Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160931/2/Br/Sta

Linz, 08.11.2005

 

 

 

VwSen-160931/2/Br/Sta Linz, am 8. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn J K, geb. , S, S, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 11. Oktober 2005, VerkR96-3283-2005, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 1.300 Euro ermäßigt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird bestätigt.

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf
130 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 21, § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

zu II.: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.453,00 Euro und für den für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vierzehn Tagen verhängt.

 

1.1. Zur Strafzumessung verwies die Behörde erster Instanz auf den von 1.162 Euro bis 5.813 Euro reichenden Strafrahmen. Das Monatseinkommen des Berufungswerbers wurde auf 1.100 Euro geschätzt. Als straferschwerend wurde eine aus dem Jahr 2003 stammende einschlägige Vormerkung gewertet.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen und ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung verweist der Berufungswerber auf seine "sehr geringe Pension" und seine sich zwischenzeitig sehr nachteilig entwickelte wirtschaftliche Situation. Diesbezüglich legt er einen Kontoauszug der Raika vor. Aus diesem ergibt sich seine Steuerbemessungsgrundlage mit 843,52 Euro. Ebenfalls wurde der Strafberufung eine von der Raiffeisenlandesbank Region S ausgestellte Bestätigung über eine monatliche Kreditrückzahlungspflicht aus seinem Geschäftsbetrieb in der Höhe von 555 Euro beigefügt. Schließlich legte der Berufungswerber auch noch einen Teilzahlungsbescheid des Finanzamtes Kirchdorf/Perg/Steyr vom 20.7.2005 vor. Daraus ergibt sich ein Steuerrückstand von 2.975,81 Euro und diesbezüglich bewilligte Monatsraten in Höhe von 300 Euro.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

3.1. Der Berufungswerber machte somit wesentlich ungünstigere wirtschaftliche Verhältnisse glaubhaft als diese offenkundig der Strafbemessung der Behörde erster Instanz grundgelegt worden waren.

 

4. Zur Strafzumessung:

 

4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

4.2. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

4.2.1. Grundsätzlich handelt es sich iSd § 60 bei der Strafzumessung AVG (§ 24 VStG) um eine Ermessenentscheidung; damit wäre an sich dem Ergebnis der für die Ermessensausübung maßgebenden Umständen und Erwägungen der Behörde erster Instanz objektiv besehen grundsätzlich nicht entgegen zu treten gewesen. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Durch die hier erst durch das entsprechende Vorbringen im Berufungsverfahren erwiesenen, für den Berufungswerber offenkundig deutlich ungünstigeren wirtschaftlichen Verhältnisse, schien demnach die Ermäßigung der an sich schon milde bemessenen Geldstrafe dennoch geboten. Eine Reduzierung auch der Ersatzfreiheitsstrafe war aber mit Blick auf die ausschließlich aus den nachgewiesenen wirtschaftlichen Umständen ermäßigten Geldstrafe nicht vertretbar.

 

4.2.2. Auch die Anwendung des a.o. Milderungsrechtes (§ 20 VStG) konnte mangels beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe nicht in Betracht kommen. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber bereits einschlägig vorgemerkt ist. Dies ist straferschwerend zu werten, sodass auch mit der Mindeststrafe aus Gründen der Prävention nicht das Auslangen gefunden werden kann.

 

5. Über ein allfälliges Ratenzahlungsgesuch hat die Behörde erster Instanz zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von
180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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