schon ziemlich alkoholisiert war und auch durch die erfolgte Trennung von seiner Freundin in einem schlechten Zustand. Aus diesem Grund wollte ich ihn von diesem Vorhaben abhalten und gab vor, selbst etwas getrunken zu haben und deshalb nach Hause fahren zu wollen. Ich beschloss jedoch nicht nach St. in Richtung L., sondern weiter auf der B 147 in Richtung F. zu fahren, da ich hoffte, er wolle sich selbst seinen Entschluss mit M. nochmals überdenken. Auf der Fahrt zwischen F. und M. machte es dann plötzlich auf der rechten Seite einen "Tuscher", ich geriet nach rechts, steuerte nach links und krachte in eine Leitplanke. Das Auto stand dann still und versuchte es wieder in Gang zu bringen. Einige hundert Meter weiter in einer Einfahrt stellte ich es dann ab und besah den Schaden am Fahrzeug. Mein Stiefsohn begab sich zur Unfallstelle und ich versuchte daraufhin mit seinem Handy meine Frau und diverse Mitarbeiter zu verständigen, um zum Unfallort zu kommen und uns sowie das Fahrzeug abzuholen. Nach einiger Zeit erreichte ich S. N., meine Stieftochter, welche dann mit ihrem Freund, Herrn C. K., herkam. Ich fuhr dann als Beifahrer mit Frau N. nach L., um einen Abschleppdienst zu organisieren. Erst gegen 06.30 Uhr begab ich mich zum Posten in F. und wollte dort Meldung über den Unfall machen.

Warum ich nicht sofort die Gendarmerie von jenem Unfall verständigt habe, kann ich nicht erklären. Ich weiß, dass ich in dieser Angelegenheit über die Meldung des Unfalls alles falsch gemacht habe, obwohl ich dies als Straßenaufsichtsorgan eigentlich wissen müsste. Warum Herr N. sich selbst als Lenker benannt hat, weiß ich und meine Familie bis zum heutigen Tag auch nicht.

Zeugenaussage des Herrn T.T. bei der UVS-Verhandlung vom 1.12.2005:

Über das Recht mich der Aussage zu entschlagen wurde ich belehrt.

Weiters wurde ich an die Wahrheitspflicht sowie an die Folgen einer falschen Zeugenaussage (§ 289 StGB) erinnert.

Am Samstag, 11.6.2005 abends chauffierte ich meinen Stiefsohn Herrn F.N. mit seinem Pkw nach Fr. da dort ein Fest stattfand. Wir vereinbarten, dass ich ihn um 3.30 Uhr in St. an einem näher bezeichneten Platz abhole. Von Fr. fuhr ich direkt nachhause. Ich ging zu Bett und stellte den Wecker auf ca. 3.15 Uhr. Ich bin um ca. 3.30 Uhr aufgestanden und fuhr nach St. Mein Handy hatte ich zuhause vergessen. Ich bin um ca. 3.40 Uhr in L. weggefahren und traf um ca. 3.50 Uhr in St. ein. Über Vorhalt mein Stiefsohn hätte mich um 3.46 Uhr für die Dauer von 24 Sek. und um 3.47 Uhr für die Dauer von 5 Min. 38 Sek. angerufen, kann ich nur sagen, dass dies nicht zutreffen kann, da ich mein Handy vergessen hatte und dies auf dem Nachtkästchen lag. Ich schließe aus, dass ich mit meinem Stiefsohn um ca. 3.46 Uhr und 3.47 Uhr telefoniert habe.

Um ca. 3.50 Uhr bin ich in St. am vereinbarten Abholort eingetroffen. Herr N. stieg ein auf dem Beifahrersitz. Wir diskutierten anschließend über meine ca 20-minütige Verspätung. Mein Stiefsohn wollte noch nach M. zum Stadtfest gefahren werden, was von mir allerdings abgelehnt wurde. Ich war nicht bereit ihn nach M. zu transportieren sondern nur den kürzesten Weg nachhause.

Ich bemerkte, dass Herr N. bereits ziemlich alkoholisiert war.

Mein Stiefsohn war sichtlich "am Boden zerstört"!

Während der Fahrt auf der B 147 - wie sich später herausstellt bei km 9,34 - hörte ich einen Knall - heute gehe ich davon, dass es sich um einen Reifenplatzer beim rechten Vorderrad handelte - wonach der Pkw zuerst nach rechts zog worauf ich diesen nach links verriss. Dadurch prallte ich an die Leitschiene.

Es wurde stockfinster, insbesondere fielen die beiden Scheinwerfer aus.

Ich befand mich allerdings nach wie vor auf der Fahrbahn. Das Fahrzeug war kaum noch fahrbereit. Ich orientierte mich bei der Weiterfahrt an den Leitpflöcken.

Dennoch ist es mir gelungen das Fahrzeug noch ca. 800 m weiterzufahren bis zur ersten Möglichkeit das Fahrzeug rechts in eine Seitenstraße zu stellen.

Ich fragte meinen Stiefsohn ob ihm körperlich etwas passiert sei, was von ihm verneint wurde. Auch habe ich an ihm keine sichtbaren Verletzungen gesehen.

Ich stieg aus dem Fahrzeug aus, Herr N. blieb am Beifahrersitz sitzen.

