Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160932/7/Ki/Da

Linz, 13.12.2005

 

 

 

VwSen-160932/7/Ki/Da Linz, am 13. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des D R S, S, F, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. A K, S, R, vom 27.9.2005 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.9.2005, VerkR96-12443-2005, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 13.12.2005 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 11,60 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 13.9.2005, VerkR96-12443-2005, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe ein Fahrzeug überholt, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied der beiden Fahrzeuge für einen kurzen Überholvorgang zu gering gewesen sei. Als Tatort wurde Gemeinde Aurach am Hongar, Autobahn, A 1 Westautobahn, zwischen Strkm 227 und 230, Richtungsfahrbahn Salzburg, als Tatzeit der 27.6.2005, 16:40 Uhr, festgestellt. Das Fahrzeug wurde als Lastkraftwagen N3, Iveco LD 260E43Y, Kennzeichen HA-, bzw. als Anhänger O4, Schwarzmüller PA 2 ATL, Kennzeichen HA- konkretisiert. Er habe dadurch § 16 Abs.1 lit.b StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO wurde eine Geldstrafe in Höhe von 58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.

 

I.2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 27.9.2005 Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu jedenfalls die verhängte Geldstrafe ganz nachzusehen.

 

In der Begründung wird ausgeführt, dass der Einschreiter auf der Westautobahn einen Überholvorgang beabsichtigt und er hiezu diesen korrekt rechtzeitig angezeigt habe. Als er dann zum Überholen angesetzt habe, hätten keine anderen Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können, da die linke Fahrspur völlig frei gewesen sei. Das überholte Fahrzeug sei zu Beginn des Überholvorganges mit einer Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h gefahren, er selber sei nicht schneller als die erlaubten 80 km/h gefahren. Als er sich auf selber Höhe mit dem zu überholenden Fahrzeug befunden habe, hätte der Lenker des selben seine Geschwindigkeit erhöht. Da allein auf Grund des Verhaltens des Lenkers des zu überholenden Fahrzeuges und nicht des Einschreiters der Unterschied der Geschwindigkeiten des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges für einen kurzen Überholvorgang zu gering gewesen sei, stehe zweifelsfrei fest, dass der Einschreiter keine Übertretung des § 16 Abs.1 lit.b StVO begangen habe. Hätte der andere Lenker die Geschwindigkeit beibehalten, wäre die notwendige Geschwindigkeitsdifferenz gegeben gewesen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 13.12.2005. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, GI W, einvernommen. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat sich entschuldigt.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Seewalchen/Attersee vom 5.7.2005 zu Grunde, die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde vom Meldungsleger festgestellt. In der Tatortbeschreibung wurde ausgeführt, dass Herr S ununterbrochen im angeführten Bereich versucht habe einen anderen Kraftwagenzug zu überholen. Es habe praktisch keinen Geschwindigkeitsunterschied gegeben, da beide Fahrzeuge ständig in etwa auf gleicher Höhe gewesen seien.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Meldungsleger als Zeuge den angezeigten Sachverhalt, ausdrücklich führte er aus, dass ihm bezüglich des überholten Kraftfahrzeuges kein Fehlverhalten aufgefallen sei. Die beiden Fahrzeuge seien mit annähernd gleicher Geschwindigkeit unterwegs gewesen bzw. habe der Geschwindigkeitsunterschied maximal 1 - 2 km/h betragen.

 

Der Berufungswerber seinerseits bestritt nach wie vor den zur Last gelegten Sachverhalt, es habe im Tatortbereich kein Überholverbot gegeben, der andere Lenker habe während des Überholvorganges seine Geschwindigkeit erhöht. Zuvor habe er sein Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit von etwa 80 km/h abbremsen müssen, den Überholvorgang habe er begonnen, nachdem der linke Fahrstreifen frei gewesen sei, er habe keine anderen Fahrzeuge gefährdet oder behindert.

 

Aus den vorliegenden Kopien der Tachoscheiben geht hervor, dass während des Überholvorganges der Beschuldigte eine Geschwindigkeit von etwa 86 - 88 km/h eingehalten hat.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass die Angaben des Zeugen durchaus der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können, die Aussagen sind schlüssig und widersprechen nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen.

