Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160934/13/Fra/He

Linz, 03.03.2006

 

 

 

VwSen-160934/13/Fra/He Linz, am 3. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn WU, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. GL gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 26. September 2005, VerkR96-4889-2005, betreffend Übertretung des § 9 Abs.1 VStG iVm § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.6 Z1 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 9 Abs.1 VStG iVm § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.6 Z1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 51 Stunden) verhängt, weil er in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG strafrechtlicher Verantwortlicher der Zulassungsbesitzerin der Firma W. UL und T GmbH. & Co KG mit dem Sitz in K diese ist Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges der Marke Volvo, Type FH 12, mit dem behördlichen Kennzeichen ME-......... (A) und dem Sattelanhänger der Marke Krone mit dem behördlichen Kennzeichen ME-..... (A) nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand bzw. die Ladung der genannten Fahrzeuge den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Die Fahrzeuge wurden am 4.5.2005 um 19.10 Uhr im Gemeindegebiet von Kematen am Innbach, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A 8 bis zum Verkehrskontrollplatz Kemanten am Innbach auf Höhe des Strkm. 24,950 in Fahrtrichtung Wels vom Lenker Robert Taube verwendet, wobei festgestellt wurde, dass das oa Sattelkraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht, zumal dieses Kraftfahrzeug auf dieser Fahrt die größte zulässige Höhe von 4 m um 11 cm überschritten hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z1 KFG 1967 darf die Abmessung von Kraftfahrzeugen und Anhängern eine größte Höhe von 4 m nicht überschreiten.

 

3.2.1. Bereits in seinem Einspruch gegen die vorgausgegangene Strafverfügung brachte der Bw ua vor, dass, wenn beim gegenständlichen Fahrzeug tatsächlich 4,11 m in der Höhe gemessen wurde, dies ausschließlich darauf zurückzuführen sei, dass unter Umständen entweder seitens des Fahrers oder seitens einer anderen Person die Luftfederung der Zugmaschine inkraftgesetzt worden sei, die jedoch ausschließlich dazu diene, das Fahrzeug im Ruhestadium allfälligen Be- und Entladevorrichtungen anzupassen. Es handle sich bei der Luftfederung der Zugmaschine keinesfalls um eine den dauernden Gebrauch dienende Einrichtung, mittels derer die zulässige Höhe überschritten werden könnte oder sollte, sondern um eine bei stehender Zugmaschine bei Be- und Entladevorgängen der Maschine dienende Einrichtung, eine höhenmäßige Anpassung an die Umgebung vorzunehmen. Eine andere Möglichkeit, das der gesetzlichen Norm entsprechende Fahrzeug zu erhöhen, gebe es nicht. Es sei technisch unmöglich, das Fahrzeug mit Luftfederung auf Dauerbetrieb zu lenken.

 

Der Bw beantragt daher die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens darüber, dass eine andere Möglichkeit als die fehlerhafte Messung einerseits oder die Inbetriebnahme der Luftfederung andererseits nicht vorliegen könne, um die gemessene Höhe von 4,11 m festzustellen.

 

Er habe als Geschäftsführer der Firma W. UL und T GmbH & Co KG dieses Fahrzeug mit der entsprechenden Einzelgenehmigung und mit der darin festgestellten Höhe von 4.000 mm gekauft, was exakt dem gesetzlichen Maximalausmaß entspreche. Er könne ausschließen, dass dieses Fahrzeug in irgendeiner Weise in der Richtung manipuliert worden wäre, dass die gesetzlich zulässige Höchsthöhe von 4 m überschritten werden könnte, da eine derartige Manipulation jeglicher wirtschaftlicher Vernunft widersprochen hätte und von vornherein als unwirtschaftlich zu qualifizieren wäre.