Ich besichtigte den Schaden und erkannte sofort, dass es sich um einen hohen Sachschaden handeln muss (heute wissen wir dass der Schaden ca. 18.000 Euro betragen hat). Weiters bemerkte ich, dass an der Vorderseite des Pkw mehrere Fahrzeugteile fehlten. Mir war klar - aufgrund der fehlenden Fahrzeugteile - dass diese jedenfalls größtenteils auf der Fahrbahn liegen müssen.

Ich sagte zu meinem Stiefsohn, er möge zur Unfallstelle zurückgehen um diese zu säubern.

Während dessen nahm ich sein Handy - dies lag im Pkw auf der Mittelkonsole - und telefonierte.

Obwohl ich wusste, dass mein Stiefsohn ziemlich alkoholisiert war, in sehr schlechter Stimmung war und sein Auto von mir stark beschädigt worden war, habe ich ihn alleine bei Dunkelheit zur Unfallstelle "geschickt ".

Warum, kann ich bis zum heutigen Tag nicht erklären. Ebenso kann ich nicht erklären, warum ich meinen Stiefsohn nicht zur Unfallstelle begleitet habe.

Ich telefonierte mehrfach, zuletzt mit meiner Stieftochter S. N., welche ich - lt. Telefonprotokoll - um 4.23 Uhr erreichte. Ich erklärte ihr, dass der Pkw ihres Zwillingsbruders kaputt sei, dem F. (= der Bw) jedoch nichts passiert sei. Ob ich mich beim Telefonat mit S.N. noch am Abstellort des verunfallten Pkw oder bereits auf dem Weg zurück zur Unfallstelle befunden habe, kann ich heute nicht mehr mit Sicherheit angeben.

Jedenfalls machte ich mich auf den Weg zurück zur Unfallstelle.

Ich ging eine Strecke von ca. 700 m, befand mich also geschätzt ca. 150 m von der Unfallstelle entfernt, als mir der F. entgegen kam.

Ich sagte ihm, dass die S. unterwegs sei und herkommen würde.

Vom Telefonat mit S. bis zum Zeitpunkt als ich F. wieder getroffen habe, ist ein Zeitraum von knapp 10 Min. vergangen.

Beim Treffen mit F. gab ich ihm sein Handy zurück.

Ob F. mit dem Handy telefoniert hat, weiß ich nicht.

Zwischen meinem Telefonat mit S. (laut Telefonliste um 4.23.15 Uhr für die Dauer von 1 Min. 10 Sek.) und dem Treffen mit F. ist ein Zeitraum von knapp 10 Min. vergangen.

Eine Erklärung dafür, dass 3 Min. nach Beendigung des Telefonates von mir mit S. mit diesem Handy wieder telefoniert wurde, kann ich nur so erklären, dass der Zeitraum zwischen Beendigung des Telefonates mit S. und dem Treffen mit F. nur weniger als 3 Min. betragen haben kann.

Beim Treffen mit F. sagte mir dieser, dass er die Unfallstelle bereits geräumt habe.

Ich sagte zu F., dass ich mich drum kümmern werde, dass das Fahrzeug in Sicherheit gebracht werde.

Ich ging allein zum Auto zurück. F. ging mir allerdings nicht nach bzw. nicht mit und ich habe mich auch nicht darum gekümmert, wo er bleibt. Auch dafür kann ich heute keine Erklärung abgeben.

Ich ging zurück zum Abstellplatz des Pkw.

Am Weg zurück kam S., es war ca. 4.45 Uhr.

Ich stieg ein und wir fuhren nach Hause, Fahrzeit ca. 10 Min.

Zu diesem Zeitpunkt war C. K. bereits ausgestiegen und befand sich - lt. Angaben von S. - im Nahbereich des verunfallten Fahrzeuges.

Herrn C. K. habe ich zu dieser Zeit nicht gesehen.

Zu Hause angekommen, holte ich mein Handy, habe mir andere Kleidung angezogen und fuhr dann anschließend mit einem unserer Busse zur Fa. Fordwerkstätte Sch. in L. Ich wollte einen Anhänger zum Abtransport des verunfallten Fahrzeuges ausborgen, allerdings ohne Erfolg, offenbar weil es zu früh war, noch dazu handelte es sich um einen Sonntag.

Ich fuhr weiter zum Bauhof in L., auch dieser Versuch war erfolglos. Ich fuhr anschließend zurück zum Abstellplatz des verunfallten Pkw bzw. zum Unfallort, um Herrn F. N. bzw. Herrn C. K. abholen zu können. Ich habe diese beiden allerdings nicht mehr angetroffen.

Ich fuhr wieder nach Hause, zu diesem Zeitpunkt war Hr. F. N. bereits zu Hause. Da erst erfuhr ich von der Amtshandlung mit Herrn N. und auch dass ihm der Führerschein bereits abgenommen wurde. Kurz nach 6.00 Uhr früh fuhr ich zum GP F., auf mein Läuten meldete sich die Bezirksleitzentrale Braunau. Ich sagte meinen Namen sowie den Grund meines Kommens. Von diesem wurde mir gesagt, dass ich erst nach 7.00 Uhr eine Meldung erstatten könnte, weil der GP erst ab 7.00 Uhr wieder besetzt sei.