 

Der Beschuldigte konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gewertet werden, im vorliegenden Falle konnte er sich jedoch nicht entlasten, zumal, wie noch dargelegt werden wird, selbst ein Fehlverhalten des überholten Kraftfahrzeuglenkers zu keiner Entlastung des Berufungswerbers führen würde.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 16 Abs.1 lit.b StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn der Unterschied der Geschwindigkeiten des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf allenfalls geltende Geschwindigkeitsbeschränkungen für einen kurzen Überholvorgang zu gering ist.

 

Im vorliegenden Falle hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die mündliche Berufungsverhandlung, ergeben, dass der Tatvorwurf zu Recht erfolgte. Einerseits hat der Beschuldigte, was auch durch die vorliegenden Tachoscheiben belegt ist, während des Überholvorganges eine höhere als die für ihn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (siehe § 58 Abs.1 Z2 lit.e KDV) überschritten und es war offensichtlich auch der andere Kraftwagenlenker mit einer bloß geringeren Geschwindigkeit unterwegs bzw. hat dieser Lenker während des Überholvorganges die Geschwindigkeit jedenfalls nicht wesentlich erhöht. Laut Angaben des Zeugen hat die Geschwindigkeit des überholten Kraftfahrzeuges lediglich im Bereich zwischen 1 km/h und 2 km/h variiert.

 

Selbst wenn aber der andere Lenker seine Geschwindigkeit erhöht hätte, würde dieser Umstand den Berufungswerber nicht entlasten, zumal laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Lenker des überholenden Fahrzeuges den Überholvorgang auch dann abzubrechen und sich wieder hinter das vor ihm fahrende Fahrzeug einzureihen hat, wenn der Lenker des Fahrzeuges, das überholt wird, entgegen der Anordnung des § 15 Abs.5 StVO die Geschwindigkeit erhöht und erst dadurch die Möglichkeit der Behinderung oder Gefährdung anderer Straßenbenützer oder ein Platzmangel für ein gefahrloses Überholen herbeigeführt wird, wenn und so weit dies dem Lenker des überholenden Fahrzeuges möglich ist (VwGH 9.10.1985, 84/03/0106). Im vorliegenden Falle ist offensichtlich, dass das Abbrechen des Überholvorganges durchaus dem Berufungswerber möglich gewesen wäre.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Sachverhalt objektiv verwirklicht hat und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, insbesondere vermag ein allfälliges Fehlverhalten des anderen Lenkers nicht zu entlasten.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung anbelangt, so strebt der Beschuldigte in seinem Eventualantrag ein Nachsehen der verhängten Strafe an.

 

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Sowohl geringfügiges Verschulden als auch unbedeutende Folgen müssen kumulativ gegeben sein. Im gegenständlichen Falle kann jedoch von einem geringfügigen Verschulden selbst dann nicht gesprochen werden, wenn sich der andere Fahrzeuglenker fehlverhalten hätte, zumal der Beschuldigte dann eben den Überholvorgang hätte abbrechen müssen. Es kann daher von einem geringen Verschulden nicht die Rede sein, sodass die Voraussetzungen des § 21 VStG nicht gegeben sind.

 

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass im Hinblick auf den gesetzlich festgelegten Strafrahmen sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe im untersten Bereich festgesetzt wurden, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht gegeben ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass selbst dann, wenn die vorgemerkte Strafe nicht als einschlägig und damit als erschwerend zu werten wäre, eine Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen werden kann, zumal sowohl generalpräventive als auch spezialpräventive Überlegungen miteinzubeziehen sind. Einerseits soll die Allgemeinheit durch die Verhängung entsprechender Strafen zu einem rechtskonformen Verhalten sensibilisiert werden, andererseits soll der Beschuldigte durch die Bestrafung davon abgehalten werden, weiterhin Verwaltungsübertretungen zu begehen.

 

I.7. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Beschuldigte weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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