 

3.2.2. Entsprechend dem Beweisantrag des Bw hat der Oö. Verwaltungssenat ein Sachverständigengutachten eingeholt.

 

Der Befund des Amtsachverständigen Ing. GL vom 9. Jänner 2006, VT-010191/1083-2005-Lin, lautet wie folgt: "Befund: Herr RT lenkte am 4.5.2005, auf der A8 Strkm. 24.950 , den Sattelzug der Firma W. U L und T GmbH & Co KG, bestehend aus Sattelfahrzeug Volvo FH 12, Kennzeichen ME-..... und Sattelanhänger Krone, Kennzeichen ME-........., wobei anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass die zulässige Fahrzeughöhe von 4000 mm des oa Sattelzuges um 110 mm überschritten wurde.

Herr xx als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma W. UL und T GmbH & Co KG hat gegen die Strafverfügung der BH Grieskirchen, VerkR96-4889-2005 berufen.

Der anwaltlich vertretene Bw brachte ua vor, dass, wenn beim gegenständlichen Fahrzeug tatsächlich 4,11 m in der Höhe gemessen wurde, dies ausschließlich darauf zurückzuführen sei, dass unter Umständen entweder seitens des Fahrers oder seitens einer anderen Person die Luftfederung der Zugmaschine inkraftgesetzt worden sei, die jedoch ausschließlich dazu diene, das Fahrzeug im Ruhestadium allfälligen Be- und Entladevorrichtungen anzupassen. Es handle sich bei der Luftfederung der Zugmaschine keinesfalls um eine den dauernden Gebrauch dienende Einrichtung, mittels derer die zulässige Höhe überschritten werden könnte oder sollte, sondern um eine bei stehender Zugmaschine bei Be- und Entladevorgängen der Maschine dienende Einrichtung, eine höhenmäßige Anpassung an die Umgebung vorzunehmen. Eine andere Möglichkeit, das der gesetzlichen Norm entsprechende Fahrzeug zu erhöhen, gebe es nicht. Es sei technisch unmöglich, das Fahrzeug mit Luftfederung auf Dauerbetrieb zu lenken."

 

Gutachtlich führte der Sachverständige aus, dass die Höhenkontrolle (Vorselektion) am Kontrollplatz in Kematen auf ein Höhenmaß von 4100 mm eingestellt ist. Diese Höhenkontrolle ist nicht geeicht. Ein akustisches und optisches Signal weist auf eine Fahrzeug hin, das diese Höhenkontrolle aktiviert hat. Die Fahrzeuge werden anschließend mit einem geeichten Teleskopmaßstab nachgemessen, und es findet die exakte Bestimmung der Höhe des Sattelzuges statt. Es ist davon auszugehen, dass die Ermittlung der Fahrzeughöhe richtig ausgeführt wurde. Ein Eichschein vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit der Nr. 03-2265/2 vom 7.1.2004 liegt dem Akt bei.

 

Ein wesentliches Kriterium für die größte Höhe eines Sattelzuges ist die sogenannte Aufsattelhöhe. Diese wird von der Fahrbahn bis zur Auflagefläche der Königszapfen gemessen. Beim Sattelanhänger des Herstellers Krone mit der Typenbezeichnung SDP 27 und Bereifung 385/55 R19,5 beträgt die Aufsattelhöhe lt. Angabe des Herstellers 960 mm. Lt. Auskunft des Fahrzeugherstellers Volvo beträgt die Aufsattelhöhe der Sattelzugmaschine Volvo FH 12 mit der im Akt angegebenen Fahrgestellnummer des Fahrzeuges bei Reifen der Dimension 295/16 R22,5 an der Hinterachse 951 mm.

 

Der Sattelanhänger der Marke Krone hat somit eine größte Höhe von 4000 mm lt. Angabe es Herstellers, wenn eine maximale Aufsattelhöhe von 960 mm durch die Sattelzugmaschine eingehalten wird. Die theoretischen Maße des Sattelanhängers stimmen somit überein.