Um 8.45 Uhr versuchte ich - lt. Handyprotokoll - mit meinem eigenen Handy die Straßenmeisterei U. zu erreichen. Ich hinterließ am Tonband eine Nachricht und wurde später vom Straßenmeister zurückgerufen. Ich habe dem Straßenmeister den gesamten Vorfall geschildert. Ich habe ihm auch gesagt, dass ich derjenige war, welcher diesen Unfall verursacht hat.

Ich wurde beim Unfall leicht verletzt, was ich ursprünglich gar nicht bemerkt habe. Nach einiger Zeit verspürte ich Schmerzen, z.B. Kopfschmerzen und Schmerzen an der Hand.

Dennoch fuhr ich zuerst zum GP F., um einen Alkotest durchzuführen zum Beweis dafür, dass ich nicht alkoholisiert war. Dies wurde mir jedoch von einem diensthabenden Gendarmeriebeamten verweigert. Auch meine sonstigen Vorbringen wurden nicht entgegen genommen. Ich habe dem Beamten gesagt, dass ich beim bezughabenden Unfall der Lenker war, dies wurde jedoch von dem Beamten ignoriert.

Betreffend einen allfälligen Alkotest wurde mir vom Gendarmeriebeamten empfohlen, einen Arzt aufzusuchen. Ich fuhr anschließend zu Herrn Dr. St., Gemeindearzt in M., einerseits wegen der Durchführung eines Alkotests und andererseits wegen meiner Verletzungen. Hr. Dr. St. hat bei mir allerdings keinen Alkotest durchgeführt und eine Kurzuntersuchung wegen meiner Verletzungen durchgeführt. Er hat mir empfohlen, sowohl wegen dem Nacken als auch wegen der Hand ein Röntgen durchführen zu lassen. Bei dieser Kurzuntersuchung wurde ich von Dr. St. sowohl am Nacken als auch an der Hand "abgetastet".

Ich fuhr noch vor Mittag ins Krankenhaus nach B. Im Krankenhaus wurde eine Halswirbelsäulenzerrung und eine Handgelenkszerrung diagnostiziert.

Eine "Gurtprellmarke" wurde ebenfalls festgestellt, diese wurde jedoch in der Verletzungsanzeige nicht angeführt, da sie med. unbedenklich ist.

Zeugenaussage von Fr. S. N. bei der UVS-Verhandlung vom 1.12.2005:

Ich war zu Besuch bei einer Freundin in St. und habe bei ihr übernachtet (vom 11. auf 12.6.2005) . In der Zeit zwischen 4.00 und 4.30 Uhr früh läutete mein Handy, am Display stand F. (gemeint: mein Bruder), am Apparat jedoch war mein Stiefvater T.T.

Herr T.T. sagte mir, es habe einen Unfall gegeben, mit dem Pkw meines Bruders habe es einen Unfall gegeben und er nannte mir auch ungefähr den Unfallort. Ich stand auf, ging zu meiner Freundin in ihr Schlafzimmer und ersuchte sie, mir ihr Auto zu borgen. Mein Freund ist durch das Telefonat mit meinem Stiefvater ebenfalls aufgewacht. Wir beide kleideten uns an und fuhren mit dem Pkw meiner Freundin Richtung M. Wir haben die Unfallstelle nicht gleich gefunden, kam in die Ortschaft A. (nahe M.) und fuhr anschließend auf die Bundesstraße B 147 Richtung M.

Wir sahen rechts neben der B147 den Pkw meines Zwillingsbruders.

C. K. stieg beim Abstellplatz des Galaxy aus. Ich fuhr weiter Richtung M. und kehrte bei einer Seitenstraße um und fuhr zurück in Richtung St. Beim Abstellplatz des verunfallten Pkw traf ich C.K. wieder, welcher mir sagte, der Unfall selbst sei ca. 1 km entfernt in Fahrtrichtung St. passiert. Ich fuhr mit dem Auto Richtung St., C.K. ging zu Fuß in die selbe Richtung. Ich traf bei dieser Weiterfahrt den T. T., welcher in Richtung St. ging, also in die selbe Richtung wie ich fuhr.

Ich ließ Hr. T.T. einsteigen und sagte ihm, dass C.K. bereits beim verunfallten Fahrzeug sei. Herr T.T. wiederum sagte mir, er müsse dringend nach L. fahren, um die Abschleppung dieses Fahrzeuges zu organisieren.

Zeitablauf:

vom Anruf des Hr. T.T. bis zum Einsteigen ins Auto geschätzt ca. 5 Min.

Fahrtdauer von St. bis zum Abstellplatz des verunfallten Pkw geschätzt ca. 15 Min.

Ich fuhr gemeinsam mit Hr. T.T. nach Hause nach L..

Ich ging ins Haus und legte mich schlafen.

Ich habe bei dieser Fahrt von St. zum Abstellplatz des Pkw und anschließend weiter nach L. meinen Bruder nicht gesehen. Ich hatte zwar große Sorge um meinen Bruder, bin aber dennoch nicht bis zur Unfallstelle gefahren, um ihn allenfalls dort zu treffen.

Ich kann mir nicht erklären, warum ich mich nicht persönlich davon überzeugt habe, wie es meinem Bruder geht, obwohl er sich offensichtlich irgendwo in der Nähe hat befinden müssen. Ich war in dieser Beziehung desorientiert.

