Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160930/3/Fra/He

Linz, 23.01.2006

 

 

 

VwSen-160930/3/Fra/He Linz, am 23. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn JB vertreten durch Herrn Rechtsanwalt und Notar MO gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 20.10.2005, VerkR96-16530-2005, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 350 Euro herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen festgesetzt.

 

  1. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (35 Euro).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage) verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen ............ am 20.7.2005 um
21.10 Uhr auf der A9 Pyhrnautobahn in Fahrtrichtung Norden, bei Strkm. 52,657 im Gemeindegebiet von Spital am Pyhrn um 70 km/h schneller als die für Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren ist. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

 

I.2. Dagegen richtet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter gegen die Strafhöhe eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen. Diese Bestimmung enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Dies bedeutet für das ordentliche Verfahren, dass die Behörde auf der Grundlage des § 19 Abs.1 VStG ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun hat. Dazu gehört die Beantwortung der gemäß § 19 leg.cit. rechtserheblichen Frage nach dem Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung jener Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonstige nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Des weiteren sind neben dem objektiven Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat auch das subjektive des Schuldgehaltes der Tat zu erörtern.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

In seiner Stellungnahme vom 23.8.2005 an die belangte Behörde räumt der Bw gegen den vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoß ein, den er aufrichtig bedauere. Er fügt hinzu, dass er sich hierzu aufgrund der leeren, verkehrsfreien Autobahn verleiten habe lassen. Unter Bedachtnahme auf die vorgebrachten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse (800 Euro monatliches Arbeitslosenentgelt, für Gattin und zwei Kinder sorgepflichtig) sah sich der Oö. Verwaltungssenat veranlasst, die Strafe auf das nunmehrige Ausmaß zu reduzieren. Die Herabsetzung der Strafe war (auch) aufgrund des Umstandes, dass der Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, was für ihn mildernd ins Gewicht fällt, vertretbar. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Einer weiteren Herabsetzung der Strafe steht jedoch der erhebliche Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entgegen. Die belangte Behörde führt dazu im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend aus, es gelte als gesicherte Tatsache, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen eine der häufigsten Unfallursachen darstellen. Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 70 km/h auf einem Autobahnteilstück stelle eine als schwerwiegend zu erachtende Rechtsgutbeeinträchtigung dar. Die mit dem Schnellfahren sich gleichsam "potenzierende Gefahr" werde in Kauf genommen, wobei es den Lenkern eines Kraftfahrzeuges häufig nicht hinsichtlich der Verbotsnorm, jedoch hinsichtlich der erhöhten abstrakten Gefährdung und Unfallsneigung am Unrechtsbewusstsein mangelt.

 

Die Interessen der Verkehrssicherheit wurden durch die Wahl einer derartig hohen Fahrgeschwindigkeit erheblich beeinträchtigt. Dies muss auch einem Laien einsichtig sein.

 

Auch präventive Überlegungen sprechen gegen eine weiter Herabsetzung der Strafe.

 

Sollte es dem Bw aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sein, die Strafe unverzüglich zu entrichten, so hat er die Möglichkeit, bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu stellen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

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