 

Des weiteren kann die Werkeinstellung der Vorlage der Luftfederung am Bedienteil elektronisch durch den Lenker um 30 mm nach oben bzw. unten bleibend verändert werden. Das heißt, dass der Sattelzug eine größte Höhe von maximal 4030 mm aufweisen könnte. Da jedoch der Sattelzug mit einer größten Höhe von 4110 mm vorgefunden wurde, ist anzunehmen, dass die Einstellung der Luftfederung sonst abgeändert wurde (mechanisch durch Niveauregelventil), was aber nicht sinnhaltig wäre.

 

Eine weitere Möglichkeit wäre eine Abänderung des Aufbaus des Sattelanhängers. Das heißt, dass die größte Höhe des Sattelanhängers nicht 4000 mm beträgt, sondern diese in Fahrtstellung bereits überschritten wurde.

 

3.2.3. Der Bw nahm zu diesem Gutachten mit Schreiben vom 23. Februar 2006 Stellung. Der Bw konstatiert in seiner Äußerung, dass das Gutachten eine sehr eingehende Beschreibung einerseits des Messvorganges und andererseits der technischen Daten der Fahrzeuge vornimmt und in seinem Gutachten zum Schluss komme, dass die theoretischen Maße des Sattelanhängers sowie des Sattelzugfahrzeuges übereinstimmen und dass daher eigentlich eine Höhenabweichung, wie sie im gegenständlichen Verfahren beobachtet wurde, nicht sein könne (diesen Schluss zieht der Bw aus der Feststellung des Sachverständigen, dass die theoretischen Maße des Sattelanhängers sowie des Sattelzugfahrzeuges übereinstimmen). Der Sachverständige unterscheide in weiterer Folge sehr wohl zwischen den beiden Möglichkeiten, die Luftfederung entweder elektronisch zu verändern oder aber durch mechanische Änderung des Niveauregelventiles eine andere Höhe des Fahrzeuges herbeizuführen. Dabei schließe der Sachverständige selbst, dass dies aber nicht sinnhaltig wäre. Gerade diese mangelnde Sinnhaltigkeit einer derartigen Veränderung nimmt der Bw zum Anlass, darauf zu verweisen, dass ihm eine derartige Änderung, wie sie möglicherweise doch durch den Fahrer herbeigeführt worden sein müsse, um die gemessene Höhe zu erreichen, nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Selbst der Sachverständige könne sich nicht vorstellen, dass jemand die mechanische Einstellung der Luftfederung bedient, um die Höhe zu verändern. Umso weniger könne es von ihm als Geschäftsführer des Unternehmens verlangt werden, sich gegen eine derartige Änderung zu wehren oder ein Überprüfungssystem einzurichten, welches ihm gestattet hätte, derartige Maßnahmen eines Chauffeurs festzustellen und rückgängig zu machen. Zur Feststellung des Sachverständigen, dass es auch möglich gewesen wäre, eine Abänderung des Aufbaues des Sattelhängers vorzunehmen, replizierte der Bw wie folgt:

 

"Das von mir damals geleitete Unternehmen hat insgesamt 60 Sattelzugfahrzeuge wenige Monate vor diesem Vorfall erworben, dh, dass der gesamte Fuhrpark des Unternehmens gegen Sattelschlepper der Type Volvo und Sattelanhänger der Type Krone ausgetauscht wurden, dass typeneinheitlich der gesamte Fuhrpark aus denselben Fahrzeugen bestanden hat. Ich kann guten Gewissens ausschließen, dass in dem Zeitraum zwischen Anschaffung der Fahrzeuge und der Betretung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges irgendwelche Veränderungen an den Aufbauten vorgenommen wurden. Die Fahrzeuge wurden einheitlich neu gekauft und im Sinne der technischen Beschreibungen und vorliegenden Papiere übernommen. Es kann ausgeschlossen werden, dass an den Aufbauten irgendwelche Veränderungen vorgenommen wurden. Eine derartige Veränderung der Aufbauten hätte in der Serie von 60 Fahrzeugen eine nennenswerte Investition dargestellt und würde von der Hausbank des Unternehmens gar nicht finanziert werden."