Der verunfallte Pkw stand ca. 1 m neben der Bundesstraße, jedenfalls nicht verkehrsbehindernd. In diesem Bereich befindet sich meines Wissens nach ein Gehweg. Von meinem Freund C. K. habe ich später erfahren, dass er den Pkw von dort weggefahren und anderswo hingestellt hat.

Zeugenaussage des Herrn C. K. bei der UVS-Verhandlung vom 1.12.2005:

Meine Freundin S. N. und ich übernachteten (von 11. auf 12.6.2005) bei einer Freundin in St. Irgendwann nach 4.00 Uhr früh weckte mich meine Freundin und teilte mir mit, dass sich ein Unfall irgendwo bei A. ereignet habe.

T. T. und F.N. wären nahe A. in einen Verkehrsunfall verwickelt, beide seien jedoch nicht verletzt. Wir fuhren mit dem Pkw jener Freundin, bei welcher wir übernachteten, zum uns mitgeteilten Ort. Insgesamt gesehen hat es ca. 30 Min. gedauert von der Mitteilung über den Unfall bis zur Ankunft beim verunfallten Fahrzeug.

Wir sahen den Galaxy stehen, wobei ich weder Hr. T.T. noch Hr. N. gesehen habe.

Allerdings befand sich hinter dem Galaxy ein anderer Pkw, dessen Lenker mir mit-geteilt hat, dass der Unfall sich ca. 1 1/2 km entfernt Richtung St. ereignet haben soll.

Beim Ford Galaxy steckte der Zündschlüssel, ich fuhr weg und stellte ihn in eine "kleine Nische", welche ca. 150 m vom ersten Abstellplatz entfernt ist. Ich zog den Zündschlüssel ab und versperrte das Auto und ging zurück auf die B 147 Richtung St. Während dessen kam meine Freundin - sie hatte ihr Auto mittlerweile umgekehrt - und ich sagte ihr, sie möge Richtung St. fahren. Ich ging zu Fuß. Während ich ging, rief mich F. N. auf meinem Handy an und fragte nach dem Fahrzeugschlüssel. Ich ging zurück zum verunfallten Pkw, als ich dort ankam, waren die beiden amtshandelnden Gendarmeriebeamten und Herr F. N. bereits beim neuen Abstellplatz des verunfallten Pkw. Ich habe F. N. die Autoschlüssel übergeben, wobei ich davon ausgehe, dass die beiden Gendarmeriebeamten dies beobachtet haben.

Als ich zum neuen Abstellplatz des verunfallten Pkw kam, wurde meines Wissens nach der Alkomat vorbereitet zur Vornahme des Alkotests.

Zu diesem Zeitpunkt wusste ich weder, wer mit diesem Pkw gefahren ist, noch habe ich die Unfallstelle selbst gesehen.

Nach Beendigung der Amtshandlung (Alkotest, Führerscheinabnahme) wurden wir von der Gendarmerie nach Hause nach L. gebracht.

Später um ca. 7.00 bis 8.00 Uhr sind Herr T.T. und ich zur Unfallstelle gefahren und haben diese noch endgültig gesäubert.

Erst zu Hause in L. hat meines Wissens nach Hr. T. T. davon erfahren, dass Hr. F. N. der Führerschein abgenommen wurde.

Beweisanträge des Rechtsvertreters des Bw:

 

 

 

 

 

 

zum Beweis der Richtigkeit der Ausführungen des Zeugen T.T. bez.

Vorsprachen am GP F. zum Inhalt dieses Gespräches sowie zum Beweis

der bei Hr. T.T. bestehenden Verletzungen am Vorfallstag.

 

 

In jedem Fall wird die Durchführung einer Verkündungstagsatzung beantragt.

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Eingabe vom 2.12.2005 nachstehenden Protokollergänzungsantrag gestellt:

"Der Vertreter der Erstbehörde, Herr AS. I.R. bestätigt die uneingeschränkte Richtigkeit der Ausführungen des Bw im letzten Satz auf Seite 3 der Verhandlungsschrift."

Der letzte Absatz auf Seite 3 der Verhandlungsschrift lautet:

"Bei der Einvernahme bei der BH Braunau am 10.8.2005 wurde mir (= der Bw) eine kürzere Führerschein-Entzugsdauer angeboten, falls ich ein Geständnis ablege.

Ich lehnte dies mit der Begründung ab, dass ich bei der Wahrheit bleibe."

Der Vertreter der belangte Behörde, Herr AS. I.R. hat bei der mündlichen UVS-Verhandlung - wenngleich dies nicht protokolliert wurde - bestätigt, am 10.8.2005 dem Bw für den Fall eines Geständnisses eine kürzere Entzugsdauer in Aussicht gestellt zu haben.

Diesem Protokollergänzungsantrag wird daher stattgegeben.

Das oa. "Angebot" des Vertreters des belangten Behörde vom 10.8.2005 ändert jedoch nichts an den tatsächlichen Geschehnissen vom 12.6.2005, Zeitraum ca. 04.00 Uhr bis ca. 05.20 Uhr im Bereich der B 147, km 9,34 bis km 10,18!