 

Weiters führt der Bw aus, sich der Mühe unterzogen zu haben, jene Papiere und Datenblätter, wie sie für das im konkreten Fall verwendete Fahrzeuge ausgestellt und von ihm anlässlich des Erwerbs der Fahrzeuge übernommen wurden, herauszusuchen, wobei er in diesem Zusammenhang darauf verweisen müsse, dass sich sämtliche Unterlagen infolge des Verkaufes des gesamten Fuhrparkes nicht mehr im Original in seiner Hand befinden, sondern nur mehr Kopien derselben vorhanden seien.

 

Aus den vom Bw diesbezüglich vorgelegten Zulassungskarten und dem Einzelgenehmigungsbescheid mit Datenblättern ergibt sich, dass die Gesamthöhe des Fahrzeuges 4 m beträgt. Aus diesen Unterlagen sind auch die genauen Daten des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges ersichtlich und stimmen diese mit den konkret festgestellten Fahrzeugdaten überein.

 

Der Bw schlussfolgert daraus, wenn ihm nunmehr vorgeworfen werden sollte, er hätte bei Übernahme fabriksneuer Fahrzeuge nachmessen müssen, ob das Fahrzeug die in den Fahrzeugpapieren ausgewiesene Höhe überschreite oder nicht, sich ein derartiger Vorwurf ad absurdum führen würde. Ein derartiger Vorwurf wäre für ihn gänzlich unverständlich.

 

3.3. Im Hinblick auf das eingeholte Gutachten und unter Berücksichtigung der oa Stellungnahme des Bw ist der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung gelangt, dass dem Bw ein Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht vorzuwerfen ist. Aufgrund des Sachverständigengutachtens ist davon auszugehen, dass die Höhe des Fahrzeuges korrekt gemessen wurde, weil eine Nachmessung mit einem geeichten Teleskopmaßstab vorgenommen wurde. Plausibel ist das Argument des Bw, dass eine Forderung, er hätte bei Übernahme fabriksneuer Fahrzeuge nachmessen müssen, ob diese die in den Fahrzeugpapieren ausgewiesene Höhe überschreiten oder nicht, nicht verständlich wäre, zumal für eine Abweichung keine objektiven Anhaltspunkte bestanden habe. Sohin bleibt noch die Möglichkeit, dass der Lenker die Höhe des Fahrzeuges verändert hat (dies kann auch im Hinblick auf die Rechtskraft der Strafverfügung vom 30.5.2005, VerkR96-4888-2005, angenommen werden). Der Sachverständige stellte jedoch hiezu schlüssig fest, dass eine derartige Maßnahme keinen Sinn ergäbe. Dieser Umstand exkulpiert den Bw hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung. Würde man dennoch im konkreten Fall von einem Verschulden des Bw ausgehen, wäre wohl ein Vorgehen iSd § 21 VStG aus vorliegenden Gründen angebracht gewesen: Der Oö. Verwaltungssenat ersuchte das Amt der Landesregierung, Abteilung Autobahnen, ob ein Kraftfahrzeug mit einer Höhe von 4 m und 11 cm geeignet ist, die Sicherheit von Überführungsbauwerken und Tunnels bzw. die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen. Die Abteilung Autobahnen teilte dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass Überführungsbauwerke und Tunnelanlagen am
Oö. Autobahnnetz einen lichten Höhenabstand von der Fahrbahnoberkante bis zur Unterkante des Tragwerkes grundsätzlich ein Minimum von 4,70 m aufweisen, jedoch bei den Tunnels aufgrund diverser sicherheitstechnischer Ausrüstungselemente, zB lokal angeordnete Beleuchtungskörper oder Kabeltassen eine lichte Höhe von maximal 4,50 m gegeben ist. Kraftfahrzeuge mit einer limitierten Höhe von 4,40 m gefährden keinesfalls die Sicherheit von Bauwerken.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 

 

 

 

 

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