Am 29.12.2005 wurde beim UVS eine Verkündungstagsatzung durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw und ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

Der Rechtvertreter des Bw hat dabei - noch vor Verkündung des Erkenntnisses - nachfolgende Schlussäußerung abgegeben:

Die als Zeugen einvernommenen Gendarmeriebeamten konnten zur Frage der Lenkereigenschaft insofern nichts beitragen, als diese den Beschuldigten an der Unfallstelle angetroffen haben, welche rund 800 m von jener Stelle entfernt liegt, an welcher der Pkw des Beschuldigten abgestellt war. Es gibt also nur folgende direkte Beweise zur Lösung der Frage der Lenkereigenschaft:

Die Aussage des Beschuldigten selbst und jene der drei Zeugen T.T., S. N. und C. K. Die Aussagen dieser Zeugen sind uneingeschränkt glaubhaft, diese haben lebensnah und nachvollziehbar die Ereignisse geschildert. Der Beschuldigte selbst hat von vornherein eingeräumt, dass die Behauptung der Beamten, er habe ihnen gegenüber die Lenkereigenschaft eingeräumt, den Tatsachen entspricht. Der Grund dafür, dass der Beschuldigte die Lenkereigenschaft vor der Exekutive auf sich genommen hat, liegt einzig und allein darin, dass er Herrn T.T. dahingehend Glauben geschenkt hat, dass er infolge Alkoholisierung ihn nicht mehr zum Stadtfest nach M. fahren kann. Der Beschuldigte war in dieser Situation (Alkoholisierung) nicht mehr in der Lage zu erkennen, dass T.T. diesbezüglich eine Ausrede gebraucht hat, um den Beschuldigten nach Hause zu bringen.

Die Rechtsmittelanträge bleiben aufrecht.

Entscheidungswesentlich ist einzig und allein, ob zur Tatzeit und am Tatort der auf den Bw zugelassene Pkw vom Bw selbst oder von dessen Stiefvater, Herrn T.T. gelenkt wurde.

Im Rahmen der vom UVS durchzuführenden Beweiswürdigung ist dazu festzustellen:

 

 

    • Schematische Übersichtsskizze:

Fahrtrichtung von St. kommend in Richtung M. (= von links nach rechts)

U H E A

ca. 150m ca. 550m

U= Unfallstelle

H= (angeblicher) Übergabeort des Handy (T.T. an den Bw)

A= (angeblicher erster) Abstellort des verunfallten Pkw

E= (angebliche) Stelle, in welcher Herr T.T. in den von Frau S.N. gelenkten Pkw

eingestiegen ist.

Entfernungen: U bis H = ca. 150m

U bis A = ca. 700m

H bis A = ca. 550m

E ist (irgendwo) zwischen H und A

  1.  

     

    Wenn der Bw schon in der Lage ist - ohne seinen Stiefvater T.T. dafür

    bemühen zu müssen - eine Fahrtgelegenheit von Fr. (=BRD) in das 30 km

    entfernte St. zu organisieren, um dort pünktlich um 03.30 Uhr einzutreffen

    müsste er doch ebenso in der Lage sein - wiederum ohne seinen Stiefvater

    bemühen zu müssen - eine Fahrtgelegenheit von St. in das nur 8 km entfernte

    L. zu organisieren!

     

     

     

     

      • Es erscheint zumindest ungewöhnlich, dass Herr T.T. den 25-jährigen Bw - welcher im Besitz eines PKW und eines Führerscheines ist - am 11.6.2005 abends mit dem Pkw des Bw nach Fr. (=BRD) chauffiert und vereinbart, ihn am nächsten Tag um 03.30 Uhr in der Früh im 30 Kilometer von Fr. entfernten St. wieder abzuholen. Einerseits überließ der Bw es dem Zufall, von Fr. in das 30 km entfernte St. - zu einem exakt bestimmten Zeitpunkt (3.30 Uhr früh!) - zu gelangen, andererseits organisierte der Bw jedoch exakt die Fahrgelegenheit von St. in das nur 8 km entfernte L.
      • Ebenso erscheint ungewöhnlich, dass Herr T.T. um ca. 03.00 Uhr aufsteht, um den Bw - mit dem Pkw des Bw - aus dem ca. 8 Kilometer entfernten St. abzuholen, obwohl doch der Bw einerseits Auto- und Führerscheinbesitzer war und andererseits sich "zugetraut" hat, eine Fahrtgelegenheit von Fr. in das 30 km entfernte St. zu organisieren.
      • Der Bw hat - siehe Niederschrift Seite 2 - angegeben:

"Da mein Stiefvater noch nicht da (= beim vereinbarten Abholort in St.) war, telefonierte ich mit ihm um 03.46 Uhr bzw. 03.47 Uhr - ich rief von meinem Handy auf sein Handy an."

Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Stiefvater des Bw, Herr T.T. bereits auf der Fahrt nach St., sein Handy hatte er zuhause vergessen.

Es ist daher nicht möglich, dass der Bw um 03.46 Uhr bzw. um 03.47 Uhr mit seinem Stiefvater telefoniert hat.

Der Rechtsvertreter des Bw hat im Protokollergänzungsantrag vom 2.12.2005 nachstehendes ausgeführt:

"Wenn auf Seite 2, Mitte, der Verhandlungsschrift protokolliert ist, dass ich mit meinem Stiefvater "telefonierte", so ist diese Formulierung etwas missverständlich, ich habe diesen angerufen, jedoch nicht erreicht, allenfalls habe ich beim zweiten Anruf auf die Mailbox gesprochen."

Dieser "zweite Anruf" um 03.47 Uhr dauerte gemäß Handy-Protokoll 5 Minuten und 38 Sekunden.

Gegenstand dieses Telefonates war, dass der Stiefvater noch nicht da war.

Ein Telefonat - mit einer zweiten Person - für die Dauer von mehr als fünf Minuten ist "alltäglich" und absolut nicht ungewöhnlich.

Ungewöhnlich ist jedoch

 

 

 

 

Dieser Umstand wurde vom Rechtsvertreter des Bw erst im Protokollergänzungsantrag vom 2.12.2005 vorgebracht.

 

 

    • Zur Zeugenaussage des Herrn T.T. ist im Einzelnen auszuführen:

2.1 Herr T.T. hat am 12.6.2005 unmittelbar nach dem Unfall bzw. dem Abstellen des verunfallten Pkw - lt. Handyprotokoll - zwischen 4:06 Uhr und 4:23 Uhr insgesamt neun Telefonate geführt oder zumindest versucht, um Hilfe herbeizuholen

Herr T.T. hat/ist am 12.6.2005 früh sowie Vormittag, jedenfalls im Zeitraum nach dem Unfall bzw. der Amtshandlung (somit nach ca. 05.20 Uhr)

 

 

(bei der Firma S. in L. sowie beim Bauhof in L.),

 

 

 

 

 

 

 

 

Herr T.T. hat dabei überlegt, organisiert und zielgerichtet gehandelt!

Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und entbehrt jedweder Logik, dass dieser überlegt, zielgerichtet und organisiert handelnde Herr T.T. wenige Stunden zuvor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dabei kümmerte er sich weder, wo sein Stiefsohn bleibt, noch wie es an der -

nur noch ca. 150m entfernten - Unfallstelle aussieht, insbes. ob sein Stiefsohn

diese bereits vollständig geräumt und abgesichert hat.

 

 

Herr T.T. ging nach der Handyübergabe zurück in Richtung Abstellplatz des

verunfallten Pkw, welcher ca. 550 m vom Ort der Handyübergabe entfernt ist.

Um 4.45 Uhr - somit ca. 20 Minuten nach der Handyübergabe - stieg Herr T.T.

in den von Frau S.N. gelenkten Pkw ein. Zu diesem Zeitpunkt war Herr T.T. noch

so weit vom Abstellplatz des verunfallten Pkw entfernt, dass Herr C.K. - dieser

war dort aus dem Pkw der S.N. ausgestiegen - ihn nicht gesehen hat.

Der 40-jährige Herr T.T. hat bei der UVS-Verhandlung auch einen "sportlichen

Eindruck" hinterlassen! Exakt dieser Herr T.T. hätte somit in einem Zeitraum von

ca. 20 Minuten eine Entfernung von deutlich weniger als 550 m zurückgelegt !?

Liegt z.B. jener Ort, wo Herr T.T. in den von Frau S.N. gelenkten Pkw

eingestiegen ist, etwa in der Mitte zwischen dem Ort der Handyübergabe und

dem Abstellort des verunfallten Pkw liegen, hätte Herr T.T. für eine Wegstrecke

von ca. 250-300m ca. 20 Minuten benötigt. Dies würde im Ergebnis bedeuten,

dass Herr T.T. für 1 km "Fußmarsch" mindestens 1Stunde benötigt!

Unerklärlich bleibt daher, was Herr T.T. in diesem Zeitraum von ca. 20 Minuten -

im Bereich zwischen Unfallstelle und Abstellplatz des verunfallten Pkw -

gemacht haben soll !?

 

 

Auch hier hat er sich weder um seinen alkoholisierten, sich in schlechter

Stimmung befindlichen Stiefsohn gekümmert, noch sich dafür

interessiert, wie es an der Unfallstelle aussieht.

Die nur wenige 100 m entfernte, noch dazu in Fahrtrichtung sich befindliche,

Unfallstelle wäre mit dem von der Stieftochter S.N. gelenkten Pkw in

Sekundenschnelle zu erreichen gewesen!

 

Zusammengefasst bedeutet dies:

Herr T.T. hat mehrfach vermieden, an der Unfallstelle zu verbleiben bzw. zu dieser zurückzukehren, diese abzusichern sowie zu säubern

 

 

 

 

 

 

 

 

Der nüchterne Lenker (= Herr T.T.) verbleibt nicht bzw. kehrt nicht an die ca. 700 m entfernte Unfallstelle zurück, um diese abzusichern sowie die Fahrzeugteile wegzuräumen, dies überlässt bzw. damit beauftragt er - noch dazu bei Nacht (!) - dem/den alkoholisierten, sich in schlechter Stimmung befindlichen Beifahrer (=Bw), welcher gleichzeitig auch noch Besitzer dieses stark beschädigten Fahrzeuges ist!

Dies alles konnte Herr T.T bei der mündlichen UVS-Verhandlung nicht erklären!

2.2 Die Angaben des Herrn T.T. in den Zeugeneinvernahmen bei der belangten Behörde sowie der mündlichen UVS-Verhandlung betreffend den Zeitraum vom Unfall (kurz nach 04.00 Uhr) bis zur Beendigung der Amtshandlung (ca. 05.20 Uhr) sind daher völlig unglaubwürdig!

2.3 Für den UVS steht somit fest, dass Herr T.T.

 

 

 

 

2.4 Der Bw hat folgende Beweisanträge gestellt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Es liegt geradezu auf der Hand, dass Herr T.T. - nachdem er vom Verkehrsunfall sowie der anschließenden Amtshandlung erfahren hat - die "Kontaktaufnahmen" vom 12.6.2005 nach ca. 6.00 Uhr bzw. vormittags mit der Gendarmerie, der Straßenmeisterei, dem Gemeindearzt Dr. S. und dem KH B. "inszeniert" hat, um - hinsichtlich des Lenkers des verunfallten Pkw - den Verdacht von seinem alkoholisierten Stiefsohn abzulenken!

Die Beweisanträge des Bw werden daher abgelehnt.

3. Zur Zeugenaussage der (Zwillings-)Schwester des Bw, Frau S.N. ist auszuführen:

Frau S.N. wurde gemäß ihrer Aussage von Herrn T.T. am 12.6.2005 nach 04.00 Uhr von diesem Verkehrsunfall telefonisch verständigt.

Zwischen dieser Verständigung und dem Eintreffen an der Unfallstelle ist - nach den Angaben der Frau S.N. bei der mündlichen UVS-Verhandlung - ein Zeitraum von ca. 20 Minuten vergangen.

Frau S.N. "hatte zwar große Sorge um ihren Bruder, sie könne sich jedoch nicht erklären, warum sie sich nicht persönlich davon überzeugt habe wie es ihrem Bruder gehe, obwohl er sich offensichtlich irgendwo in der Nähe hat befinden müssen.

Sie sei in dieser Beziehung desorientiert gewesen."

Auch dies widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und entbehrt jedweder Logik!

Herr T.T. hat - wie dargelegt - am 12.6.2005 in der Zeit zwischen Verkehrsunfall ( kurz nach 4.00 Uhr) und Beendigung der Amtshandlung (ca. 5.20 Uhr) sich nicht im Bereich zwischen Unfallstelle und Abstellplatz des verunfallten PKW aufgehalten.

Frau S.N. hat - gemäß ihrer Zeugenaussage - um ca. 4.45 Uhr in diesem Bereich Herrn T.T abgeholt, obwohl sich dieser dort gar nicht befunden hat!

Auch Frau S.N. ist daher - zumindest in bezug auf die Abholung des Herrn T.T. aus dem Bereich Unfallstelle/Abstellplatz - völlig unglaubwürdig!

4. Zur Zeugenaussage des Herrn C.K ist auszuführen:

Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und entbehrt jedweder Logik, dass Herr C.K um ca. 4.45 Uhr den stark demolierten und praktisch nicht mehr fahrbereiten Pkw des Bw vom "ersten Abstellplatz" ca. 150 m wegstellt, obwohl dieser Pkw - siehe Zeugenaussage der S.N. - doch gar nicht verkehrsbehindernd abgestellt war.

Herr C.K ist daher ebenfalls als unglaubwürdig zu bezeichnen!

 

5. Am 12.6.2005 war Sonnenaufgang um 4.58 Uhr MESZ -

siehe Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl II/248/2005 - Anhang 2 zu § 11.01 Z2.

Um ca. 4.45 Uhr - somit bereits zur Zeit der Morgendämmerung - haben/hätten sich auf einem ca. 700 m langen Teilstück der B147 - zwischen der Unfallstelle und dem ersten Abstellplatz des verunfallten Pkw - aufgehalten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Noch dazu hatte Frau S.N den einzigen fahrtauglichen Pkw!

 

 

Auch dies widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und Logik und lässt nur den Schluss zu, dass am 12.6.2005 um ca. 4.45 Uhr Herr T.T, Frau S.N und Herr C.K. (letzterer kam erst zum Abstellplatz des Pkw, als die beiden amtshandelnden Gendarmeriebeamte sowie der Bw bereits dort waren) im Bereich zwischen Unfallstelle und Abstellplatz des verunfallten Pkw nicht anwesend waren!

6. Das Vorbringen des Rechtsvertreters des Bw in der Schlussäußerung vom 29.12.2005 "die Aussagen dieser Zeugen (T.T., S.N., C.K.) sind uneingeschränkt glaubhaft, diese haben lebensnah und nachvollziehbar die Ereignisse geschildert" wird bereits durch die bisherigen Ausführungen eindeutig widerlegt!

  1.  

     

    1. Zu den vom Bw getätigten Aussagen - siehe insbesondere die Zeugenaussagen

der beiden amtshandelnden Gendarmeriebeamten - ist auszuführen:

 

 

Dieses Gespräch mit den Gendarmeriebeamten ist völlig normal abgelaufen und hat der Bw auf die Fragen der beiden amtshandelnden Beamten verständliche und konkrete Antworten gegeben.

Bei der mündlichen UVS-Verhandlung hat der Bw bestätigt, dass er den Gendarmen gegenüber dezidiert angegeben hat, dass er mit seinem PKW gefahren ist und dass er den Unfall verursacht hat.

Bei kurz nach der Tat abgelegten Aussagen werden in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht; VwGH vom 10.9.2004, 2001/02/0241 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 18.7.1997, 97/02/0123; vom 21.4.1999, 98/03/0050 uva.

Weiters entspricht es der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen; VwGH vom 26.1.1996, 95/02/0289; vom 27.2.1992, 92/02/0084; vom 25.1.2005, 2004/02/0352 mit Vorjudikatur.

 

 

Eigenartigerweise beklagte der Bw sich jedoch nicht darüber, dass sein

Stiefvater Herr T.T. - welcher gemäß den nunmehrigen Vorbringen diesen

Verkehrsunfall verursacht haben soll - ihm nicht geholfen hat.

Seinen Stiefvater hat der Bw nicht einmal erwähnt!

 

 

Zu diesem Zeitpunkt war - siehe die Zeugenaussage des Herrn GI W.H. -Herr C.K. noch nicht beim Abstellplatz des PKW eingetroffen.

Herr C.K. konnte somit dem Bw den Autoschlüssel nicht gegeben haben.

 

 

 

 

dass ihn sein Stiefvater erschlagen würde.

 

 

 

 

 

 

"was das jetzt koste, wenn sich das vertuschen ließe, weil er wisse,

dass alle Polizisten bestechlich seien."

Hätte tatsächlich Herr T.T und nicht der Bw den Pkw gelenkt, wären doch die zuletzt aufgezählten - vier - Aussagen des Bw geradezu absurd !!

.

  1.  

     

    1. Der Bw bringt vor, er wollte seinen Stiefvater T.T. "schützen".

Dazu ist festzustellen, dass es auch hier jedweder Lebenserfahrung widerspricht und jeglicher Logik entbehrt, dass der Bw,

 

 

 

 

 

 

 

 

während der gesamten Amtshandlung derartig "überlegt" handelt, dass er die Lenkereigenschaft seines Stiefvaters mit keinem einzigen Wort erwähnt.

Der Bw hat sogar gegenüber seinem "Schwager", Herrn C.K. mit keinem einzigen Wort erwähnt, dass sein Stiefvater der Lenker des verunfallten Pkw gewesen sei - siehe die Zeugenaussage des Herrn C.K. "zu diesem Zeitpunkt (= Alkotest, Führerscheinabnahme) wusste ich weder, wer mit diesem Pkw gefahren ist ...."

Das Vorbringen des Bw, er hätte seinen Stiefvater schützen wollen, ist unglaubwürdig und wird als reine Schutzbehauptung angesehen.

8. Ein Vorgang tatsächlicher Art ist dann als bewiesen anzusehen, wenn die Behörde auf Grund der zur Verfügung stehenden Beweismittel (hier: Zeugenaussagen) nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und Gesetzen logischen Denkens zur Überzeugung gelangt ist, dass der Vorgang sich so abgespielt hat; VwGH v. 26.5.1993, 90/13/0155.

 

Für den UVS steht daher fest, dass zur Tatzeit und am Tatort der Bw selbst

 

 

 

 

 

 

Nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung bleiben an der Lenkereigenschaft des Bw keine wie immer gearteten Zweifel, weshalb auch der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht anzuwenden ist; VwGH vom 25.7.2003, 2002/02/0175 mit Vorjudikatur.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, darf gem. § 5 Abs.1 StVO ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 10 Tagen bis 6 Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Beim Bw wurde am 12.6.2005 um 05.10 Uhr und um 05.11 Uhr die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von

0,71 mg/l bzw. 0,75 mg/l - maßgeblicher Wert somit: 0,71 mg/l - ergeben hat.

Diese Messung wurde vom Bw im gesamten Verfahren nicht bestritten.

Der Bw hat somit eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1a StVO begangen.

Von der belangten Behörde wurde die Mindeststrafe von 872 Euro festgesetzt.

Eine Herabsetzung dieser Geldstrafe ist daher rechtlich nicht möglich.

Gemäß § 31 Abs.1 StVO 1960 dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs - wozu auch Leitschienen zu zählen sind - nicht beschädigt werden.

Gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

Der Bw hat einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, bei welchem an der Unfallstelle auch die Leitschiene, somit eine Einrichtung zur Sicherung des Verkehrs iSd § 31 Abs.1 sowie § 99 Abs.2 lit.e StVO, stark beschädigt wurde.

Die nächste Gendarmeriedienststelle wurde von einem unbeteiligten Verkehrsteilnehmer - im Wege der Bezirksleitzentrale B. - verständigt.

Dass er die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt hätte, behauptet der Bw selbst nicht.

Der Bw hat daher die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.2 lit.e iVm § 31 Abs.1 StVO begangen.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von 100 Euro beträgt weniger als 5 % der möglichen Höchststrafe und ist bereits aus diesem Grund nicht überhöht.

Vergleichsweise wird auch noch auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.6.1994, 92/03/0269 verwiesen. Über den dortigen - bis dahin unbescholtenen - Beschwerdeführer wurde ua wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO eine Geldstrafe von umgerechnet 218 Euro verhängt.

Der VwGH hat diese Geldstrafe als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz 10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Strafen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

Lenkereigenschaft - Beweiswürdigung

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 26. Jänner 2007, Zl.: 2006/02/0053

 

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